Hinsichtlich der unselbständig erwerbenden Grenzgänger findet dieses Abkommen Anwendung:
- schweizerischerseits: auf die Genfer Gesetzgebung über die Familienzulagen zugunsten der Arbeitnehmer;
- französischerseits: auf die französische Gesetzgebung über die Leistungen zugunsten der Familien.
Es findet ebenfalls auf die Gesetze und Verordnungen Anwendung, die die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Gesetzgebungen abändern oder ergänzen.
Auf die Gesetze und Verordnungen, die neue Leistungen einführen, findet es jedoch nur Anwendung, wenn die Regierung der interessierten Partei der Regierung der andern Partei innerhalb von vier Monaten nach der Verkündigung oder der amtlichen Veröffentlichung dieser Gesetze und Verordnungen nicht ihren Einspruch notifiziert.