Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf die in der beiliegenden Liste aufgeführten, zwischen dem 1. Juli 1973 und 30. Juni 1974 fälligen Zahlungen für Kapital und Zinsen, die aus dem Abkommen vom 22. Juni 1964 2 zwischen der schweizerischen Regierung und der pakistanischen Regierung und aus dem Notenwechsel vom 9. Januar 1967 3 zwischen diesen beiden Regierungen über die Erhöhung von Transferkrediten herrühren, soweit sie aus Kreditbeanspruchungen vor dem 31. Oktober 1972 entstanden sind.
Die in Absatz 1 erwähnten Fälligkeiten sind entsprechend den ursprünglich zwischen den vier Schweizer Banken und der pakistanischen Regierung geschlossenen Abkommen zu bezahlen. Alle vor Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens fällig gewordenen und noch nicht transferierten Zahlungen sind sofort nach dessen Unterzeichnung zu leisten und zu transferieren.