Für die Zwecke dieses Abkommens:
bedeutet der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei:
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Personengemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie organisiert sind und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben sowie dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind, jedoch von Staatsangehörigen gemäss Buchstabe (a) dieses Absatzes oder juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden.
Die Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.
umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Nutzniessungen und ähnliche Rechte;
- Aktien, Anteile oder andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums (wie Urheberrechte, Patente, gewerbliche Muster oder Modelle, eingetragene Marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»;
- Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid der zuständigen Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition oder eine Reinvestition erbringt, und umfasst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden und Lizenzgebühren.
bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Landgebiet, die Binnengewässer und, gegebenenfalls, das Küstenmeer der Vertragsparteien sowie die daran angrenzenden Seezonen, über welche die betreffende Vertragspartei gemäss Landesrecht und Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.