I. Förmlichkeiten im Ausfuhrland
Feld Nr. 1: Anmeldung
Im ersten Teilfeld ist der entsprechende Code nach Anhang III einzutragen.
Die Angabe der Art der Anmeldung (zweites Teilfeld) ist den Vertragsparteien freigestellt.
Bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens ist im rechten (dritten) Teilfeld die entsprechende Kurzbezeichnung einzutragen.
Feld Nr. 2: Ausführer
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der betreffenden Person oder Unternehmung. Bezüglich der Kennnummer (den Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische und sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass die Angabe « Verschiedene» in dieses Feld eingetragen und ein Verzeichnis der Ausführer der Anmeldung beigefügt wird.
Beim Versandverfahren ist es den Vertragsparteien freigestellt, ob dieses Feld verwendet wird.
Feld Nr. 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke (Beispiel: Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen).
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. nur ein einziges Feld «Warenbezeichnung» ist auszufüllen), wird in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.
Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz.
Feld Nr. 4: Ladenlisten
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern). Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien im Falle der Ausfuhrmöglichkeiten freigestellt.
Feld Nr. 5: Positionen
Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder «Warenbezeichnung», die ausgefüllt sein müssen.
Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.
Feld Nr. 7: Bezugsnummer
Die Angabe ist dem Beteiligten freigestellt; es handelt sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung gegeben hat.
Feld Nr. 8: Empfänger
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person oder Personen, der (denen) die Waren auszuliefern sind.
Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt. Für das Versandverfahren ist die Verwendung dieses Feldes obligatorisch; im Versandverfahren können die Vertragsparteien jedoch zulassen, dass dieses Feld nicht ausgefüllt wird, wenn der Empfänger ausserhalb des Gebietes der Vertragsparteien ansässig ist. Die Angabe der Kennummer ist in diesem Stadium freigestellt.
Feld Nr. 9: Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (für den Transfer oder die Rückführung der Fremdwährungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäftsvorgang verantwortliche Person).
Feld Nr. 10: Erstes Bestimmungsland
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Massgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 11: Handelsland
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Massgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 13: GLP (Gemeinsame Landwirtschaftspolitik)
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angaben über die Durchführung einer Landwirtschaftspolitik).
Feld Nr. 14: Anmelder oder Vertreter des Ausführers
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift der betreffenden Person/Unternehmung nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind Anmelder und Ausführer identisch, so ist «Ausführer» anzugeben. Bezüglich der Kennnummer (den Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische und sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Feld Nr. 15: Ausfuhrland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien für die Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt, bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens indessen obligatorisch.
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren ausgeführt werden.
In Feld Nr. 15a ist der Code des betreffenden Landes anzugeben.
Die Verwendung des Feldes Nr. 15b ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Region, aus der die Waren ausgeführt werden).
Feld Nr. 15b ist nicht für das Versandverfahren auszufüllen.
Feld Nr. 16: Ursprungsland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs, so ist in diesem Feld der Vermerk «Verschiedene» einzutragen.
Feld Nr. 17: Bestimmungsland
Anzugeben ist das betreffende Land. In Feld Nr. 17a wird der Ländercode eingetragen. Feld Nr. 17b muss in diesem Stadium nicht ausgefüllt werden.
Feld Nr. 17b ist im Fall des Versandverfahrens nicht auszufüllen.
Feld Nr. 18:
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt, bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens hingegen obligatorisch. Anzugeben sind Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhr‑ oder Versandförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür vorgesehenen Codes (Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben).
Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
In den anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Feld Nr. 19: Container (Ctr)
Einzutragen sind unter Benutzung des Codes in Anhang III und nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhr‑ oder Versandförmlichkeiten die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes entsprechen.
Hinsichtlich des Versandverfahrens ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 20: Lieferbedingung
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden).
Feld Nr. 21:
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven
Beförderungsmittels
Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen, zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens des mutmasslichen aktiven Beförderungsmittels (d. h. des Antriebsmittels), das beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses aktiven Beförderungsmittels, wenn sie bei Erfüllung der Ausfuhr‑ oder Versandförmlichkeiten bekannt ist.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel).
Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Währung, auf die der Geschäftsvertrag lautet, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes sowie Angabe des für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellten Betrags).
Feld Nr. 23: Umrechnungskurs
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (geltender Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Landes).
Feld Nr. 24: Art des Geschäfts
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden).
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Hier ist mit den Codes des Anhangs III der Verkehrszweig anzugeben, dem die aktiven Beförderungsmittel entsprechen, mit denen die Waren das Gebiet der Ausfuhr-Vertragspartei vermutlich verlassen.
