Lexipedia

0.946.294.542

Handelsabkommen
zwischen der Schweiz und Italien

AS 1950 1169

Übersetzung1

Abgeschlossen am 21. Oktober 1950

Provisorisch in Kraft getreten am 1. November 1950

(Stand am 1. November 1950)

Die schweizerische
und
die italienische Regierung

haben zum Zwecke, im Rahmen der europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit die Entwicklung des gegenseitigen Warenaustausches zu erleichtern,

folgendes vereinbart:

Art. 1

Die beiden vertragschliessenden Parteien werden auf die Erzeugnisse, die aus einem der beiden Länder stammen und herkommen, alle gemäss den Beschlüssen der OECE getroffenen oder zu treffenden Massnahmen anwenden. Demnach soll jede zur Ausführung der erwähnten Beschlüsse getroffene oder zu treffende Liberalisierungsmassnahme automatisch auf die Erzeugnisse Anwendung finden, die aus der Schweiz bzw. aus Italien stammen und herkommen.

Art. 2

Für die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens werden als italienische Erzeugnisse die aus Italien stammenden und herkommenden Erzeugnisse und als schweizerische Erzeugnisse die aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein stammenden und herkommenden Erzeugnisse betrachtet.

Art. 3

Die italienische Regierung wird die schweizerischen Erzeugnisse, die noch dem Lizenzverfahren unterworfen sind, bis zur Höhe der in der Liste A zu diesem Abkommen aufgeführten Mengen oder Werte zur Einfuhr in Italien bewilligen. Für die in der vorerwähnten Liste nicht aufgeführten Erzeugnisse wird die italienische Regierung die Einfuhr bis zur Höhe der während des günstigeren der Jahre 1948 oder 1949 aus der Schweiz in Italien eingeführten Mengen bewilligen.

Art. 4

Die schweizerische Regierung wird die italienischen Erzeugnisse, die noch dem Einfuhrbewilligungsverfahren unterworfen sind, bis zur Höhe der in der Liste B zu diesem Abkommen aufgeführten Mengen oder Werte zur Einfuhr in die Schweiz bewilligen. Abgesehen von den frischen Früchten und Gemüsen wird die schweizerische Regierung für die in der vorerwähnten Liste nicht aufgeführten Erzeugnisse die Einfuhr bis zur Höhe der während des günstigeren der Jahre 1948 oder 1949 aus Italien in die Schweiz eingeführten Mengen bewilligen.

Art. 5

Falls die Einfuhr eines der in Artikel 1 vorgesehenen Erzeugnisse eine solche Höhe erreichen sollte, dass daraus für die Erzeuger ähnlicher oder konkurrierender Waren des Einfuhrlandes ein Schaden erwachsen könnte, der das Bestehen eines ganzen Sektors der einheimischen Erzeugung ernsthaft gefährden könnte, soll die ständige gemischte Kommission sofort zusammentreten, um die zur Beseitigung der festgestellten Übelstände erforderlichen Massnahmen zu prüfen. Auf alle Fälle soll die gemischte Kommission Massnahmen dieser Art nach den durch die OECE für die allfällige Wiederherstellung mengenmässiger Beschränkungen aufgestellten Grundsätzen vereinbaren.

Art. 6

Die Regelung der Zahlungen im Warenaustausch zwischen den beiden Ländern erfolgt gemäss den Bestimmungen des heute unterzeichneten Zahlungsabkommens.

Art. 7

Gegenseitigkeitsgeschäfte werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an nicht mehr zugelassen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die beiden Regierungen genehmigten Gegenseitigkeitsgeschäfte können gemäss den in den beiden Ländern erteilten Bewilligungen und auf alle Fälle binnen einer Frist von sechs Monaten noch durchgeführt werden.

Art. 8

Im allgemeinen werden die beiden Regierungen dem Abschluss von Sondervereinbarungen zwischen Importeuren- und Exporteurengruppen der beiden Länder zur Festsetzung des Preise und der Bedingungen von Warenlieferungen Wohlwollen entgegenbringen. Unter Vorbehalt der allgemeinen Landesinteressen werden demnach die zuständigen schweizerischen und italienischen Behörden die praktische Anwendung solcher Ver-einbarungen nach Möglichkeit erleichtern.

