0.632.297.141
Ergebnisse der Verhandlungen
nach Artikel XXVIII zwischen der Schweiz
und Schweden über die Rücknahme von Zugeständnissen
aus der Liste LIX‑Schweiz
AS 1981 1926
(Stand am 22. September 1981)
Übersetzung
Genf, den 22. September 1981 |
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Herrn Arthur Dunkel |
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Generaldirektor des GATT |
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Centre William Rappard |
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1211 Genf 21 |
Verhandlungen betreffend die Liste LIX‑Schweiz
Herr Generaldirektor,
Die Delegationen der Schweiz und Schwedens haben ihre Verhandlungen nach Artikel XXVIII 1 über die Änderung beziehungsweise die Rücknahme von Zugeständnissen, die in der Liste LIX‑Schweiz aufgeführt sind, abgeschlossen. Die Resultate der Verhandlungen sind im beiliegenden Bericht enthalten.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung.
Für die schweizerische Delegation: Blankart |
Für die schwedische Delegation: Ewerlöf |
(Unter Ratifikationsvorbehalt)
Beilage
Änderungen zur Liste LIX ‑ Schweiz
I. Zurückzuziehende Zollbindung
Tarifposition2 |
Warenbezeichnung |
Ansatz |
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1907. |
Brot, Schiffszwieback und andere Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten: |
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ex |
20 |
– in Verkaufspackungen aller Art: |
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– – Knäckebrot |
35.– |
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II. Senkung der konsolidierten Ansätze in der geltenden Liste
Tarifposition |
Warenbezeichnung |
Ansatz |
Ansatz |
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0810. |
Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker: |
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10 |
– Heidelbeeren |
45.– |
40.– |
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2003. |
Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker: |
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12 |
– Himbeeren |
45.– |
40.– |
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Schwedische Delegation |
Genf, den 22. September 1981 |
Herrn Botschafter |
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Franz Blankart |
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Schweizerische Delegation |
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bei der EFTA und beim GATT |
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Genf |
Herr Botschafter,
Ich beehre mich auf Ihren Brief vom 22. September 1981 Bezug zu nehmen, welcher die Konsultationen gemäss Artikel XXVIII GATT 3 betrifft, die zwischen der Schweiz und Schweden über den Rückzug bestimmter Konzessionen aus der Liste LIX-Schweiz stattgefunden haben.
Ich bestätige Ihnen, dass Schweden Ihre Offerte genehmigt, wonach die Schweiz in nächster Zeit auf Erzeugnissen der Tarifnummer 4 1704.44 (Bonbons, Tabletten, Pastillen und andere geformte Zuckerwaren, ohne Milchfett und Pflanzenfett, mit einem Gehalt an Saccharose von 50% des Gewichts oder weniger) die aus Schweden eingeführt werden, keine Einfuhrabgabe anwenden wird, die über den Zoll hinausgeht, dessen Dekonsolidierung beim GATT notifiziert werden wird. Sollten indessen Unterschiede bei den Preisen für die Agrar‑Rohstoffe, die bei der Verarbeitung dieser Erzeugnisse verwendet werden, eine Abschöpfung an der Grenze erforderlich machen, welche die Höhe der alten Vertragsbindung übersteigt, verpflichten sich die schweizerischen Behörden, vor der Einführung derartiger Erhöhungen mit den schwedischen Behörden Konsultationen aufzunehmen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Hans V. Ewerlöf Botschafter |