Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,
im Bewusstsein, den Schienenverkehr zwischen den beiden Staaten mit Zielort im jeweiligen Staatsgebiet oder im Transit durch das jeweilige Staatsgebiet im gegenseitigen Interesse zu erleichtern und zu regeln;
vom Wunsch geleitet, eine koordinierte Verkehrspolitik zu entwickeln, um die Nutzung umweltschonenderer Verkehrssysteme im Alpenraum zu fördern;
entschlossen, die Beziehungen zu erneuern und zu verbessern, die insbesondere durch den Bau und den Betrieb der Bahn durch den Simplon zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Austauschs zwischen den beiden Staaten beigetragen haben;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, die bisherigen Vereinbarungen an das geltende nationale und Gemeinschaftsrecht anzupassen,
haben Folgendes vereinbart:
Geschehen in Turin am 28. März 2006 in zwei Urschriften in italienischer Sprache.
Notenaustausch vom 19. Juli 2016/13. Januar 2017
In Kraft getreten am 16. Januar 2017
Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit ihre Hochachtung und beehrt sich, auf seine Verbalnote vom 19. Juli 2016 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:
«Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit Italiens entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, ihr unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 28. März 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Erneuerung der Konzession betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische Bahnnetz durch den Simplon von der Landesgrenze bis Iselle sowie über den Betrieb der Bahnstrecke zwischen Iselle und Domodossola Folgendes mitzuteilen:
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit schlägt vor, die Bestimmungen des erwähnten Abkommens im Lichte der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums auszulegen.
Unter Berücksichtigung der vierten Erwägung und des Artikels 12 des Abkommens, welche die Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund der Vorschriften der Europäischen Union betreffen, empfiehlt das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit insbesondere, Artikel 5 Absatz 5 des Abkommens in dem Sinne auszulegen, dass die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Lizenz zum Netzzugang auf der Strecke zwischen Iselle und Domodossola berechtigt und dass analog dazu die von der italienischen Regierung oder von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Lizenz zum Netzzugang zwischen Iselle und Brig berechtigt.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit schlägt vor, dass diese Note und die Antwortnote der Schweizerischen Botschaft die Abmachung beider Parteien über die oben genannte Auslegungsregelung bestätigen, welche dem erwähnten Abkommen beigefügt wird.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit Italiens benutzt diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat mit den vorstehenden Punkten einverstanden ist. Die Abmachung tritt am Datum des Empfangs dieser Antwortnote in Kraft.
Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.