Abschnitt
I
1. Die durch die Regierung von Island vorgelegten Rechnungsaufstellungen über die Betriebs- und Unterhaltskosten der im Anhang I aufgeführten Dienste beruhen auf den in den Teilen A, B und C des Abschnittes II dieses Anhangs aufgezählten Elementen. Die Art und Weise der Unterbreitung der Schätzungen und Rechnungen wird durch Übereinkunft zwischen dem Generalsekretär und der Regierung Islands bestimmt werden. Die Regierung von Island wird gleicherweise in der durch Übereinkunft mit dem Generalsekretär angenommenen Form eine Jahresrechnung über die von ihr gemachten Kapitalaufwendungen für die Dienste, einschliesslich des Ersatzes von Gebäuden oder der Ausrüstung, welcher mit Hilfe von für die Tilgung vorgesehenen Mitteln vorgenommen wurde, unterbreiten.
2. Die Regierung von Island wird die Zölle oder andern Gebühren auf der Ausrüstung und anderen in Island eingeführten Materialien, welche direkt und ausschliesslich für die Zwecke des Abkommens verwendet werden, den Kosten der Dienste nicht zuzählen.
3. Wenn im Laufe des Jahres 1957 oder irgendeines nachfolgenden Jahres die Verwendung der Dienste durch die Regierung von Island für kommerzielle Zwecke eine Veränderung erfährt, hat diese Veränderung in den Rechnungen zu erscheinen.
4. Das in der Rechnung der Dienste aufgeführte reguläre Personal wird die nachstehenden Bestände nicht übertreffen:
5. Die Regierung Islands kann für gewisse, nachstehend angeführte Betreffnisse, welche nicht direkt von den Kosten der eigenen Dienste der Regierung Islands getrennt werden können, nur die nachfolgenden Prozentsätze der Gesamtkosten anrechnen:
- Luftverkehrsdienste in Reykjavik 100 Prozent der ATC-Gehälter, 70 Prozent der direkten Kosten sowie Abschreibungen auf 70 Prozent der Kapitalaufwendungen für die Luftverkehrsdienste.
- Meteorologische Dienste in Rykjavik 100 Prozent eines MET-Gehaltes, 88 Prozent der durch die isländischen synoptischen Wettermeldungen verursachten direkten Kosten und 60 Prozent der durch den Empfang der MET-Meldungen verursachten direkten Kosten (d.h. Gehälter bis 15 Funkbedienungsleute sowie Tilgung von 60 Prozent der für den MET-Empfang aufgewendeten Mittel).
- Fernmeldedienste in Gufunes 60 Prozent der für den Empfang der MET-Meldungen aufgewendeten direkten Kosten.
Abschnitt
II
Die direkten Betriebs- und Unterhaltskosten, welche Island der gemeinsamen Finanzierung anrechnen kann, werden in den nachstehenden Teilen A und B klassiert aufgezählt. Die entsprechenden indirekten Kosten werden in Teil C aufgezählt.
Teil A Betriebskosten
1. Gehälter des regulären Betriebspersonals
Durch die Regierung Islands von Zeit zu Zeit festgesetzte Basisgehälter, zuzüglich Entschädigungen oder andere anwendbare Zahlungen, wie zum Beispiel: Entschädigungen für den Teuerungsausgleich, für die Verpflegung und für Nachtarbeit, für Überstunden, Versicherungen, Krankheiten, Ferien usw.
- Entschädigungen an zeitweilige Beobachter auf synoptischen Beobachtungsstationen.
2. Verbrauchsmaterial
Eintretendenfalls umfassend: Brennmaterial, Lebensmittel, Radiosonden, Ballone, Wasserstoff usw.
3. Verschiedene allgemeine Kosten
Eintretendenfalls umfassend: Elektrische Energie, Gebühren für den Geschäftsverkehr, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Schreibmaterialien und verschiedene Materialien, Miete usw.
4. Transporte
Eintretendenfalls umfassend: Personal- und Warentransport, Betriebskosten der für diesen Transport verwendeten Beförderungsmittel usw.
5. Verschiedene andere notwendige Betriebsausgaben
Teil B Unterhaltskosten
1. Gehälter des regulären Unterhaltspersonals
Die Gehälter sind im Teil A-1 enthalten.
2. Spezielles Personal für den Unterhalt
Eintretendenfalls umfassend: Spezialisten und vorübergehend angestellte lokale Handwerker für besondere Unterhaltsarbeiten .
3. Unterhaltsmaterial
Eintretendenfalls umfassend: Reserveteile und Materialien für den Unterhalt der Gebäude und des Zugehörs, der Antennenmaste und Gegengewichte, der Maschinen und Werkzeuge, der Reservoirs, der Übermittlungsausrüstung, der Kabel, der meteorologischen Ausrüstung, der Fahrzeuge, der Boote, des Büro- und Wohnmaterials usw.
4. Verschiedene andere notwendige Unterhaltsausgaben
Umfassend jede neue oder erneuerte Ausrüstung, deren Preis weniger als 500 amerikanische Dollars erreicht und welche nicht wohl abgeschrieben werden könnte, die ausserhalb einer Station vorgenommenen vertragsmässigen Ausbesserungen und die davon herrührenden Transportkosten usw.
Teil C Indirekte Kosten
1. Verschiedene allgemeine Kosten, inbegriffen die Verwaltungskosten
Für die Verwaltung der im Anhang I aufgezählten Dienste zehn Prozent der gesamten direkten Kosten der in den Teilen A und B des Abschnittes II dieses Anhanges aufgezählten Posten.
