Die Zonen umfassen:
- für die Bediensteten des Nachbarstaates eine im Gebietsstaat gelegene Fläche, die begrenzt ist im Norden durch eine die Durchgangsstrasse (Baslerstrasse) in einer Entfernung von 153 Metern vom Grenzstein Nr. 6c querende Gerade und durch die nördliche Begrenzung (Randstein) des neben dem deutschen Güterabfertigungsgebäude gelegenen Amtsplatzes. Im Westen durch eine Linie, die am Fuss des Bahndammes verläuft und die Neuhausstrasse auf der ganzen Länge der Unterführung ein schliesslich der schweizerischen Abfertigungsrampe, umfasst, sowie durch den Drahtzaun, der den schweizerischen Zollhof gegen Westen abschliesst, im Süden durch eine die Durchgangsstrasse (Freiburgerstrasse) in einer Entfernung von 130 Metern vom Grenzstein Nr. 6c querende Gerade, im Osten durch die östliche Begrenzung der Fahrbahn der Freiburgerstrasse bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 349, durch die östliche Begrenzung des Gehweges hinter dem schweizerischen Ausgangs‑Zollpavillon und dem südlichen Fahrbahnrand der Nonnenholzstrasse, durch eine die Nonnenholzstrasse in einer Entfernung von 55 Metern vom Grenzstein Nr. 6c querende Gerade und durch die östliche Begrenzung der Fahrbahn, die von der Nonnenholzstrasse ostwärts des deutschen Güterabfertigungsgebäudes bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Zonenbegrenzung verläuft;
- für die schweizerischen Bediensteten: im deutschen Güterabfertigungsgebäude den der schweizerischen Zollverwaltung zur alleinigen Benutzung überlassenen Büroraum, den gemeinsamen Revisionsraum, die Deklaranten‑ und Schalterhalle sowie die beiden Rampen und die Zugangsverbindungen, im deutschen Inselzollamt die Reisendenabfertigungshalle einschliesslich der beiden Durchsuchungsräume, der Aborte und der Zugangsverbindungen, im deutschen Abfertigungsgebäude an der Nonnenholzstrasse die beiden Diensträume;
- für die deutschen Bediensteten: im schweizerischen Zollamtsgebäude die Güterhalle, die Reisendenabfertigungshalle, den der deutschen Zollverwaltung zur alleinigen Benutzung überlassenen Raum und die Rampe, die Aborte im schweizerischen Ausgangs‑Zollpavillon und die neben diesem stehenden Fernsprechkabinen, die im schweizerischen Zollhof gelegene Revisionsgrube und die Brückenwaage (ohne Wiegehaus).
Die in Absatz 1 Buchstabe b und c nicht ausdrücklich als Bestandteil der Zonen bezeichneten Gebäude und Gebäudeteile, die sich auf der in Absatz 1 Buchstabe a umschriebene Fläche befinden, gehören nicht zu den Zonen.
Personen, die nur die Unterführung Neuhausstrasse und den Durchgang westlich des schweizerischen Zollhofes benutzen, unterliegen der Grenzabfertigung nicht.