Die Angehörigen jedes der beiden Vertragsstaaten, die im anderen durch ein Motorfahrzeug (Kraftfahrzeug) geschädigt werden, haben die gleichen Schadendeckungsansprüche wie die Angehörigen des Unfalllandes, gleichgültig ob der Schaden durch ein versichertes, ein nicht versichertes, ein ausländisches oder ein nicht ermitteltes Motorfahrzeug (Kraftfahrzeug) verursacht worden ist.
Für Ansprüche wegen Sachschäden, die durch ein nicht versichertes oder nicht ermitteltes Motorfahrzeug (Kraftfahrzeug) verursacht wurden, ist jedoch das Unfallland nicht verpflichtet, eine Schadendeckung zu gewährleisten, die über diejenige hinausgeht, die nach dem Recht des anderen Vertragsstaates gegeben ist.