0.741.531.917.2
Notenaustausch vom 1. Juli 1971
zwischen der Schweiz und Belgien
über die gegenseitige Anerkennung der Ausweise
für die Führung von Motorfahrzeugen
AS 1972 765
In Kraft getreten am 1. Juli 1971
Übersetzung 1
Belgische Botschaft | Bern, den 1. Juli 1971 |
An das Eidgenössische Politische Departement | |
Bern |
Die belgische Botschaft grüsst das Eidgenössische Politische Departement und beehrt sich, den Empfang der Note des Departements Nr. s.o. 611. B. vom 1. Juli 1971 folgenden Inhaltes zu bestätigen:
- «Die Schweiz und Belgien anerkennen gegenseitig die von den Behörden der beiden Länder erteilten nationalen Führerausweise. Der Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten gültigen Führerausweises ist berechtigt, vorübergehend auf dem Gebiet des andern Staates Motorfahrzeuge der Kategorien zu führen, für die sein Ausweis gilt.
- Der Inhaber eines von einem der Staaten erteilten Führerausweises für leichte Motorwagen oder Motorräder erhält einen entsprechenden Ausweis des andern Staates, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen. Eine Prüfung kann jedoch verlangt werden:i)wenn besondere Gründe an der Fahreignung des Ausweisinhabers zweifeln lassen;ii)wenn der Führer den ausländischen Ausweis unter Umgehung der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsvorschriften erworben hat;iii)wenn der Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Führerausweises auf Rechnung eines auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates gelegenen Unternehmens berufsmässig Personentransporte mit leichten Motorwagen (bis 3,5 t Gesamtgewicht) oder Personen‑ und Sachentransporte mit schweren Motorwagen (über 3,5 t Gesamtgewicht) ausführen will.
- Auf Grund besonderer Ermächtigung der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung gilt diese Vereinbarung auch für das Fürstentum Liechtenstein.
- Muster der Führerausweise2 beider Länder liegen dieser Note bei. Eine Konkordanztabelle3 über die schweizerischen Führerausweis‑Kategorien und die in der Übereinkunft von Genf von 1949 festgelegten Kategorien liegt ebenfalls bei.
- Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft und kann jederzeit von einer der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
- Sofern die belgische Regierung mit dem Besagten einverstanden ist, beehrt sich das Eidgenössische Politische Departement vorzuschlagen, die vorliegende Note und die Antwort, welche die Botschaft ihm zustellen wird, als Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen zu betrachten.
- Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
- Bern, den 1. Juli 1971.»
Die belgische Botschaft ist ermächtigt, das Eidgenössische Politische Departement über das Einverständnis der belgischen Regierung zum Besagten zu unterrichten. Die Note des Eidgenössischen Politischen Departements und die vorliegende Antwort werden infolgedessen als eine zwischen den beiden Regierungen abgeschlossene Vereinbarung betrachtet.
Die belgische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Politische Departement ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.