In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten;
- «Gebiet» in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Bezug auf Kroatien das Gebiet der Republik Kroatien;
- «Staatsangehörige» in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in Bezug auf Kroatien Personen mit kroatischer Staatsangehörigkeit;
- «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den in Artikel 3 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 13 Buchstabe c, Artikel 16 oder Artikel 33 Absatz 3 genannten Personen ableiten;
- «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten oder als Wartezeiten bestimmt oder anerkannt werden;
- «Wohnsitz» grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;
- «zuständige Behörde» in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen2; in Bezug auf Kroatien für die Renten- und Invalidenversicherung (einschliesslich der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten) sowie für das Kindergeld das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge, für die Krankenversicherung und den Krankenschutz das Gesundheitsministerium;
- «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19513 und des Protokolls vom 31. Januar 19674 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19545 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.