Der Rat kann Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens wird vom Generalsekretär des Rates eingeladen, sich an der Erörterung der Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens zu beteiligen.
Der Generalsekretär des Rates übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnerstaaten und den Mitgliedstaaten des Rates, die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei oder, falls es sich um eine Änderung einer in Kraft befindlichen Anlage handelt, jede an diese Anlage gebundene Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben:
- dass sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt oder
- dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.
Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.
Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 oder 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 oder 4 erhoben worden, so gilt sie im folgenden Zeitpunkt als angenommen:
- wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten;
- wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b) gemacht hat, im früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:i)an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind;ii)am Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.
Jede als angenommen geltende Änderung tritt entweder sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sie als angenommen gilt, oder, falls in der empfohlenen Änderung eine andere Frist für das Inkrafttreten genannt ist, mit Ablauf dieser Frist nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung als angenommen gilt.
Der Generalsekretär des Rates notifiziert so früh wie möglich den Vertragsparteien dieses Übereinkommens und den anderen Unterzeichnerstaaten jeden nach Absatz 3 Buchstabe a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einspruch sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend den Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.