Dieses Abkommens regelt:
- die Modernisierung der Bahnlinie von Annemasse nach Genf-Eaux-Vives im Hinblick auf ihren Anschluss an den Bahnhof Genf-Cornavin durch die Umsetzung von Artikel 3 der Übereinkunft vom 14. Juni 1881 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Anschluss der Eisenbahn Genf–Annemasse an das savoyische Bahnnetz bei Annemasse;
- den Unterhalt und die Erneuerung der Infrastruktur;
- den Verkehr und die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der Bahnlinie von Annemasse nach Genf-Eaux-Vives;
- die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Zollkontrollen und ‑abkommen, der steuerlichen Behandlung der Fahrausweise, der Eisenbahnsicherheit und des Bevölkerungsschutzes.