Art. 9

Die gemäss den Bestimmungen des Protokolls vom 15. Oktober 1947 2 geschaffene ständige gemischte Kommission wird während der Dauer dieses Abkommens beibehalten und dieselben Befugnisse bewahren.

Art. 10

Dieses Abkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag 3 verbunden ist.

Art. 11

Das gegenwärtige, ein Jahr gültige Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden, sofern dies notwendig sein wird; die beiden Regierungen kommen jedoch überein, es ab 1. November 1950 vorläufig in Kraft zu setzen. Bei seinem Ablauf wird das Abkommen stillschweigend je für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht mit einer Voranzeige von drei Monaten gekündigt worden ist. Sollte jedoch das am 14. Juli 1950 unterzeichnete Zusatzabkommen 4 zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien durch die eine oder die andere Partei gemäss den Bestimmungen des fünften Absatzes jenes Zusatzabkommens gekündigt werden, so ist jede Vertragspartei berechtigt, das gegenwärtige Abkommen mit einer Voranzeige von drei Monaten zu kündigen. Das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 15. Oktober 1947 5 und das Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 5. November 1949 6 sind aufgehoben. Geschehen in Bern, in zweifacher Ausfertigung, am 21. Oktober 1950.

Für die Schweiz:

Hotz

Für Italien:

Umberto Grazzi

Liste A

Einfuhr in Italien von nicht im Rahmen der OECE liberalisierten schweizerischen Erzeugnissen

Nrn. des italienischen Zolltarifs

Warenbezeichnung (abgekürzt)

Kontingente 1000 Franken

  1. 22

Süsswasserfische

100

  1. 29

Milch und Rahm, eingedickt

250

  1. 75

Äpfel und Birnen

1 500

  1. 101

Kindergriess

100

  1. 124b

Pektin

100

  1. 137

Knochenfett usw.

500

«Gaschell»

100

  1. 143

Öle, gekocht, oxydiert, geblasen oder standolisiert

1 000

  1. 143b

«Dienol»

1 000

  1. 145

Fettsäuren

500

  1. 155, 189

Fleischextrakte und zubereitete Suppen

200

  1. 170

Kakaopulver

600

  1. 171

Schokolade

2 000

  1. 183a 2

Süssmost

200

  1. 190

Bierpresshefe

50

  1. 195

Bier 10 000 hl

  1. 197

Typische Schweizer Weine

100

  1. 199a

Äpfel‑ oder Birnensaft

200

  1. 200d

Branntweine, andere: Kirsch

100

  1. verschiedene

Synthetische Riechstoffe und Komponenten von Essenzen, soweit nicht liberalisiert

4 000

  1. 397, ex 399

Lichtempfindliche Papiere, Pappen und Filme

200

  1. 411

Synthetische organische Farbstoffe

15 000

  1. 413b, 416, 418

Lacke, Firnisse, Ölfarben

500

  1. 423

Tinten

700

  1. 440

Zahnärztliche Erzeugnisse

200

  1. 445, 449b/c, 453

Leime und Gelatine tierischen und pflanzlichen Ursprungs, soweit nicht liberalisiert

1 000

  1. 451b, ex 452b

Künstliche plastische Massen, synthetische Harze für Firnisse, Leime und Bindemittel auf der Grundlage synthetischer Harze

800

  1. verschiedene

Zwischenprodukte für pharmazeutische Zwecke, soweit nicht liberalisiert

3 000

  1. verschiedene

Andere chemische Produkte, soweit nicht liberalisiert

2 000

  1. 488/494

Waren aus Häuten und Leder

400

  1. 516, 517a, 519

Verschiedene Kautschukwaren

100

  1. 546

Platten aus Holz‑ oder Pflanzenfasern

200

  1. 564a 3

Geflechte aller Art

500

  1. 565c

Bänder und andere Erzeugnisse dieser Tarifnummer

400

  1. 570/594

Papiere und Pappen, soweit nicht liberalisiert

1 000

  1. 703b/c

Bänder und Borten aus Seide und aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

