Die Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds werden durch die Stiftung Sicherheitsfonds BVG wahrgenommen.
Die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, LR 831.40, sowie gemäss Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVG), LGBl. 1989 Nr. 7, LR 174.40, werden der Stiftung Sicherheitsfonds BVG den schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen gleichberechtigt angeschlossen. Diese Vereinbarung begründet nur Leistungen des Sicherheitsfonds für Vorsorgeansprüche von Personen, die dem liechtensteinischen BPVG unterstehen.
Das Verfahren und die Zuständigkeiten für den Vollzug nach Absatz 1 einschliesslich der Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem Recht. Die entscheidende schweizerische Behörde hört vorgängig die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein an.
Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen der Stiftung Sicherheitsfonds BVG und den liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen bzw. den Arbeitgebern, Anspruchsberechtigten oder Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ist der Sitz der Stiftung Sicherheitsfonds BVG.