In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf das Königreich der Niederlande das in Europa gelegene Gebiet des Königreiches;
- «Staatsangehöriger» in bezug auf die Schweiz einen Schweizer Bürger, in bezug auf das Königreich der Niederlande einen niederländischen Staatsangehörigen;
- «Gesetzgebung» die in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsparteien;
- «Schweizerische Rentenversicherung» die schweizerische Gesetzgebung über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf das Königreich der Niederlande den Minister für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit;
- «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten.