Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristenablauf folgenden Monats wirksam.› Der Bundesrat hat diese Vereinbarung genehmigt. Wenn die französische Regierung den vorerwähnten Bestimmungen zustimmt, werden die vorliegende Note und diejenige, welche das Ministerium der Botschaft als Antwort zustellen wird, nach Artikel 1 Ziffern 3 und 4 des Abkommens vom 28. September 1960 die Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der Strasse Allschwil–Hegenheim bilden. Diese Vereinbarung wird am Datum, das die französische Note tragen wird, in Kraft treten.» Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung die Bestimmungen dieser Vereinbarung genehmigt. Unter diesen Umständen werden nach Artikel 1 Ziffern 3 und 4 des Abkommens vom 28. September 1960 die vorerwähnte Note der Schweizerischen Botschaft und diese Note die Vereinbarung zwischen der französischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der Strasse Allschwil–Hegenheim bilden. Diese Vereinbarung tritt am heutigen Datum in Kraft. Das Ministerium für Äusseres benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.