Der Rat der Europäischen Gemeinschaften,
der Bundespräsident der Republik Österreich,
die Regierung von Spanien,
der Präsident der Republik Finnland,
die Regierung des Königreichs Norwegen,
die Regierung der Portugiesischen Republik,
die Regierung von Schweden,
der Schweizerische Bundesrat,
der Präsident der Republik Türkei,
in dem Wunsch, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern,
in der Erwägung, dass bestimmte Personenbeförderungen in grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, was die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betrifft, liberalisiert sind durch die Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen sowie durch die Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäss Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates,
in der Erwägung, dass zudem die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) am 16. Dezember 1969 die Entschliessung Nr. 20 über die Aufstellung allgemeiner Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen angenommen hat, die ebenfalls die Liberalisierung bestimmter Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf der Strasse vorsieht,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, harmonisierte Liberalisierungsvorschriften für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf der Strasse vorzusehen und die Kontrollformalitäten durch die Einführung eines einzigen Dokuments zu vereinfachen,
in der Erwägung, dass es angezeigt ist, bestimmte Verwaltungsaufgaben nach dem Übereinkommen dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister zu übertragen,
haben beschlossen, einheitliche Regeln für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen aufzustellen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
diese haben nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Geschehen zu Dublin am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiundachtzig.
Anhang
Schlussakte
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) in Dublin am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiundachtzig wurden folgende Erklärungen zustimmend zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Vertragsparteien Über die Anwendung
des Übereinkommens
Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass die in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Liberalisierungsmassnahmen nur zwischen jenen Vertragsparteien angewendet werden können, die die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 oder gleichwertige Bedingungen wie die im AETR vorgesehenen auf den durch das vorliegende Übereinkommen geregelten Gelegenheitsverkehr anwenden.
Jede Vertragspartei, die aus den oben erwähnten Gründen Massnahmen zur Nichtanwendung oder Aussetzung der in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Liberalisierungsbestimmungen erwägt, erklärt sich bereit, vor dem etwaigen Erlass solcher Massnahmen die betroffene Vertragspartei zu konsultieren.
Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 5
des Übereinkommens
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt zu Artikel 5 des Übereinkommens, dass die vorgesehenen Liberalisierungsmassnahmen für Leereinfahrten eines Fahrzeugs in das Gebiet einer anderen Vertragspartei, um dort eine Gruppe von Fahrgästen aufzunehmen und die besetzte Rückfahrt in das Gebiet der Vertragspartei durchzuführen, in der das Fahrzeug zugelassen ist, bei Rückfahrten in das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur für Rückfahrten in den Mitgliedstaat dieser Gemeinschaft gelten, in dem das verwendete Fahrzeug zugelassen ist.
Erklärung der Vertragsparteien zum Evolutivcharakter
des Übereinkommens
Die Vertragsparteien erklären, dass sich die Liberalisierungsmassnahmen nach Artikel 5 des Übereinkommens in die angestrebte Entwicklung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung eingliedern und in dieser Hinsicht für den Gelegenheitsverkehr einen bedeutsamen Schritt zur Erleichterung dieser Verkehrsdienste darstellen. Im Rahmen dieses Übereinkommens sowie in jenem der bilateralen Abkommen werden sie sich unter Berücksichtigung der bei der Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen erreichten Fortschritte bemühen, auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen das Ausmass dieser Liberalisierung zu erweitern. Des weiteren erklären die Vertragsparteien, dass sie dafür sorgen werden, das Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen, die für die in Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Verkehrsdienste erforderlich sind, zu vereinfachen.
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. April 1993
Vorbehalt
Türkei
Die Türkei betrachtet sich durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens nicht als gebunden.