400

  1. 705g

Leinengarne, geflochten

250

  1. verschiedene

Andere Garne aller Art, soweit nicht liberalisiert

2 000

  1. verschiedene

Typische St. Galler Gewebe, soweit nicht liberalisiert

6 000

  1. 712/714, 732

Filzstoffe und technische Artikel aus Filz für gewerblichen Gebrauch

1 000

  1. 722

Gewebe, gestrichen und imprägniert, für die Automobilindustrie und für andere gewerbliche Zwecke

1 500

  1. 723

Wachstuch

100

Steifkappenstoffe für die Schuhindustrie

400

  1. 727

Tülle und andere elastische Gewebe

500

  1. verschiedene

Andere nicht liberalisierte Gewebe

4 000

  1. 733/740, 744b,745/746, 748

Wirk‑ und Strickwaren und Kleidungsstücke

2 000

  1. 741/742

Leibwäsche

300

  1. verschiedene

Andere nicht liberalisierte Textilprodukte

1 500

  1. 758/759, 762

Schuhe

650

  1. 791b2 und 3, 793

Schleifmittel aller Art

1 200

  1. verschiedene

Keramik- und Glaswaren, soweit nicht liberalisiert

200

  1. 875, 880/882

Eisen und Stahl

5 000

  1. 876

Ferrolegierungen im Rohzustande

120

  1. 883/887, 889/896

Eisen‑ und Stahlhalbfabrikate

3 000

  1. 897/925

Eisen‑ und Stahlwaren

1000

  1. 1009/1040

Werkzeuge, Instrumente und andere Gegenstände aus Metall, soweit nicht liberalisiert

1 750

  1. 1020a

Sicherheitsrasierapparate und ‑klingen

2 500

  1. 1041

Elektroden für die Lichtbogenschweissung, bestehend aus Drähten, Stäben oder Röhren, aus Nichteisenlegierungen

400

  1. 1046b

Gasturbinen

3 000

  1. 1042/ex 1046, 1052/1056,
  2. 1062

Thermische und hydraulische Maschinen und Anlagen, Kompressoren und deren Bestandteile

3 000

  1. 1057/1061,
  2. 1062

Pumpen, insbesondere Hochdruckzentrifugalpumpen, Säurepumpen, Elektropumpen hoher Leistung und deren Bestandteile

1 000

  1. 1063/1067

Luftkonditionierungs‑ und ‑umwälzanlagen und deren Bestandteile

1 500

  1. 1070a

Elektrische Ofen für industrielle Anwendung

750

  1. 1070b/1071,
  2. 1072/1074

Andere Ofen und Heizapparate und deren Bestandteile

250

  1. 1075,1077

Komplette Kälteanlagen

1 000

  1. 1078

Motokultoren

2 000

  1. 1081

Motormäher und deren Bestandteile

2 000

  1. 1082

Motordreschmaschinen und deren Bestandteile

2 000

  1. 1080/1088

Andere landwirtschaftliche Maschinen, soweit nicht liberalisiert

500

  1. 1089 c

Maschinen für die Milchpasteurisierung

1 000

  1. 1089

Andere molkereitechnische Maschinen, wie Rahm-separatoren, Zentrifugen usw.

500

  1. 1090, ex 1091

Maschinen für die Müllerei, Bäckerei usw. und deren Bestandteile

3 000

  1. 1092/1094

Maschinen für die Herstellung von Papier und deren Bestandteile

1 000

  1. 1095

Maschinen zum Binden und Einbinden von Büchern und deren Bestandteile

500

  1. 1096/ex 1098

Buchdruckereimaschinen, soweit nicht liberalisiert, und deren Bestandteile

250

  1. 1100/1101

Maschinen und Apparate für die Vorbereitung von Spinnfasern, für die Spinnerei und die Zwirnerei, deren Bestandteile und Zubehör, soweit nicht liberalisiert

