Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
gewillt, die Beziehungen und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern;
im Bewusstsein der Bedeutung der Tätigkeiten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Verstärkung dieser Beziehungen und Zusammenarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der Luftverunreinigung, einschliesslich des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden Stoffen;
in Anerkennung des Beitrags der Wirtschaftskommission für Europa zur mehrseitigen Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa;
in Kenntnis der Hinweise in dem der Umwelt gewidmeten Kapitel der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in dem eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Luftverunreinigung und ihrer Auswirkungen, einschliesslich des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden Stoffen, und bei der Aufstellung eines umfassenden Programms zur Überwachung und Beurteilung des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden Stoffen, beginnend mit Schwefeldioxid und möglicherweise später andere luftverunreinigende Stoffe einbeziehend, im Rahmen internationaler Zusammenarbeit gefordert wird;
im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere auf den Grundsatz 21, in dem die allgemeine Überzeugung ausgedrückt wird, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;
in Anerkennung der Möglichkeit, dass die Luftverunreinigung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung, früher oder später schädliche Auswirkungen hat;
besorgt darüber, dass der voraussichtliche Anstieg des Emissionsniveaus von luftverunreinigenden Stoffen in der Region solche schädlichen Auswirkungen verstärken kann;
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Folgen des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden Stoffen zu untersuchen und sich um Lösungen für die aufgezeigten Probleme zu bemühen;
ihre Bereitschaft bekräftigend, die aktive internationale Zusammenarbeit zu verstärken, um eine angemessene nationale Politik zu entwickeln und durch den Austausch von Informationen, Konsultationen, Forschungs‑ und Überwachungsarbeiten die Massnahmen der einzelnen Staaten zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, einschliesslich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung, zu koordinieren,
sind wie folgt übereingekommen:
Geschehen zu Genf am 13. November 1979.