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142.20 AIG

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Februar 2026)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung 1 ,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 2 ,

beschliesst:

1. Kapitel Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Zudem regelt es die Förderung von deren Integration.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.

Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 3 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 4 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. 5

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt. 6

2. Kapitel Grundsätze der Zulassung und der Integration

Art. 3 Zulassung

Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.

Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.

Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.

Art. 4 Integration

Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.

Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.

Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.

Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.

3. Kapitel Ein- und Ausreise

Art. 5 Einreisevoraussetzungen

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:

  1. 7 müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen;
  2. 8 müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/20099 oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/124010 (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;
  3. müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
  4. dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
  5. 11 dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)12 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192713 (MStG) betroffen sein.

Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.

Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen. 14

Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. 15

Art. 6 Ausstellung des Visums

Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.

Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration (SEM) 16 oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen. 17

Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 18 gilt sinngemäss. 19

Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden. 20

Art. 721 Grenzübertritt und Grenzkontrollen

Die Ein- und Ausreise richtet sich nach den Schengen-Assoziierungsabkommen.

Der Bund arbeitet mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union zusammen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet namentlich die Erarbeitung von Planungsinstrumenten gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 22 zuhanden der Agentur. 23

Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an der Grenze. Wird die Einreise verweigert, so erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine Wegweisungsverfügung nach Artikel 64. 24

Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze gemäss Schengener Grenzkodex 25 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. 26 Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 27

Art. 828

Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrolle

Die Kantone üben auf ihrem Hoheitsgebiet die Personenkontrolle aus.

Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Personenkontrolle durch den Bund im Grenzraum.

Art. 9a29 Überwachung der Ankunft am Flughafen

Die Ankunft von Flugpassagieren kann mit technischen Erkennungsverfahren überwacht werden. Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden (Art. 7 und 9) verwenden die dabei erhobenen Daten:30

  1. um bei Ausländerinnen und Ausländern, welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, das benutzte Luftverkehrsunternehmen und den Abflugsort festzustellen;
  2. um bei allen einreisenden Personen einen Vergleich mit den in Fahndungssystemen aufbewahrten Daten durchzuführen.

Die zuständigen Behörden melden dem NDB, wenn sie durch diese Überwachung eine konkrete Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen. Sie können mit der Meldung die entsprechenden Daten weiterleiten. 31

Die erhobenen Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden. Falls sie für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt werden, kann der Bundesrat vorsehen, dass bestimmte Daten länger aufbewahrt werden.

Der Bund kann den Standortkantonen von internationalen Flughäfen Beiträge an die Kosten der Überwachung nach Absatz 1 ausrichten.

Der Bundesrat regelt die Spezifikationen, denen ein Gesichtserkennungssystem genügen muss, sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und die Weitergabe von Informationen an den NDB. 32

4. Kapitel Bewilligungs- und Meldepflicht

Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.

Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.

Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen.

Art. 12 Anmeldepflicht

Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.

Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.

Der Bundesrat bestimmt die Anmeldefristen.

Art. 13 Bewilligungs- und Anmeldeverfahren

Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere.

Die zuständige Behörde kann einen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente verlangen.

Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn alle von der zuständigen Behörde bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen.

Art. 14 Abweichungen von der Bewilligungs- und der Anmeldepflicht

Der Bundesrat kann günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und die Anmeldepflicht erlassen, insbesondere um vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern.

Art. 15 Abmeldung

Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen.

Art. 16 Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung

Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden.

Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid

Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.

Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.

5. Kapitel Zulassungsvoraussetzungen

1. Abschnitt Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:

  1. dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
  2. das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und
  3. die Voraussetzungen nach den Artikeln 20–25 erfüllt sind.

Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:

  1. dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
  2. die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;
  3. 33 eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und
  4. 34 die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23–25 erfüllt sind.

Art. 20 Begrenzungsmassnahmen

Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.

Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.

Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.

Art. 21 Vorrang

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.

Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten:

  1. Schweizerinnen und Schweizer;
  2. Personen mit einer Niederlassungsbewilligung;
  3. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
  4. 35 vorläufig aufgenommene Personen;
  5. 36 Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde und die eine Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen.

Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden. 37 38

Art. 21a39 Massnahmen für stellensuchende Personen

Der Bundesrat legt Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktpotenzials fest. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.

Bei einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit in bestimmten Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen sind zeitlich befristete Massnahmen zur Förderung der Personen zu ergreifen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als stellensuchend registriert sind. Die Massnahmen können auf Wirtschaftsregionen beschränkt werden.

In den Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit sind offene Stellen durch den Arbeitgeber der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden. Der Zugriff auf die Informationen über die gemeldeten Stellen wird für eine befristete Zeit auf Personen beschränkt, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz angemeldet sind.

Die öffentliche Arbeitsvermittlung stellt den Arbeitgebern innert kurzer Frist passende Dossiers von angemeldeten Stellensuchenden zu. Der Arbeitgeber lädt geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung ein. Die Resultate sind der öffentlichen Arbeitsvermittlung mitzuteilen.