4 000

  1. 1103b2 β
  2. 1106b, ex 1107

Nicht automatische mehrschützige Webstühle, Zubehör und deren Bestandteile

1 000

  1. 1103b1, ex 1106b,
  2. 1107

Automatenstühle, Zubehör und deren Bestandteile

3 250

  1. 1102

Maschinen und Apparate für die der Spinnerei nachfolgenden Operationen, Vorbereitungsmaschinen für die Weberei, sowie Bestand‑ und Zubehörteile, soweit nicht liberalisiert

1 000

  1. 1104a3 β
  2. 1106b, ex 1107

Flachstrickmaschinen mit Zungennadeln, mit Motor, Zubehör und deren Bestandteile

1 000

  1. 1104, ex 1106b,
  2. 1107

Andere Wirk‑ und Strickmaschinen und ‑apparate, Zubehör und deren Bestandteile, soweit nicht liberalisiert

3 000

  1. 922, ex 923,
  2. 924, ex 925

Rohe und halbbearbeitete Stücke für die Herstellung von Wirk‑ und Strickmaschinen, aus Guss, Eisen und Stahl

1 000

  1. 1108/1109

Maschinen und Apparate für die Nachbehandlung und Veredlung der Gewebe und zur Herstellung und Bearbeitung von Filz, Zubehör und deren Bestandteile, soweit nicht liberalisiert

500

  1. 1113, ex 1116,
  2. 1117, ex 1124,
  3. 1125

Werkzeugmaschinen, soweit nicht liberalisiert, und deren Bestandteile

3 000

  1. 1127/1128

Maschinen zum Verpacken und Abfüllen und deren Bestandteile

1 000

  1. 1130a

Automatische Waagen

400

  1. 1132b/1133

Büromaschinen und deren Bestandteile

500

  1. 1142

Mechanische Förderanlagen

1 500

  1. 1135a/c, 1135d,
  2. 1136d/1138,
  3. 1139/ex 1141,
  4. 1144/ex 1146

Hebe‑ und Transportanlagen für industrielle Zwecke, sowie Bestandteile zu Personen- und Warenaufzügen, wie elektrische Anlagen, Motoren, Steuerungen, Sicherheitsvorrichtungen, Windwerke

1 000

  1. 1148/1159

Maschinen für die mechanische Umwandlung und Trennung von nichtmetallischen Stoffen, insbesondere Walzwerke, Kalander und deren Bestandteile

2 000

  1. 1160

Materialprüfmaschinen und ‑apparate

1 500

  1. 1163

Maschinen für Eisenindustrie, Giessereien, Stahlwerke und für metallurgische Zwecke, sowie deren Bestandteile

2 000

  1. 1171/1173, 1177/1179,
  2. 1180

Maschinen und Apparate zur Erzeugung, Umformung und Verteilung der Elektrizität für industrielle und gewerbliche Anwendung sowie deren Bestandteile, soweit nicht liberalisiert

2 000

  1. 1186

Haartrocknungsapparate

100

  1. 1186b

Elektrische Rasier‑ und Haarschneideapparate und deren Bestandteile

200

  1. verschiedene

Elektrische Maschinen und Apparate für den Hausgebrauch

300

  1. 1191

Apparate für medizinische und zahnärztliche Zwecke, einschliesslich der Röntgenapparate

150

  1. 1191, 1204

Röntgenröhren und Kathodenröhren

750

  1. 1187/1188

Elektrische Ausrüstungen für Strassenfahrzeuge

500

  1. 1062, 1226, 1227b, ex 1229, 1230,1232

Zubehör und Bestandteile für Strassenfahrzeuge, ohne elektrische Ausrüstungen

3 000

  1. 1200, ex 1201,
  2. 1202, ex 1203a,
  3. 1203c, ex 1206

Maschinen, Apparate und Instrumente für die elektrische Nachrichtenübermittlung, Zubehör und deren Bestandteile, soweit nicht liberalisiert

1 000

  1. 1253

Photographenapparate

200

  1. 1255

Kinematographische Projektionsapparate, insbesondere für Filme bis 16 mm

500

  1. 1270a

Künstliche Zähne

300

  1. 1276a

Einfachtarif-Elektrizitätszähler und deren Bestandteile

1 000

  1. 1284

Elektrische Mess‑ und Registrierapparate und deren Bestandteile

500

  1. 1286

Wecker im Werte von über 2500 Lire pro Stück und Wand‑ und Tischuhren (Pendulettes)

