Jede der beiden Parteien verfolgt auf ihrem Hoheitsgebiet lebende Personen, welche beschuldigt sind, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates eine Widerhandlung gegen die Artikel 4 und 7 des vorliegenden Abkommens oder gegen die dazugehörige Vollzugsverordnung begangen zu haben; dabei kommen die gleichen Gesetze zur Anwendung, wie wenn die Widerhandlungen auf dem eigenen Hoheitsgebiet begangen worden wären.
Das Strafverfahren beginnt damit, dass die Gerichtsbehörde des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Widerhandlung begangen wurde, der Gerichtsbehörde des für die Strafverfolgung zuständigen Staates das Tatbestandsprotokoll gemäss Absatz 1 dieses Artikels mitteilt.
Jedoch wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn der Zuwiderhandelnde nachweist, dass der Gegenstand eines Verfahrens war, in welchem die öffentliche Anklage endgültig abgeschlossen worden ist, oder dass er im anderen Staat für dieselbe Widerhandlung endgültig abgeurteilt worden ist und dass er im Falle der Verurteilung, die ihm auferlegte Strafe vollständig abgebüsst hat, dass diese verjährt ist oder durch Begnadigung bzw. Amnestie vollständig oder hinsichtlich des noch nicht abgebüssten Teils getilgt worden ist.
Die Verfahrenskosten werden nicht vergütet. Die Bussenbeträge und Verkaufserlöse kommen demjenigen Staate zu, in welchem die Verurteilung erfolgte. Die Wiedergutmachungsleistungen kommen der geschädigten Partei zu.