Die verpflichteten Behörden und Organisationen können die zur Gewährleistung der Informationssicherheit zweckmässigen Personendaten, insbesondere in dafür vorgesehenen Informationssystemen (ISMS-Anwendungen), bearbeiten.
Sie können Personendaten nach Absatz 1 untereinander sowie mit nationalen, internationalen und ausländischen Organisationen des öffentlichen Rechts austauschen, sofern:
- dies zur Gewährleistung der Informationssicherheit zweckmässig ist;
- keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten verletzt werden;
- die Vorgaben der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz eingehalten werden; und
- diese Organisationen gesetzliche Aufgaben im Bereich der Informationssicherheit wahrnehmen, die denjenigen der bekanntgebenden Behörde oder Organisation entsprechen.
Sie können ihre Informationssysteme, insbesondere die ISMS-Anwendungen, miteinander verknüpfen und Daten automatisch oder auf Anfrage über Schnittstellen austauschen.
Sie können zur Einreichung und Bearbeitung von Anträgen und Meldungen im Bereich der Informationssicherheit digitale Formulare betreiben und diese mit ihren ISMS-Anwendungen oder anderen Informationssystemen verknüpfen.
Sofern dies für die Bewältigung von Verletzungen der Informationssicherheit oder die Behebung von Schwachstellen erforderlich ist, können sie besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) von Personen, die daran beteiligt oder davon betroffen sind respektive sein könnten:
- bearbeiten;
- untereinander sowie mit nationalen, internationalen und ausländischen Organisationen des öffentlichen Rechts austauschen, sofern die Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt ist.
Sie dürfen die besonders schützenswerten Personendaten bis zwei Jahre nach der Bewältigung der Verletzungen der Informationssicherheit oder der Behebung der Schwachstellen aufbewahren, höchstens aber zehn Jahre.
Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften der Archivierungsgesetzgebung.
Die Bearbeitung von Personendaten durch das BACS zur Erfüllung seiner Aufgaben richtet sich nach den Artikeln 75–79.