Im Sinne dieses Protokolls:
- bezeichnet der Begriff «kombinierter Verkehr» die Beförderung von Gütern in ein und derselben Beförderungseinheit unter Benutzung mehr als eines Verkehrsträgers;
- bezieht sich der Begriff «Netz wichtiger Wasserstrassen des internationalen kombinierten Verkehrs» auf alle Wasserstrassen und Küstenstrecken, die die in Anlage III aufgeführten Mindestvorgaben erfüllen, i)wenn sie gegenwärtig für den internationalen kombinierten Linienverkehr genutzt werden;ii)wenn sie wichtige Zulaufstrecken für den internationalen kombinierten Verkehr darstellen;iii)wenn sie voraussichtlich in naher Zukunft zu wichtigen Linien des kombinierten Verkehrs (entsprechend den Begriffsbestimmungen unter den Ziff. i und ii) werden;
- die Küstenstrecken des internationalen kombinierten Verkehrs entsprechen den in Anlage III Abschnitt a Ziffer xi aufgeführten Merkmalen.
- bezieht sich der Begriff «damit zusammenhängende Einrichtungen» auf Hafenterminals im kombinierten Verkehr für den Umschlag von Containern und anderen im kombinierten Verkehr verwendeten intermodalen Beförderungseinheiten (z.B. Wechselbehälter, Sattelanhänger, Nutzfahrzeuge usw.) zwischen Binnenschiffen und Wasserfahrzeugen zur Fortbewegung auf dem Meer, Strassen- und Eisenbahnfahrzeugen, die für den internationalen kombinierten Verkehr von Bedeutung sind.