In diesem Abkommen gelten folgende Begriffe:
Gegenseitiges Interessengebiet: bezeichnet den Luftraum über den Gebieten der Parteien.
Nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft: bezeichnet ein Luftfahrzeug, das unter feindliche Kontrolle geraten ist, oder ein zu feindlichen Zwecken genutztes ziviles Luftfahrzeug.
Allgemeine Massnahmen zur Sicherung des Luftraums: bezeichnen die Identifizierung mit Hilfe von technischen Mitteln und die Klassifizierung.
Aktive Massnahmen zur Sicherung des Luftraums bezeichnet:
- für die französische Partei:a)die Aufklärung,b)die Überwachung,c)die Befragung,d)den Begleitschutz,e)die Erzwingung der Einhaltung der Flugroute,f)das Überflugverbot,g)die Erzwingung der Landung,h)den Warnschuss mit Hilfe von Infrarotlockzielen im Schweizer Luftraum;
- für die Schweizer Partei:a)die Identifizierung durch besetzte Luftfahrzeuge einschliesslich der Aufklärung und der Überwachung nach Artikel 1 Absatz 4.1,b)die Intervention einschliesslich Befragung, Begleitschutz, Erzwingung der Einhaltung der Flugroute, Überflugverbot und Erzwingung der Landung nach Artikel 1 Absatz 4.1 sowie Warnschuss mit Hilfe von Infrarotlockzielen im französischen Luftraum.
Aufnahmepartei: bezeichnet die Partei, in deren nationalem Luftraum die Ausführungsmassnahmen dieses Abkommens zum Tragen kommen.
Entsendepartei: bezeichnet die Partei, der das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzte militärische Luftfahrzeug gehört.