Im Sinn dieses Übereinkommens
- bedeutet Bergungsmassnahmejede Handlung oder Tätigkeit, die unternommen wird, um einem Schiff oder einem sonstigen Vermögensgegenstand, die sich in schiffbaren oder sonstigen Gewässern in Gefahr befinden, Hilfe zu leisten;
- bedeutet Schiffjedes See- oder Binnenschiff oder schwimmende Gerät oder jedes schwimmfähige Bauwerk;
- bedeutet Vermögensgegenstandjeden nicht auf Dauer und absichtlich an der Küste oder am Ufer befestigten Vermögensgegenstand und umfasst gefährdete Ansprüche auf Frachtgeld;
- bedeutet Umweltschadeneine erhebliche physische Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeresressourcen in Küsten- oder Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verursacht wird;
- bedeutet Zahlungjeden Bergelohn, jedes Entgelt oder jede Vergütung, die nach diesem Übereinkommen geschuldet werden;
- bedeutet Organisationdie Internationale Seeschifffahrts-Organisation;
- bedeutet Generalsekretärden Generalsekretär der Organisation.