Italienische Staatsangehörige können in Abweichung von Artikel 7 des Abkommens verlangen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach der italienischen Gesetzgebung die von ihnen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die italienische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz … 4 verlassen haben, um sich endgültig in Italien oder in einem Drittstaat niederzulassen. Haben bei Ehepaaren beide Gatten Beiträge an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder gesondert die Überweisung seiner eigenen Beiträge verlangen. Wurden die Beiträge der Ehefrau allein überwiesen, so beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung; die Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau ist ausgeschlossen.
Italienische Staatsangehörige, deren Beiträge in Anwendung von Absatz 1 an die italienische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Beiträge, die allenfalls nach der Überweisung an die schweizerische Versicherung entrichtet werden, eröffnen ebenfalls keinen Leistungsanspruch mehr; die an die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge können indessen bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetzgebung auf Antrag an die italienische Sozialversicherung überwiesen werden.
Die italienische Sozialversicherung verwendet die überwiesenen Beiträge zugunsten des Versicherten oder seiner Hinterlassenen, um ihnen im Rahmen der von den italienischen Behörden erlassenen Sonderbestimmungen die Vorteile der in Artikel 1 des Abkommens bezeichneten italienischen Gesetzgebung zukommen zu lassen. Ergibt sich aus der Überweisung der Beiträge für den Versicherten oder seine Hinterlassenen nach den Bestimmungen der italienischen Gesetzgebung keine Verbesserung der Renten, so zahlt die italienische Sozialversicherung ihnen die überwiesenen Beiträge aus.