Beim Versandverfahren ist es den Vertragsparteien freigestellt, ob dieses Feld verwendet wird.
Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des innerhalb des betreffenden Landes benutzten Verkehrszweigs nach den Codes in Anhang III).
Feld Nr. 27: Ladeort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhr‑ oder Versandförmlichkeiten auf das beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden, gegebenenfalls durch einen Code, soweit dies vorgesehen ist.
Feld Nr. 28: Finanz‑ und Bankangaben
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Devisentransfer im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäft, Einzelheiten der finanziellen Förmlichkeiten und Verfahren sowie der Bankverbindung).
Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die die Waren das Gebiet der betreffenden Vertragspartei verlassen sollen).
Feld Nr. 30: Warenort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des genauen Orts, an dem die Waren beschaut werden können).
Feld Nr. 31:
Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern – Container Nr. –
Anzahl und Art
Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe «lose»; die übliche Handelsbezeichnung der Waren ist in allen Fällen einzutragen; für die Ausfuhrförmlichkeiten muss diese Bezeichnung die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben enthalten; ist das Feld Nr. 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass die Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchssteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.
Ist in Feld Nr. 16 (Ursprungsland) der Vermerk «Verschiedene» eingetragen worden, so können die Vertragsparteien an dieser Stelle für jede Ware die Angabe des Ursprungslandes vorsehen, ohne jedoch diese Angabe dem Beteiligten zwingend vorzuschreiben.
Feld Nr. 32: Positions‑Nummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in Feld Nr. 5 angegeben sein muss.
Feld Nr. 33: Warennummer
Anzugeben ist der Code der betreffenden Ware.
Im Fall des Versandverfahrens sowie des Nachweises des Gemeinschaftscharakters der Waren ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt, es sei denn, sie ist nach Massgabe des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 obligatorisch.
Feld Nr. 34: Ursprungsland‑Code
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt:
- Feld Nr. 34a (Angabe des Codes des in Feld Nr. 16 angegebenen Landes.
- Enthält Feld Nr. 16 die Eintragung «Verschiedene», so ist der Code des Ursprungslandes jeder Warenposition anzugeben).
- Feld Nr. 34b (Angabe der Region, in der die betreffenden Waren hergestellt werden).
Feld Nr. 35: Rohmasse
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt, bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens hingegen obligatorisch. Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Feld Nr. 37: Verfahren
Anzugeben ist das Verfahren, zu dem die Waren bei der Ausfuhr angemeldet werden, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes.
Feld Nr. 38: Eigenmasse
Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.
Im Falle des Versandverfahrens ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 39: Kontingent
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (soweit gemäss den Rechtsvorschriften über Kontingente erforderlich).
Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die Papiere für das der Ausfuhr in ein anderes Land vorangegangenes Verwaltungsverfahren).
Im Fall des Versandverfahrens sowie des Nachweises des Gemeinschaftscharakters der Waren ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt, es sei denn, sie ist nach Massgabe des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 obligatorisch.
Feld Nr. 41: Besondere Masseinheit
Nach Bedarf entsprechend den Angaben im Warenverzeichnis auszufüllen. Für jede Position ist die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen Masseinheit anzugeben.
Feld Nr. 44:
Besondere Vermerke – Vorgelegte Unterlagen – Bescheinigungen
und Genehmigungen
Einzutragen sind die aufgrund der im Ausfuhrland gegebenenfalls anwendbaren spezifischen Regelungen erforderlichen Angaben sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen. (Dazu gehören die Seriennummern der Kontrollexemplare T Nr. 5, die Nummern der Einfuhrlizenzen oder ‑genehmigungen, Angaben über veterinärinedizinische und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Nummern der Ladelisten usw.) Im Teilfeld «Code besondere Vermerke (B. V.)» ist gegebenenfalls der Code für die besonderen Vermerke einzutragen, die im Rahmen des Versandverfahrens verlangt werden können. Dieses Teilfeld ist nur auszufüllen, wenn die Erledigung des Versandverfahrens mittels automatischer Datenverarbeitung erfolgt.
Feld Nr. 46: Statistischer Wert
Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Vorschriften ergebenden statistischen Wertes, ausgedrückt in der von den Vertragsparteien vorgeschriebenen Währung.
Feld Nr. 47: Abgabenberechnung
Die Vertragsparteien können verlangen, dass gegebenenfalls, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben zu machen sind, und zwar unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Codes:
- Art der Abgabe (Ausfuhrabgaben),
- Bemessungsgrundlage,
- anwendbarer Abgabensatz,
- berechneter Abgabenbetrag,
- gewählte Zahlungsart (ZA).
Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die betreffende Bewilligung).
Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 50:
Hauptverpflichteter (bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift)
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennnummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Hauptverpflichteten unterzeichnet.
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so gibt der Unterzeichner neben der Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung in der Firma an.
Im Fall der Ausfuhr kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle angeben, an die Exemplar Nr. 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann
Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen (und –länder)
Anzugeben ist die vorgesehene Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Es wird daran erinnert, dass die Grenzübergangsstellen in der « Liste der für das Versandverfahren zuständigen Zollstellen» aufgeführt sind. Nach der Zollstelle wird der Code des betreffenden Landes angegeben.
Feld Nr. 52: Sicherheit
Anzugeben ist die Form der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren.
Feld Nr. 53: Bestimmungszollstelle (und Land)
Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Es wird daran erinnert, dass die Bestimmungszollstellen in der «Liste der für Versandverfahren zuständigen Zollstellen» aufgeführt sind.
Hinter der Bezeichnung der Zollstelle ist der Code des betreffenden Landes anzugeben.
Feld Nr. 54:
Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV‑Systemen muss das bei der Ausfuhrzollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben, sofern dies von den Vertragsparteien verlangt wird.
III. Förmlichkeiten im Bestimmungsland
Feld Nr. 1: Anmeldung
Einzutragen sind die entsprechenden Codes in Anhang III.
Die Angabe der Art der Anmeldung (zweites Teilfeld) ist den Vertragsparteien freigestellt.
Das rechte (dritte) Teilfeld darf nicht für die Einfuhrförmlichkeiten verwendet werden.
Feld Nr. 2: Ausführer
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Ausführers oder Verkäufers der Waren).
Feld Nr. 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke. (Beispiel: Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 113, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen.)
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. nur ein einziges Feld «Warenbezeichnung» ist auszufüllen), wird in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.
Feld Nr. 4: Ladelisten
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).
Feld Nr. 5: Positionen
Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten bzw. handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder «Warenbezeichnung», die ausgefüllt sein müssen.
Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.
Feld Nr. 7: Bezugsnummer
Die Angabe ist dem Beteiligten freigestellt; es handelt sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung gegeben hat.
Feld Nr. 8: Empfänger
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Beteiligten. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Angabe «Verschiedene» in dieses Feld eingetragen und ein Verzeichnis der Empfänger beigefügt wird. Bezüglich der Kennnummer (den Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Feld Nr. 9: Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (für den Transfer oder die Rückführung der Fremdwährungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäftsvorgang verantwortliche Person).
Feld Nr. 10: Letztes Herkunftsland
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Massgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 11: Handelsland/Land der Erzeugung
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Massgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 12: Angaben zum Wert
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angaben zur Ermittlung des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren Werts).
Feld Nr. 13: GLP (Gemeinsame Landwirtschaftspolitik)
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angaben über die Durchführung einer Landwirtschaftspolitik).
Feld Nr. 14: Anmelder oder Vertreter des Empfängers
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Beteiligten nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen. Ist der Anmelder mit dem Empfänger identisch, so wird « Empfänger» angegeben.
Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Feld Nr. 15: Ausfuhrland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren ausgeführt worden sind. In Feld Nr. 15a ist der Code des betreffenden Landes anzugeben.
Feld Nr. 15b darf nicht ausgefüllt werden.
Feld Nr. 16: Ursprungsland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs, so ist in diesem Feld der Vermerk «Verschiedene» einzutragen.
Feld Nr. 17: Bestimmungsland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist das betreffende Land.
In Feld Nr. 17a ist der Code dieses Landes anzugeben.
In Feld Nr. 17b ist die Bestimmungsregion anzugeben.
Feld Nr. 18:
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür vorgesehenen Codes (Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen der Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben).
Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
Feld Nr. 19: Container (Ctr)
Einzutragen sind die erforderlichen Angaben unter Benutzung der Codes in Anhang III.
Feld Nr. 20: Lieferbedingung
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden).
Feld Nr. 21:
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt. Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen, zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens des aktiven Beförderungsmittels (d. h. des Antriebsmittels), das beim Überschreiten der Grenze des Bestimmungslandes benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses aktiven Beförderungsmittels.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel).
Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Währung, auf die der Geschäftsvertrag lautet, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes sowie Angabe des für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellten Betrags).
Feld Nr. 23: Umrechnungskurs
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (geltender Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Landes).
Feld Nr. 24: Art des Geschäfts
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden).
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Hier ist mit dem Code des Anhangs III das aktive Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Bestimmungs-Vertragspartei verbracht wurden.
Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des innerhalb des betreffenden Landes benutzten Verkehrszweigs nach den Codes in Anhang III).
Feld Nr. 27: Entladeort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren von dem beim Überschreiten der Grenze des Bestimmungslandes benutzten aktiven Beförderungsmittel abgeladen werden, gegebenenfalls durch eine Kennziffer, soweit dies vorgesehen ist.
Feld Nr. 28: Finanz‑ und Bankangaben
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Devisentransfer im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäft, Einzelheiten der finanziellen Förmlichkeiten und Verfahren sowie der Bankverbindung).
Feld Nr. 29: Eingangszollstelle
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der betreffenden Vertragsparteien verbracht wurden).
Feld Nr. 30: Warenort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des genauen Orts, an dem die Waren beschaut werden können).
Feld Nr. 31:
Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern – Container‑Nr.
– Anzahl und Ort
Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im besonderen Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe «lose» sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die Eingliederung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.
Ist in Feld Nr. 16 (Ursprungsland) der Vermerk «Verschiedene» eingetragen worden, so können die Vertragsparteien verlangen, an dieser Stelle für jede Ware das Ursprungsland anzugeben.
Feld Nr. 32: Positions‑Nummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in Feld Nr. 5 angegeben sein muss.
Feld Nr. 33: Warennummer
Anzugeben ist der Code der betreffenden Warenposition. Für das zweite und die weiteren Teilfelder können die Vertragsparteien die Verwendung einer spezifischen Nomenklatur vorschreiben.
Feld Nr. 34: Ursprungsland‑Code
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (in Feld 34a Angabe des Codes des gegebenenfalls in Feld Nr. 16 angegebenen Ursprungslandes). Enthält Feld Nr. 16 die Angabe «Verschiedene», so wird das Ursprungsland jeder Ware mit den entsprechenden Codes angegeben (und Feld Nr. 34b wird nicht ausgefüllt).
Feld Nr. 35: Rohmasse
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Waren mit sämtlichen Umschliessungen mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Feld Nr. 36: Präferenz
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf einen geltenden Präferenzzollsatz).
Feld Nr. 37: Verfahren
Anzugeben ist das Verfahren, zu dem die Waren am Bestimmungsort angemeldet werden, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes.
Feld Nr. 38: Eigenmasse
Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.
Feld Nr. 39: Kontingent
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (soweit gemäss den Rechtsvorschriften über Kontingente erforderlich).
Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/ Vorpapier
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die im Bestimmungsland gegebenenfalls abgegebene summarische Anmeldung oder die Unterlagen über ein etwaiges vorangegangenes Verwaltungsverfahren).
Feld Nr. 41: Besondere Masseinheit
Nach Bedarf entsprechend den Angaben im Warenverzeichnis auszufüllen. Für jede Position ist die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen Masseinheit anzugeben.
Feld Nr. 42: Artikelpreis
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (anzugeben ist der sich auf diesen Artikel beziehende Teil des gegebenenfalls in Feld Nr. 22 angegebenen Preises).
Feld Nr. 43: Bewertungsmethode
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Einzelheiten zur Ermittlung des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren Werts).
Feld Nr. 44:
Besondere Vermerke – Vorgelegte Unterlagen – Bescheinigungen
und Genehmigungen
Einzutragen sind die aufgrund der im Bestimmungsland gegebenenfalls anwendbaren spezifischen Regelungen erforderlichen Angaben sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen. (Dazu gehören die Seriennummer der Kontrollexemplare T Nr. 5, die Nummern der Einfuhrlizenzen oder ‑genehmigungen, Angaben über veterinärmedizinische und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Nummern der Ladelisten usw.). Das Teilfeld «Code besondere Vermerke (B. V.)» ist nicht auszufüllen.
Feld Nr. 45: Berichtigung
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Einzelheiten zur Ermittlung des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren Werts).
Feld Nr. 46: Statistischer Wert
Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Vorschriften ergebenden statistischen Wertes, ausgedrückt in der vom Bestimmungsland vorgeschriebenen Währung.
Feld Nr. 47: Abgabenberechnung
Die Vertragsparteien können verlangen, dass gegebenenfalls, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben zu machen sind, und zwar unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes:
- Art der Abgabe (Einfuhrabgaben),
- Bemessungsgrundlage,
- anwendbarer Abgabensatz,
- berechneter Abgabenbetrag,
- gewählte Zahlungsart (ZA).
Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die betreffende Bewilligung).
Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 50: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV‑Systemen muss das bei der Bestimmungszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben, sofern dies von den Vertragsparteien verlangt wird.