Der Personenverkehr ist von der Bewilligungspflicht befreit, wenn die gleichen Personen mit dem gleichen Motorfahrzeug befördert werden und es sich
- um eine Rundfahrt handelt, die in dem Lande, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, beginnt oder endet;
- um eine Reise handelt, die in einer Ortschaft des Landes, in dem das Motorfahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, beginnt und im andern Vertragsstaat endet, unter dem Vorbehalt, dass das Fahrzeug leer zum Abfahrtsort zurückgebracht wird, sofern nicht eine gegenteilige Bewilligung vorliegt.