Hat ein einführender Vertragsstaat oder eines seiner ermächtigten Edelmetallkontrollämter Grund zur Annahme, dass ein Edelmetallkontrollamt eines ausführenden Vertragsstaates die Gemeinsame Punze ohne Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens angebracht hat, so ist mit dem Edelmetallkontrollamt, von dem die Gegenstände bezeichnet worden sein sollen, unverzüglich Verbindung aufzunehmen und dieses hat sofort jegliche angemessene Unterstützung für die Untersuchung des Falles zu leisten. Kommt eine zufriedenstellende Einigung nicht zustande, kann jede der Parteien den Fall dem Ständigen Ausschuss durch Mitteilung an dessen Vorsitzenden vorlegen. In einem solchen Fall beruft der Vorsitzende eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein.
Ist eine Angelegenheit gemäss Absatz 1 dem Ständigen Ausschuss vorgelegt worden, kann er den Parteien empfehlen, geeignete Massnahmen zu treffen, nachdem er ihnen Gelegenheit zum Gehör gegeben hat.
Wird einer in Absatz 2 erwähnten Empfehlung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht nachgekommen oder hat der Ständige Ausschuss die Abgabe einer Empfehlung unterlassen, so kann der einführende Vertragsstaat in der Folge die von ihm als notwendig erachtete zusätzliche Überwachung der von dem betreffenden Edelmetallkontrollamt bezeichneten Edelmetallwaren, die in sein Hoheitsgebiet verbracht werden, vornehmen und ist auch berechtigt, die Annahme solcher Gegenstände vorübergehend zu verweigern. Derartige Massnahmen sind allen Vertragsstaaten unverzüglich zu notifizieren und von Zeit zu Zeit vom Ständigen Ausschuss zu überprüfen.
Liegen Beweise eines wiederholten und schwerwiegenden Missbrauches der Gemeinsamen Punze vor, so kann der einführende Vertragsstaat die Annahme von Gegenständen, die das Amtszeichen des betreffenden Edelmetallkontrollamtes tragen, vorübergehend ablehnen, gleichgültig, ob sie gemäss diesem Übereinkommen geprüft und bezeichnet sind oder nicht. In einem solchen Falle hat der einführende Vertragsstaat dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten zu notifizieren, und der Ständige Ausschuss hat innerhalb eines Monats zur Beratung der Angelegenheit zusammenzutreten.