Die Zone umfasst in Waldshut:
- die Strecke zwischen der Grenze bei Koblenz und der Zone im Bahnhof Waldshut;
- das Gleis 3 von Bahnkilometer 325,640 bis Bahnkilometer 326,300 der Strecke Basel–Singen;
- den Bahnsteig beim Empfangsgebäude (Schweizer Bahnsteig) von dessen Südostende bis auf die Höhe der Südostfront des Befehlsstellwerkes 2 (Bahnkilometer 325,640);
- im Empfangsgebäude und im Gebäude der Güterabfertigung die den schweizerischen Bediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume und Raumteile einschliesslich der Verbindungswege zwischen solchen;
- die Unterführung und die von den schweizerischen Bediensteten benutzten Verbindungswege zwischen den einzelnen Zonenteilen.
Für den Güterverkehr umfasst die Zone ausserdem das Bahnhofsgelände mit Ausnahme der nicht unter Buchstabe d fallenden Gebäude und Gebäudeteile, das von der Nordwestfront des Stellwerkes 1 (Bahnkilometer 325,290) bis Bahnkilometer 326,300 reicht und seitlich begrenzt wird
- gegen Nordosten durch die Grenze des Bahnhofsgeländes zur Scheffelstrasse, vom Bahnübergang bis zur verlängerten Nordwestfront der Omnibus‑Halle (Bahnkilometer 325,900) durch das Gleis 18, der Verlängerung der Nordwestfront der Omnibus‑ Halle nach bis zum Gleis 17, weiter durch das Gleis 17 und dessen Verlängerung bis Bahnkilometer 326,300,
- gegen Südwesten durch die Gleise 1 und 3 sowie den nicht von Absatz 1 Buchstabe c umfassten Teil des Bahnsteigs beim Empfangsgebäude.
Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Personenzüge nicht auf dem Gleis 3 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig als Zone.