Dieses Abkommen erstreckt sich auf die zwischen dem 6. April 1979 und dem 31. Dezember 1980 fälligen togolesischen Zahlungen von Kapital und Zinsen für Exportkredite, die der togolesischen Regierung oder mit deren Garantie gewährt wurden und die durch die Schweiz garantiert sind und vor dem 1. Januar 1979 in einem Vertrag beschlossen wurden, der Rückzahlungen über eine Frist von mehr als einem Jahr vorsieht.
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die zwischen dem 1. April 1980 und dem 31. Dezember 1980 fälligen Zahlungen nur, wenn sich die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Togolesischen Republik vorher darüber verständigen und die Anwendbarkeit des Abkommens für diese Zeitspanne in Übereinstimmung mit Punkt 4, C 2 des Protokolls des Pariser Klubs vom 15. Juni 1979 ausdrücklich bestätigen. Das Inkrafttreten der Bestimmungen bezüglich dieser Fälligkeiten wird von einem Briefwechsel zwischen den beiden Regierungen abhängig gemacht, der vor dem 20. März 1980 zu erfolgen hat, um festzustellen, dass diese Bedingung erfüllt und das Abkommen in diesem Fall auf die in obigem Absatz erwähnten Fälligkeiten anwendbar ist.