2 000

  1. 1295

Uhrenfurnituren

3 000

  1. verschiedene

Andere Maschinen und Apparate und deren Bestandteile

2 000

  1. 1311, ex 1313

Sport- und Jagdwaffen

100

  1. 1326

Bürsten und Pinsel

200

  1. 1336

Spielzeug

200

  1. 1339

Sportartikel

100

  1. 1347

Bleistifte und Bleistiftminen für technischen Gebrauch

300

Liste B

Einfuhr in die Schweiz von nicht im Rahmen der OECE liberalisierten italienischen Erzeugnissen

Nrn. des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung (abgekürzt)

Kontingente 1000 Franken

  1. 5

Reis in Hülsen oder enthülst

150 000

  1. 12

Reis in geschrotenen und geschälten Körnern

50 000

  1. 45

Kartoffeln

p. m.7

  1. 72, 74

Olivenöl

8 000

  1. 77a, b

Schinken und anderes gesalzenes oder geräuchertes Fleisch

p. m.8

  1. 80a

Salami, Salamini, Mortadelle, Zamponi und Cotechini

20 000

  1. 80b

Andere Wurstwaren

1 000

  1. 98a, b
  2. 99a, b

Käse:

Weichkäse

Hartkäse

9 000

8 500

  1. 117a1, 117b1
  2. 117a1, ex 117b1

Wein und Weinmost, in Fässern:

roter Rotwein aus dem Veltlin

325 000 hl

25 000 hl

  1. 207

Blumen, geschnitten, frisch, Zweige usw.

9

  1. 208a, 208b, 209, 210

Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen

2 000

  1. 211a

Stroh

200 000

  1. 212

Heu

200 000

  1. 213

Johannisbrot

5 000

  1. 177a/b, 179,
  2. 181, 185, 188a/b,
  3. 1152/1153,
  4. 193/201

Leder und Schuhe

5 500

  1. 221/222b,
  2. 229a/232,
  3. 235/237, 250,
  4. 259/268b

Holz und Holzwaren

2 500

  1. 299, 301, 306e,
  2. 307c/d, ex 308,
  3. 309

Papier, Pappe usw.

1 000

  1. 360/364a, 365a,
  2. 366a, 367/370,
  3. 430/431, 446a/b,
  4. 446g/h, 447d1,
  5. e1, e2, f1/h6,
  6. 448, 470, 471/472,
  7. 474, 475b, 479/480,
  8. 481/482, 488/489,
  9. 506/507, 530/534,
  10. 537/540, 541/554b,
  11. 571b

Textilwaren aller Art

27 000

  1. 522, 529

Kautschukwaren

6 000

  1. 680b, 681, 686,
  2. 693, 693a, 694c,
  3. 703/704d

Erzeugnisse der Keramik‑, Porzellan‑ und Glasindustrie

1 500

  1. 714a/b, 715
  2. 717, 718b,
  3. 721/722, 723b,
  4. 781b,783b,
  5. 784b,787c,
  6. 788b,789b,
  7. 790, 810,
  8. 834/837, 873a/b

Eisen und andere Metalle sowie Gegenstände daraus

4 000

  1. 882e/i, 889a/b,
  2. 892, 893a/b,
  3. 894/898, ex M 6,
  4. M 9

Maschinen und Apparate sowie Einzelteile

10 000

  1. 913a/b,
  2. 914a/d,
  3. 915, 917

Automobile (ausgenommen Lastwagen), Motor und Fahrräder

26 000

  1. 914a/d

Lastwagen

1 00010

  1. 914g

Landwirtschaftliche Traktoren

100

  1. 943, 954a, 955

Photographen‑ und Radioapparate, Projektoren, Grammophone, Kinoapparate

1 500

  1. verschiedene

nicht liberalisierte Erzeugnisse (einschliesslich Bureaumaschinen, Lampen und Spielzeug)

10 000

Zeichnungsprotokoll

Im Augenblick der Unterzeichnung des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und Italien am heutigen Tage sind die Vertreter der beiden Regierungen über folgendes übereingekommen:

Art. 1

Die in den Listen zum Handelsabkommen vom heutigen Tage vorgesehenen Kontingente werden zu Beginn jedes Vierteljahres in gleichen vierteljährlichen Quoten verteilt; ausgenommen davon sind die Kontingente für Erzeugnisse mit Saisoncharakter und für solche, die nach ihrer besonderen Art nicht einem solchen System unterworfen worden können.

