Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
Die Unternehmer, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei in schwerer Weise oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen dort geltende Gesetze und Reglemente über Strassentransporte und den Strassenverkehr verstossen haben, können, ungeachtet des anwendbaren Rechts des Staates, in dem die Wiederhandlung verübt wurde, auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates mit folgenden Massnahmen belegt werden, die von den Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu treffen sind:
- Verwarnung;
- befristetem, teilweisen oder vollständigem Entzug der Möglichkeit, Transporte auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
Die Behörden, die eine solche Massnahme getroffen haben, unterrichten hierüber die zuständigen Behörden der andern Vertragspartei.