Die Vertragsparteien dieses Protokolls können die erforderlichen Massnahmen auf hoher See zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung unmittelbarer, ernster Gefahren treffen, die für ihre Küsten oder verwandte Interessen aus einer tatsächlichen oder drohenden Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl infolge eines Seeunfalls oder damit verbundener Handlungen erwachsen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach schwerwiegende schädliche Auswirkungen haben werden.
«Andere Stoffe als Öl» im Sinne des Absatzes 1 sind:
- Stoffe gemäss einer Liste, die von einem von der Organisation bestimmten zuständigen Gremium aufgestellt und diesem Protokoll als Anlage beigefügt wird;
- andere Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, die lebenden Naturschätze und die Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres sowie die Annehmlichkeiten der Umwelt zu schädigen oder die sonstige rechtmässige Nutzung des Meeres zu beeinträchtigen.
Sobald eine Vertragspartei Massnahmen hinsichtlich eines in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Stoffes trifft, obliegt es ihr, zu beweisen, dass der Stoff unter den zurzeit der Massnahmen herrschenden Umständen aller Wahrscheinlichkeit nach eine unmittelbare ernste Gefahr entsprechend derjenigen darstellen könnte, die ein Stoff gemäss der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Liste darstellt.