Schiedsverfahren
1. Wenn eine Streitigkeit nach Artikel 22 Absatz 2 dieses Übereinkommens zum Schiedsverfahren vorgelegt wird, so benachrichtigt bzw. benachrichtigen die Vertragspartei oder die Vertragsparteien das Sekretariat über den Streitpunkt und geben insbesondere die Artikel des Übereinkommens an, deren Auslegung oder Anwendung den Streitpunkt bildet. Das Sekretariat teilt diese erhaltenen Informationen allen Vertragsparteien des Übereinkommens mit.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Sowohl die Klägerpartei oder -parteien als auch die andere Streitpartei oder -parteien ernennen einen Schiedsrichter und diese so ernannten Schiedsrichter bestimmen in gegenseitigem Einverständnis den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt. Letzterer darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, noch darf er seinen oder ihren üblichen Wohnsitz im Staatsgebiet einer dieser Parteien haben noch bei einer der Parteien beschäftigt sein oder mit dem Fall in anderer Eigenschaft befasst gewesen sein.
3. Wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestimmt worden ist, so bestimmt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der Streitparteien innerhalb eines weiteren Zeitraums von zwei Monaten.
4. Wenn eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens einen Schiedsrichter ernennt, so kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa darüber informieren, und dieser kann innerhalb eines weiteren Zeitraums von zwei Monaten den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestimmen. Nach seiner Bestimmung ersucht der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die keinen Schiedsrichter ernannt hat, dies innerhalb von zwei Monaten nachzuholen. Nach Ablauf dieses Zeitraums informiert der Vorsitzende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der innerhalb von zwei Monaten eine solche Ernennung vornimmt.
5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung gemäss dem Völkerrecht und den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
6. Jedes gemäss den in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen eingesetzte Schiedsgericht stellt seine eigenen Verfahrensregeln auf.
7. Das Schiedsgericht entscheidet sowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch hinsichtlich des Inhalts mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder.
8. Das Schiedsgericht kann alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um den Tatbestand festzustellen.
9. Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und
- stellen ihm alle diesbezüglichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung;
- ermöglichen ihm, gegebenenfalls Zeugen oder Sachverständige aufzurufen und deren Aussagen zu hören,
indem sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nutzen.
10. Die Streitparteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens des Schiedsgerichts im Vertrauen erhaltenen Informationen.
11. Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien zwischenzeitliche Schutzmassnahmen empfehlen.
12. Wenn eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht erscheint oder ihren Fall nicht verteidigt, so kann die andere Partei das Gericht darum ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Wenn eine Partei nicht erscheint oder ihren Fall nicht vertritt, so stellt dies kein Hindernis für das weitere Verfahren dar.
13. Das Schiedsgericht kann Gegenklagen, die sich direkt aus dem Streitpunkt ergeben, anhören und darüber entscheiden.
14. Soweit das Schiedsgericht aufgrund der besonderen Umstände des Falles nicht anders entscheidet, sind die Kosten für das Gericht, einschliesslich der Vergütung der Mitglieder des Gerichts, in gleichen Teilen von den Streitparteien zu tragen. Das Gericht hält alle seine Ausgaben schriftlich fest und legt den Parteien eine Gesamtübersicht vor.
15. Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse an dem Streitpunkt hat und die durch eine Entscheidung in dem Fall betroffen sein kann, kann dem Verfahren mit Zustimmung des Gerichts beitreten.
16. Das Schiedsgericht spricht seinen Schiedsspruch innerhalb von fünf Monaten ab dem Tag, an dem es eingesetzt wurde, es sei denn, es hält eine Verlängerung dieses Zeitraums um einen Zeitraum, der weitere fünf Monate nicht überschreiten sollte, für notwendig.
17. Dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird eine Begründung beigefügt. Der Schiedsspruch ist endgültig und für alle Streitparteien verbindlich. Der Schiedsspruch wird den Streitparteien und dem Sekretariat vom Schiedsgericht übermittelt. Das Sekretariat teilt die empfangenen Informationen allen Vertragsparteien mit.
18. Jede sich zwischen den Vertragsparteien aufgrund der Auslegung oder der Ausführung des Schiedsspruchs ergebende Streitigkeit kann von jeder Partei dem Schiedsgericht, welches den Schiedsspruch aussprach, vorgelegt werden oder kann, wenn dieses Schiedsgericht nicht zur Verfügung steht, einem für diesen Zweck in derselben Art und Weise eingesetzten Gericht vorgelegt werden.