Der Bundesfeiertag ist ein den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag.
Er wird der Anzahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes 2 nicht angerechnet.
Für den arbeitsfreien Bundesfeiertag besteht volle Lohnzahlungspflicht durch den Arbeitgeber.