Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten für den Fall zu begründen, dass die Straftat wie folgt begangen wird:
- in ihrem Hoheitsgebiet;
- an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragspartei führt;
- an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei eingetragen ist;
- von einem ihrer Staatsangehörigen; oder
- von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei hat.
Jede Vertragspartei ist bestrebt, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten für den Fall zu begründen, dass die Straftat gegen einen ihrer Staatsangehörigen oder eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei hat, begangen wird.
Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er oder sie sich das Recht vorbehält, die in Absatz 1 Buchstaben d und e dieses Artikels enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.
Zur Verfolgung der in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung ihrer Gerichtsbarkeit in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben d und e nicht davon abhängig ist, dass der Strafverfolgung eine Anzeige des Opfers oder des Staates des Tatorts vorausgegangen ist.
Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er oder sie sich das Recht vorbehält, Absatz 4 dieses Artikels nicht oder nur in bestimmten Fällen anzuwenden.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten für den Fall zu begründen, dass die verdächtige Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie diese nur aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht an einen anderen Staat ausliefern kann.
Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebene Straftat von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schliesst diese Konvention die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem internen Recht nicht aus.