Bei Benutzung eines Luftfahrzeugs unter diesem Abkommen ist der ES verantwortlich für die Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs, dessen Ausrüstung und dessen sicheres Funktionieren.
Das ES-Personal hat über die speziellen fliegerischen Fähigkeiten zu verfügen, die vom GS für die entsprechenden Aktivitäten vorausgesetzt werden. Der GS hat die notwendige Ausbildung zur Erlangung dieser Fähigkeiten des ES-Personals zu erbringen. Derartige Ausbildungen werden gemeinsam im Voraus geplant.
Im Falle von Unfällen oder Vorfällen mit Luftfahrzeugen werden alle technischen Untersuchungen und Verfahren in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung des GS durchgeführt. In diesem Fall hat der GS dem ES unverzüglich Daten und relevante Informationen zum Unfall oder Zwischenfall zur Verfügung zu stellen.
Vom ES benannte Sachverständige haben, in Abstimmung mit dem GS, das Recht zur Mitwirkung in der Untersuchungskommission sowie zum Zugang zur Unfallstelle und zum Erhalt aller einschlägigen Informationen. Der GS kann auf Gesuch des ES hin Sachverständige des ES mit der Durchführung von Teilen der Untersuchung beauftragen. Der Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung ist dem ES zu übersenden.
In Abstimmung mit dem GS hat der ES das Recht zur Durchführung einer eigenen technischen Untersuchung des Unfalls oder Zwischenfalls, in den ein Luftfahrzeug des ES involviert ist, sofern er im Staatsgebiet des GS stattgefunden hat. Die Kosten einer derartigen Untersuchung werden vom ES getragen.