Die Vertragsstaaten kommen überein, auf ihren Gebieten für den Ein- und Auslad von Fluggästen, Fracht und Postsendungen die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Luftfahrzeuge frei zuzulassen, ohne ihnen die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen «Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen» aufzuerlegen, wenn diese Luftfahrzeuge für eine der folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:
- Beförderungen, welche für humanitäre Zwecke oder im Falle zwingender Notwendigkeit ausgeführt werden;
- Beförderungen von Fluggästen auf Flügen, welche gelegentlich und auf Bestellung ausgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Fassungsvermögen des Luftfahrzeuges nicht mehr als sechs Sitze aufweist, dass das Reiseziel durch den oder die Besteller bestimmt wird, und dass kein Teil des genannten Fassungsvermögens an Dritte abgetreten wird;
- Beförderungen, welche durch Luftfahrzeuge ausgeführt werden, deren ganzes Fassungsvermögen durch die gleiche natürliche oder juristische Person für die Förderung ihres Personals oder ihrer Waren gemietet ist, vorausgesetzt, dass kein Teil dieses Fassungsvermögens einem Dritten abgetreten wird;
- vereinzelte Beförderungen, wobei es nach den Bestimmungen dieses Absatzes die Meinung hat, dass kein Beförderer oder keine Gruppe von Beförderern für die Gesamtheit der Luftfahrzeuge, über die er verfügt, das Recht auf mehr als eine Beförderung monatlich zwischen zwei gleichen Verkehrsmittelpunkten habe.
Jeder Vertragsstaat kann indessen verlangen, dass die in diesem Absatz vorgesehenen Tätigkeiten aufgegeben werden, wenn er dafür hält, dass diese den Belangen seiner Luftverkehrslinien, welche in den Gebieten betrieben werden, auf welche dieses Abkommen Anwendung findet, abträglich seien. Jeder Vertragsstaat kann über die Natur und die Bedeutung jeder derartigen, beendeten oder im Gange befindlichen Tätigkeit vollständige Auskünfte verlangen. Des weitern kann, was die unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Tätigkeiten anbelangt, jeder Vertragsstaat die Ausdehnung der Gebiete (namentlich den oder die in Betracht fallenden Flughäfen) frei umschreiben, diese Umschreibung jederzeit ändern und bestimmen, wenn diese Gebiete unter sich hinreichend direkte Verbindungen durch Luftverkehrslinien besitzen.
Das gleiche gilt für die Luftfahrzeuge, welche für eine der folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:
- ausschliessliche Frachtbeförderungen;
- Fluggastbeförderungen zwischen Gebieten, welche unter sich keine hinreichend direkte Verbindung durch Luftverkehrslinien besitzen.