In Anbetracht der Bedeutung des geistigen Eigentums für die Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Herkunftsangaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-how. Sie unternehmen ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten.
Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt diese Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle erforderlichen Massnahmen, um den folgenden, multilateralen Übereinkommen nachzuleben:
- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967);
- Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971);
- Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nachahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbesondere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen.
Unbeschadet der den Angehörigen anderer Staaten auf Grund eines Abkommens über die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Drittlandes.