Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft. Gleichzeitig wird die Vereinbarung vom 27. Oktober 1967 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Gaissau/Rheineck aufgehoben.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschliessenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei ausser Kraft. Geschehen in Wien, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 24. Mai 2000.