Diese Vereinbarung ersetzt den Notenaustausch vom 9. April 1973 betreffend die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen bei Pierre‑Grand/
Bossey, Veyrier I/Le Pas de l’Echelle und Fossard/Vernaz sowie den Notenaustausch vom 17. Oktober 1977 .
Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen, sei es für beide Grenzabfertigungsstellen, sei es für die eine oder die andere, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.› Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt. Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihr als Antwort zustellen wird, das Einvernehmen beider Regierungen nach Artikel 1 Absatz 4 des obenbezeichneten Abkommens vom 28. September 1960 zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen bei Veyrier I/Le Pas de l’Echelle und Fossard/Vernaz bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 19. Dezember 1994 in Kraft tritt. Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.» Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung dem Vorstehenden zustimmt. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.