A. Mittel
Die Mittel des ersten Kontos bestehen aus:
- den Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen durch Mitglieder, mit Ausnahme des nach Artikel 10 Absatz 3 dem zweiten Konto zugewiesenen Teils ihrer Zeichnungen;
- den Bareinlagen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 1–3;
- den von Teilnehmern assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 4–7 geleisteten Garantiekapitalbeträgen, Barbeträgen an Stelle von Garantiekapital und Garantien;
- den dem ersten Konto zugewiesenen freiwilligen Beiträgen;
- den Darlehensbeträgen nach Artikel 15;
- den Nettoerträgen, die sich aus den Geschäften im Rahmen des ersten Kontos ergeben;
- der Sonderrücklage im Sinne des Artikels 16 Absatz 4;
- den Lagerscheinen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 8 und 9.
B. Geschäftsgrundsätze des ersten Kontos
Der Exekutivausschuss beschliesst die Bedingungen von Darlehensaufnahmen für Geschäftszwecke des ersten Kontos.
Dem ersten Konto zugewiesene direkte Beitragsleistungen sind zu verwenden:
- zur Stärkung der Kreditwürdigkeit des Fonds im Hinblick auf seine Geschäfte im Rahmen des ersten Kontos;
- als Betriebskapital zur Deckung der kurzfristigen Liquiditätsbedürfnisse des ersten Kontos sowie
- als Einnahmequelle zur Deckung der Verwaltungskosten des Fonds.
Der Fonds berechnet für assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gewährte Darlehen Zinsen zu Sätzen, die so gering sind, wie es mit seiner Fähigkeit zur Kapitalaufnahme und mit der Notwendigkeit vereinbar ist, die Kosten für die Aufnahme der diesen assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gewährten Darlehen zu decken.
Der Fonds zahlt Zinsen auf allen Bareinlagen und sonstigen Barguthaben assoziierter internationaler Rohstofforganisationen in angemessener Höhe und im Einklang mit den Erträgen seiner Finanzinvestitionen, wobei die Zinsbelastung für assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gewährte Darlehen und die Kosten der Darlehensaufnahme für Geschäfte im Rahmen des ersten Kontos zu berücksichtigen sind.
Der Gouverneursrat beschliesst Regeln und Vorschriften über die Geschäftsgrundsätze, in deren Rahmen er die Höhe der nach Absatz 4 geforderten oder nach Absatz 5 gezahlten Zinsen bestimmt. Hierbei lässt der Gouverneursrat sich von der Notwendigkeit leiten, die finanziellen Grundlagen des Fonds zu erhalten, und berücksichtigt den Grundsatz der Nichtdiskriminierung assoziierter internationaler Rohstofforganisationen.
C. Die finanziellen Höchstforderungen
In Assoziierungsabkommen sind die finanziellen Höchstforderungen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation sowie die Massnahmen zu bezeichnen, die bei Änderung ihrer finanziellen Höchstforderungen zu treffen sind.
Die finanziellen Höchstforderungen einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation schliessen die Beschaffungskosten für den Lagerbestand ein, die durch Multiplizieren der im Assoziierungsabkommen bezeichneten genehmigten Grösse ihres Lagerbestands mit einem von der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation festgesetzten angemessenen Kaufpreis bestimmt werden. Darüber hinaus darf eine assoziierte internationale Rohstofforganisation näher bezeichnete Betriebskosten mit Ausnahme der Zinsen auf Darlehen in einem 20 Prozent der Beschaffungskosten nicht übersteigenden Betrag in ihre finanziellen Höchstforderungen aufnehmen.
D. Verpflichtungen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen und ihrer Teilnehmer gegenüber dem Fonds
In Assoziierungsabkommen ist unter anderem folgendes vorzusehen:
- die Weise, in der die assoziierte internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer ihre in Artikel 14 hinsichtlich der Einlagen, des Garantiekapitals, der Barbeträge anstelle von Garantiekapital, der Garantien und Lagerscheine bezeichneten Verpflichtungen gegenüber dem Fonds erfüllen;
- dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation für ihre Ausgleichslagergeschäfte Darlehen von dritter Seite nur aufnehmen darf, wenn die assoziierte internationale Rohstofforganisation und der Fonds auf einer vom Exekutivausschuss gebilligten Grundlage zu einem Einvernehmen gelangt sind;
- dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation zu jeder Zeit gegenüber dem Fonds verantwortlich und haftbar ist für die Wahrung und Erhaltung des Lagerbestands, über den Lagerscheine an den Fonds verpfändet oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gegeben wurden, und dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation für ausreichende Versicherung, angemessene Sicherheit und sonstige Vorkehrungen hinsichtlich der Lagerhaltung und Verwaltung derartiger Lagerbestände sorgt;
- dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation mit dem Fonds geeignete Kreditabsprachen trifft, in denen die Bedingungen für Darlehen des Fonds zugunsten der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation einschliesslich der Einzelheiten der Tilgung und der Zinszahlung festgelegt werden;
- dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation, soweit angebracht, den Fonds über die Bedingungen und Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten auf dem laufenden hält, mit denen sie sich befasst.
