Die Vertragsparteien verpflichten sich,
- die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf technischem und wissenschaftlichem Gebiet zu fördern, namentlich in bezug auf die Landwirtschaft und die Entwicklung der Bewässerung, den Handel, das Verkehrswesen, die Erziehung, das Gesundheitswesen, die Industrie, den Reiseverkehr und andere für die Entwicklung Kenias wichtige Gebiete;
- im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und gemäss dem internationalen Recht und den üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Vorhaben auf bestimmten Gebieten einer solchen technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit auszuarbeiten.