0.741.531.937.2
Notenaustausch vom 17. Juni/3. Juli 1980
zwischen der Schweiz und Griechenland
betreffend die gegenseitige Anerkennung
der nationalen Führerausweise
AS 1980 1023
In Kraft getreten am 1. Oktober 1980
Übersetzung 1
Ministerium | Athen, den 3. Juli 1980 |
für Auswärtige Angelegenheiten | |
An die | |
Schweizerische Botschaft | |
Athen |
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten begrüsst die Schweizerische Botschaft und beehrt sich, zur Note sub Nr. 89/571.54 vom 17. Juni 1980 der Botschaft mitzuteilen, dass die griechischen Behörden den schweizerischen Vorschlag zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen Griechenland und der Schweiz betreffend die Erleichterung des Strassenverkehrs usw., mit folgendem Wortlaut annehmen:
- «Die Schweiz und Griechenland anerkennen gegenseitig die von den Behörden der beiden Länder ausgestellten gültigen nationalen Führerausweise.
- Der Inhaber eines von einem der Staaten erteilten Führerausweises ist berechtigt, während eines Jahres, vom Zeitpunkt seiner Einreise ins Gebiet des andern Staates an, Automobile und Motorfahrräder der Kategorien zu führen, für die sein Ausweis gültig ist.
- Der Inhaber eines von einem der Staaten ausgestellten Führerausweises erhält einen entsprechenden Führerausweis des andern Staates, nach einem Aufenthalt von einem Jahr im andern Staat ohne Unterbrechung von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen. Eine solche kann hingegen verlangt werden, wenn der Inhaber des Ausweises wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit und Übertretung der Verkehrsregeln gebüsst worden ist.
- Die beiden Vertragsstaaten übermitteln einander mindestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung fünf Muster ihrer nationalen Führerausweise.
- Aufgrund einer besonderen Ermächtigung der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung gilt diese Vereinbarung auch für das Fürstentum Liechtenstein.
- Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft und kann jederzeit von einer der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.»
Diese Note sowie die erwähnte Note der Botschaft werden als eine zwischen den beiden Regierungen abgeschlossene Vereinbarung betrachtet.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.