Für die Zwecke dieses Abkommens:
bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf:
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort echte Wirtschaftstätigkeiten entfalten;
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind, jedoch tatsächlich von natürlichen Personen gemäss Buchstabe a oder juristischen Gebilden gemäss Buchstabe b kontrolliert werden.
bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere:
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte und Nutzniessungen;
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»;
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenz- und andere -gebühren ein.
bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium jeder Vertragspartei einschliesslich der an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Meereszonen, im dem Umfang als er dort gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben darf.