Der Ausdruck Heimtier bezeichnet ein Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist.
Der Ausdruck Handel mit Heimtieren bezeichnet alle in grösserem Umfang getätigten, auf Gewinnerzielung gerichteten ordentlichen Handelsgeschäfte, die mit einem Wechsel des Eigentums an Heimtieren verbunden sind.
Der Ausdruck gewerbsmässige Zucht und Haltung bezeichnet die überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtete Zucht oder Haltung in grösserem Umfang.
Der Ausdruck Tierheim bezeichnet eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in grösserer Anzahl gehalten werden können. Soweit es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsmassnahmen zulassen, kann eine solche Einrichtung auch streunende Tiere aufnehmen.
Der Ausdruck streunendes Tier bezeichnet ein Heimtier, das entweder kein Zuhause hat oder sich ausserhalb der Grenzen des Haushalts seines Eigentümers oder Halters aufhält und nicht unter der Kontrolle oder unmittelbaren Aufsicht eines Eigentümers oder Halters befindet.
Der Ausdruck zuständige Behörde bezeichnet die vom Mitgliedstaat benannte Behörde.