Wahl der Direktoren
1. Die Bewerber für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren nominiert. Jeder Gouverneur darf nur einen Kandidaten aufstellen.
2. Die Direktoren werden von Gouverneuren in geheimer Wahl gewählt.
3. Bei der Wahl der Direktoren gibt jeder Gouverneur alle Stimmen, die dem von ihm vertretenen Mitglied nach Artikel 40 Absatz a) zustehen, für einen einzigen Bewerber ab.
4. Ein Viertel der Direktoren wird in einem besonderen Wahlgang gewählt, und zwar je einer von den Gouverneuren der Mitglieder mit den meisten Kapitalanteilen. Ist die Gesamtzahl der Direktoren nicht durch Vier teilbar, so wird ein Viertel der nächstkleineren durch Vier teilbaren Anzahl Direktoren auf diesem Weg gewählt.
5. Die übrigen Direktoren werden von den anderen Gouverneuren gemäss den Bestimmungen der Absätze 6–11 dieses Anhangs gewählt.
6. Stimmt die Anzahl der nominierten Kandidaten mit der Anzahl der noch zur Verfügung stehenden Sitze überein, so werden alle Bewerber im ersten Wahlgang gewählt. Nicht gewählt sind jedoch Kandidaten, welche die vom Gouverneursrat für diese Wahl festgelegte Mindeststimmenzahl nicht erreichten, wenn einer der Kandidaten gleichzeitig mehr als die vom Gouverneursrat festgelegte Höchststimmenzahl erreicht hat.
7. Sind mehr Kandidaten nominiert, als noch Sitze zur Verfügung stehen, sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt, mit Ausnahme derjenigen, welche die vom Gouverneursrat festgelegte Mindeststimmenzahl nicht erreichten.
8. Werden nicht alle Direktoren im ersten Wahlgang gewählt, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, wobei der/die im ersten Wahlgang nicht gewählte(n) Kandidat(en) im zweiten Wahlgang erneut aufgestellt werden können.
9. Im zweiten Wahlgang geben nur i) Gouverneure ihre Stimmen ab, die im ersten Wahlgang für einen nicht gewählten Kandidaten gestimmt haben und ii) Gouverneure, die im ersten Wahlgang für einen Kandidaten gestimmt hatten, der auch ohne ihre Stimmen die vom Gouverneursrat festgelegte Höchststimmenzahl erreicht hätte.
10. Um festzustellen, wann ein gewählter Kandidat die Höchststimmenzahl erreicht hat, werden zunächst die Stimmen des Gouverneurs gezählt, der für diesen Kandidaten am meisten Stimmen abgegeben hat, anschliessend die Stimmen des Gouverneurs, der am zweitmeisten Stimmen abgegeben hat, und so fort bis die Stimmenzahl erreicht ist.
11. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch nicht alle Direktoren gewählt, so werden so viele Wahlgänge nach demselben Verfahren durchgeführt, wie zur Wahl aller Direktoren erforderlich sind. Bleibt nur noch ein einziger Direktor zu wählen, so kann dieser mit der Mehrheit der restlichen Stimmen gewählt werden und gilt dann als einstimmig gewählt.