Art. 2

Die Einfuhrbewilligungen worden laufend nach dem Eingang der Gesuche bei den zuständigen Bureaux ausgefertigt. Jedes Gesuch soll von Schriftstücken (Kontrakten, Fakturen, Briefwechsel usw.) begleitet sein, die beweisen, dass es sich um konkrete Geschäfte handelt. Die Importeure der beiden Länder sind verpflichtet, den zuständigen Bureaux die bei Verfall nicht ausgenützten Einfuhrbewilligungen zurückzugeben. Die Saldi der vierteljährlichen Quoten werden im Laufe des nachfolgenden Vierteljahres verteilt. Um die Ausnützung der Kontingente zu erleichtern, werden die zuständigen Behörden bei der Erteilung der Einfuhrbewilligungen den Mitteilungen Rechnung tragen, die ihnen durch Vermittlung der in Frage kommenden Handelsdienst gemacht worden.

Art. 3

Falls im Zeitpunkt des Inkrafttretens des heute unterzeichneten Handelsabkommens bereits durch beide Regierungen genehmigte Gegenseitigkeitsgeschäfte Erzeugnisse betreffen, die, insbesondere hinsichtlich ihrer Art, nicht vor Ablauf der Bewilligungen geliefert worden können, so können die zuständigen Behörden der beiden Länder im gemeinsamen Einvernehmen die in Artikel 7 des erwähnten Abkommens vorgesehene Frist verlängern.

Art. 4

Sollte die schweizerische Regierung die Einfuhr frischer Früchte und Gemüse einschränken oder unterbrechen müssen, so sollen diese Massnahmen unter Berücksichtigung des Ernteablaufs der ähnlichen Erzeugnisse in den beiden Ländern getroffen worden. Solche Massnahmen sollen nicht getroffen worden, ohne dass dies in einer angemessenen Frist von auf alle Fälle nicht weniger als acht Tagen bekanntgegeben wird.

Art. 5

Die beiden Regierungen nehmen davon Vormerkung, dass zum Zwecke der Beseitigung gewisser Unzukömmlichkeiten bei der Ausfuhr frischer italienischer Früchte und Gemüse nach der Schweiz am 29. Mai 1947 zwischen den Berufsverbänden der beiden Länder eine Vereinbarung zur Regelung der Verkaufsbedingungen, der Expertisen und der Art der Erledigung von allfälligen Anständen zwischen italienischen Exporteuren und schweizerischen Importeuren über Verluste, Beschädigungen usw. abgeschlossen worden ist («Contratto Como»). Die beiden Regierungen worden die Erneuerung der erwähnten Vereinbarung vor ihrem Verfall erleichtern.

Art. 6

Die italienische Regierung verpflichtet sich, die Bewilligungen zur Ausfuhr nach der Schweiz für die Erzeugnisse von Grundstücken in der italienischen Grenzzone zu erteilen, die in der schweizerischen Grenzzone wohnhaften Personen gehören und durch diese bewirtschaftet werden, unter der Bedingung, dass anlässlich der Ausfuhr der Ursprung der in Frage stehenden Erzeugnisse durch das italienische Zollamt bescheinigt wird und dass gemäss einer Bescheinigung des zuständigen Gemeindeamtes die bezüglichen Mittelpreise denjenigen des lokalen Marktes entsprechen. Nur der Gegenwert von 25 % des Betrages der Einfuhr der erwähnten Erzeugnisse in die Schweiz soll gemäss den Bestimmungen des heute zwischen der Schweiz und Italien unterzeichneten Zahlungsabkommens beglichen werden und zu einer Überweisung nach Italien Anlass geben. Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am 21. Oktober 1950.

Für die Schweiz:

Hotz

Für Italien:

Umberto Grazzi