Die Einwohnergemeinde Bern tritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unentgeltlich als Eigentum ab:
- Das Gebäude des Bundesrathauses im roten Quartier der Stadt Bern, mit Nr. 229 bezeichnet, nebst den in demselben enthaltenen Einrichtungen und Mobilien, welche der Einwohnergemeinde angehören, und unter Vorbehalt der im Artikel 62 von der Einwohnergemeinde reservierten Einrichtungen und Gegenstände;
- den zwischen den Seitenflügeln des Bundesrathauses und nördlich von dem Mittelbau desselben befindlichen innern Hof von ungefähr 25 000 Quadratfuss Oberfläche.
- Derselbe wird abgetreten bis zu einer in Verlängerung der Nordfassaden der Seitenflügel gezogenen Linie.
- Der in diesem Hofe befindliche Brunnen verbleibt der Einwohnergemeinde, welche denselben in gutem Zustande erhalten und ohne Genehmigung des Bundesrates an dem jetzigen baulichen Zustand mit Inbegriff der Statuen keine Veränderung vornehmen soll.
- Sie wird den Brunnen wie bis anhin mit Wasser versehen.
- Die Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den Fortbestand des Brunnens auf ihrem Eigentum als Dienstbarkeit zu übernehmen.
- Der Brunnen sowie der Zugang zu demselben sollen dem Publikum zum angemessenen Hausgebrauch offenstehen.
- Eine Parzelle der sogenannten Vannazhalde von ungefähr 7280 Quadratfuss Oberfläche, auf welcher die Eidgenossenschaft ihr Gewächshaus erstellt hat. Ein Plan über die abgetretene Parzelle wird der Übereinkunft beigelegt.
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt jedoch die Verpflichtung, im Falle der Erbauung einer Strasse längs der Vannazhalde den in beiliegendem Plan gelb angelegten Abschnitt dieser Parzelle der Einwohnergemeinde zum Zwecke des Strassenbaues unentgeltlich wieder abzutreten.
- In diesem Falle ist der Bundesrat berechtigt, im Interesse der räumlichen Verhältnisse des Gewächshauses die Erstellung einer Stützmauer zu verlangen, deren Kosten alsdann zur einen Hälfte die Eidgenossenschaft und zur andern Hälfte die Einwohnergemeinde zu tragen hat.