2. Tilgung
Die der gemeinsamen Finanzierung zuzurechnende Tilgung wird unter der Voraussetzung, dass sie völlig abgeschriebene Gebäude und Ausrüstungen nicht betrifft, ausser wenn der Ersatz dieser Gebäude und Ausrüstungen aus Mitteln der für Abschreibungen vorgesehenen Fonds durchgeführt wurde – in diesem Fall wäre die Tilgung anzurechnen, bis die ersetzten Gebäude oder Ausrüstungen gleicherweise amortisiert wären – nach folgenden Tilgungsquoten berechnet:
3. Der Zins auf dem in den Gebäuden und deren Zugehör in Rjupnahaed investierten Kapital beläuft sich auf £3564 im Jahre 1957, £3225 (1958), £2858 (1959), £2492 (1960), £2116 (1961), £1713 (1962), £1282 (1963), £834 (1964) und £357 (1965). In allen anderen Fällen darf die Verzinsung des in den Gebäuden und in der Ausrüstung investierten Kapitals jährlich 6 Prozent auf dem im Anhang II angeführten Tilgungswert nicht übersteigen; dies nach Abzug der jährlichen Tilgung und nach Berücksichtigung von Erneuerungen der Gebäude und der Ausrüstung, welche aus Mitteln der für die Abschreibung vorgesehenen Fonds durchgeführt wurden.
4. Versicherung
Die Regierung Islands wird die Gebäude und die Ausrüstung zu dem im Anhang II bezeichneten Buchwert versichern. Der Betrag der der gemeinsamen Finanzierung angerechneten Prämien darf die zur Deckung vergleichbarer Risiken in Kraft befindlichen handelsüblichen Sätze nicht übersteigen.
Abschnitt
III Benutzungsgebühren
1. Nach Artikel XIV dieses Abkommens setzt der Rat bezüglich der gemeinsam finanzierten Dienste bis spätestens am 20. November 1982 für jede Überquerung, die während des Kalenderjahres 1983 durch Zivilluftfahrzeuge durchgeführt wird, eine einzige Benutzungsgebühr fest. Diese Gebühr wird berechnet, indem 95 Prozent der geschätzten, genehmigten, auf US-Dollars lautenden Kosten, die der Zivilluftfahrt im Jahr 1983 anzulasten sind (definiert im Abs. 6 hiernach), vermehrt um die Deckungsdefizite oder vermindert um die Deckungsüberschüsse des Jahres 1981 (berechnet nach den Abs. 3–5 hiernach) durch die Gesamtzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen geteilt werden; dieser Betrag wird auf den nächsten US-Dollar gerundet,
2. Die Regeln des oben erwähnten Absatzes 1 bestimmen nach entsprechender Anpassung der darin erwähnten Daten die Berechnung der für jede Überquerung durch ein Zivilluftfahrzeug im Kalenderjahr 1984 und den folgenden Jahren erhobenen Benutzungsgebühr.
3. Der im Absatz 1 erwähnte Deckungsüberschuss oder -defizit entspricht dem Unterschied zwischen dem Betrag, welcher für ein beliebiges Jahr erhoben werden kann (Abs. 4 hiernach) und dem gesamten, den Benutzern in Rechnung gestellten Betrag für dasselbe Jahr (Abs. 5 hiernach).
4. Der Betrag, der im Jahr 1981 erhoben werden kann (für die Berechnung der Benutzungsgebühr des Jahres 1983), entspricht 80 Prozent von 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1981 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1979. Im Jahr 1982 entspricht er 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1982 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1980. Für 1983 und die nachfolgenden Jahre entspricht der zu erhebende Betrag 95 Prozent der genehmigten und der Zivilluftfahrt angelasteten Ausgaben für das betreffende Jahr, vermindert um den Deckungsüberschuss oder vermehrt um das Deckungsdefizit, die zwei Jahre früher entstanden sind.
5. Für die Berechnung der Benutzungsgebühr für das Jahr 1983 sind die den Benutzern 1981 in Rechnung gestellten Beträge (notwendig zur Feststellung, ob 1981 ein Deckungsüberschuss oder ein Deckungsdefizit entstanden ist) durch die Multiplikation des Teils der 1981 aufgrund dieses Abkommens erhobenen und auf Pfund Sterling lautenden Benutzungsgebühr mit der Zahl der 1981 durchgeführten Überquerungen unter nachheriger Umrechnung des Ergebnisses in US-Dollars zu dem für 1981 vereinbarten Wechselkurs zu berechnen. Für die folgenden Jahre werden die den Benutzern in Rechnung gestellten Beträge auf dieselbe Weise berechnet, wobei die Jahreszahlen entsprechend zu ändern sind.
6. Bei der Berechnung der Benutzungsgebühren sind die nachstehenden Prozentsätze der gemeinsam finanzierten Kosten (d.h. 95 % der Gesamtkosten) der Internationalen Zivilluftfahrt anzulasten:
- 100 Prozent der Kosten der Luftverkehrsdienste;
- 30 Prozent der Kosten der Wetterdienste (synoptische Boden- und Höhenbeobachtungen) und der entsprechenden Kosten der Wetterfernmeldedienste;
- 100 Prozent der Tätigkeit des Wetteramtes von Reykjavik für die internationale Luftfahrt;
- 100 Prozent der Kosten der Flugfernmeldedienste und des Kabels (ausgenommen MET/COM).