E. Verpflichtungen des Fonds gegenüber den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen
In Assoziierungsabkommen ist ferner unter anderem folgendes vorzusehen:
- dass der Fonds vorbehaltlich des Absatzes 11 Buchstabe a Vorsorge trifft für den Fall, dass auf Verlangen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation die nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 eingezahlten Beträge ganz oder teilweise zurückgezogen werden;
- dass der Fonds der assoziierten internationalen Rohstofforganisation Darlehen über einen Gesamtkapitalbetrag gewährt, der die Summe der von den Teilnehmern der assoziierten internationalen Rohstofforganisation aufgrund ihrer Beteiligung daran nach Artikel 14 Absätze 4–7 geleisteten nicht abgerufenen Garantiekapitalbeträge, Barbeträge anstelle von Garantiekapital und Garantien nicht übersteigt;
- dass Rückzug und Darlehensaufnahme seitens jeder assoziierten internationalen Rohstofforganisation nach den Buchstaben a und b nur zur Deckung der in den finanziellen Höchstforderungen nach Absatz 8 eingeschlossenen Einlagerungskosten verwendet werden. Der zur Deckung näher bezeichneter Unterhaltskosten nach Absatz 8 in die finanziellen Höchstforderungen jeder assoziierten internationalen Rohstofforganisation möglicherweise einbezogene Betrag darf bei der Deckung derartiger Kosten nicht überschritten werden;
- dass der Fonds ausser im Fall des Absatzes 11 Buchstabe c der assoziierten internationalen Rohstofforganisation sogleich Lagerscheine zur Verwendung beim Verkauf von Ausgleichslagerbeständen zur Verfügung stellt,
- dass der Fonds die Vertraulichkeit von Informationen der assoziierten internationalen Rohstofforganisationen wahrt.
F. Zahlungsverzug assoziierter internationaler Rohstofforganisationen
Droht eine assoziierte internationale Rohstofforganisation mit ihren Zahlungen auf ihre beim Fonds aufgenommenen Darlehen in Verzug zu geraten, so prüft der Fonds mit der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation Massnahmen zur Abwendung eines derartigen Verzugs. Um den Zahlungsverzug einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation auszugleichen, greift der Fonds in der nachstehenden Reihenfolge auf folgende Mittel bis zum Verzugsbetrag zurück:
- Bareinlagen der in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation beim Fonds;
- die Beträge von anteiligen Abrufen des Garantiekapitals und der Garantien, die von Teilnehmern der in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation aufgrund ihrer Teilnahme an der betreffenden Rohstofforganisation geleistet wurden;
- vorbehaltlich des Absatzes 15 alle von der in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation an den Fonds verpfändeten oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gegebenen Lagerscheine.
G. Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen im Rahmen des ersten Kontos
Von Teilnehmern assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Buchstabe d geleistete Zahlungen werden vom Fonds so bald wie möglich aus den nach den Absätzen 11, 15, 16 und 17 bereitgestellten Mitteln zurückerstattet; nach einer solchen Rückerstattung verbliebene derartige Mittel werden in umgekehrter Reihenfolge zur Wiederauffüllung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Mittel verwendet.
Kann der Fonds seine Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen im Rahmen des ersten Kontos nicht in anderer Weise erfüllen, so trägt er derartige Verbindlichkeiten in der nachstehenden Reihenfolge mit den im folgenden aufgeführten Mitteln ab, wobei es sich versteht, dass der Fonds, wenn eine assoziierte internationale Rohstofforganisation ihre Verbindlichkeiten ihm gegenüber nicht erfüllt, bereits in grösstmöglichem Ausmass auf die in Absatz 11 bezeichneten Mittel zurückgegriffen haben muss:
- die Sonderrücklage;
- die Beträge von Zeichnungen eingezahlter Anteile, die dem ersten Konto zugewiesen wurden;
- die Beträge von Zeichnungen einforderbarer Anteile;
- die Beträge der anteilmässigen Abrufe von Garantiekapital und Garantien, die von den Teilnehmern einer in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation aufgrund ihrer Beteiligung an anderen assoziierten internationalen Rohstofforganisationen geleistet wurden.
Nach Rückgriff auf die in Absatz 12 Buchstaben a, b und c genannten Mittel werden die Beträge der anteilmässigen Abrufe des gesamten Garantiekapitals und der Garantien vom Fonds zur Deckung anderer als der sich aus dem Zahlungsverzug einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation ergebenden Verbindlichkeiten verwendet.
Um es dem Fonds zu ermöglichen, die nach Rückgriff auf die in den Absätzen 12 und 13 genannten Mittel noch offenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, werden die Anteile der direkten Beitragsleistungen um den Betrag erhöht, der zur Deckung derartiger Verbindlichkeit benötigt wird, und der Gouverneursrat wird zu einer Dringlichkeitssitzung einberufen, um die Modalitäten einer derartigen Erhöhung zu beschliessen.
H. Veräusserung der pfandreif gewordenen Lagerbestände
Der Fonds ist berechtigt, Rohstofflagerbestände, die aufgrund des Zahlungsverzugs einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation nach Absatz 11 pfandreif geworden sind, zu veräussern, wobei der Fonds sich jedoch bemüht, einen Notverkauf derartiger Lagerbestände durch Verschiebung des Verkaufs bis zu einem Zeitpunkt zu vermeiden, der noch mit dem Erfordernis vereinbar ist, dass der Fonds es seinerseits vermeiden muss, mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Verzug zu geraten.
Der Exekutivausschuss überprüft in angemessenen Zeitabständen, in Konsultation mit der betroffenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die Veräusserungen von Lagerbeständen, die der Fonds nach Absatz 11 Buchstabe c vorgenommen hat, und beschliesst mit qualifizierter Mehrheit, ob derartige Veräusserungen zu verschieben sind.
Die Erträge derartiger Veräusserungen von Lagerbeständen werden zunächst zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Fonds, die dieser aufgrund seiner Darlehensbeschaffung im Rahmen des ersten Kontos für die betroffene assoziierte internationale Rohstofforganisation eingegangen ist, und sodann in umgekehrter Reihenfolge zur Wiederauffüllung der in Absatz 12 aufgeführten Mittel verwendet.