Werden offene Stellen nach Absatz 3 durch bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldete stellensuchende Personen besetzt, so ist keine Meldung der offenen Stellen an die öffentliche Arbeitsvermittlung erforderlich.

Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht nach Absatz 3 festlegen, insbesondere um der besonderen Situation von Familienunternehmen Rechnung zu tragen oder betreffend Personen, welche bereits früher bei demselben Arbeitgeber tätig waren; vor Erlass der Ausführungsbestimmungen hört er die Kantone und die Sozialpartner an. Er erstellt zudem periodisch Listen mit Berufsgruppen und Tätigkeitsbereichen mit über dem Durchschnitt liegender Arbeitslosigkeit, in welchen eine Stellenmeldepflicht besteht.

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, so kann ein Kanton beim Bundesrat die Einführung einer Stellenmeldepflicht beantragen.

Erzielen die Massnahmen nach den Absätzen 1–5 nicht die gewünschte Wirkung oder ergeben sich neue Probleme, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung nach Anhörung der Kantone und der Sozialpartner zusätzliche Massnahmen. Bei erheblichen Problemen, insbesondere solchen, die durch Grenzgängerinnen und Grenzgänger verursacht werden, kann ein Kanton beim Bundesrat weitere Massnahmen beantragen.

Art. 2240 Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Entschädigungen für Auslagen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn:

  1. die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden; und
  2. die Höhe der Entschädigung nach Absatz 2 orts-, berufs- und branchenüblich ist.

Der Arbeitgeber entschädigt entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Dienstleistung oder einer Entsendung im Rahmen eines betrieblichen Transfers entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.

Bei langfristigen Entsendungen kann der Bundesrat Bestimmungen zur Dauer der Entschädigungspflicht nach Absatz 2 erlassen.

Art. 23 Persönliche Voraussetzungen

Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.

Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.

In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:

  1. Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;
  2. anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;
  3. Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
  4. Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;
  5. Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.

Art. 24 Wohnung

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.

Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:

  1. sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben; und
  2. sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.

Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.

Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen

Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.

Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 22 und 23 gelten sinngemäss.

Art. 26a41 Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als religiöse Betreuungs- oder Lehrperson oder als Lehrkraft für heimatliche Sprache und Kultur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 18–24:

  1. mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz vertraut sind und fähig sind, diese Kenntnisse den von ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern zu vermitteln; und
  2. sich in der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache verständigen können.

Bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen können die zuständigen Behörden von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b abweichen.

2. Abschnitt Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 27 Aus- und Weiterbildung

Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn:42

  1. die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann;
  2. eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht;
  3. die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und
  4. 43 sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.

Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.

Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes. 44

Art. 28 Rentnerinnen und Rentner

Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, können zugelassen werden, wenn sie:

  1. ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben;
  2. besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen; und
  3. über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

Art. 29 Medizinische Behandlung

Ausländerinnen und Ausländer können zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden. Die Finanzierung und die Wiederausreise müssen gesichert sein.

Art. 29a45 Stellensuche

Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, sowie deren Familienangehörige haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

3. Abschnitt Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen

Art. 30

Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:

  1. die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
  2. schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
  3. den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
  4. Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
  5. 46 den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
  6. Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
  7. 47 den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
  8. den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
  9. 48
  10. Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
  11. die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
  12. die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199849, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.

Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.

4. Abschnitt Staatenlose

Art. 31

Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.

Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.

Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB 50 oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG 51 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. 52 Artikel 61 AsylG 53 gilt sinngemäss. 54

6. Kapitel Regelung des Aufenthalts

Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung

Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt.

Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich.

Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz erneut erteilt werden.

Art. 33 Aufenthaltsbewilligung

Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.

Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 55 vorliegen.

Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt. 56

Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58 a besteht. 57

Art. 34 Niederlassungsbewilligung

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.

Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:

  1. sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
  2. 58 keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und
  3. 59 sie integriert sind.

Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.

Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. 60

Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war. 61

Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden. 62

Art. 35 Grenzgängerbewilligung

Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt (Art. 25).

Personen mit einer Grenzgängerbewilligung müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren; die Grenzgängerbewilligung kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

Sie ist befristet und kann verlängert werden.

Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen.

Art. 36 Wohnort

Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung können ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen.

Art. 37 Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton

Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen.

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen.

Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.

Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton ist keine Bewilligung erforderlich.

Art. 38 Erwerbstätigkeit

Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können die bewilligte Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 erfüllt sind.

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln.

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.

Art. 39 Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Personen mit einer Grenzgängerbewilligung können ihre Tätigkeit vorübergehend ausserhalb der Grenzzone ausüben. Wollen sie den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in die Grenzzone eines anderen Kantons verlegen, so müssen sie im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Kantonswechsel.

Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Stellenwechsel bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 21 und 22 erfüllt sind. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Stellenwechsel.

Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid

Die Bewilligungen nach den Artikeln 32–35 und 37–39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).

Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.

Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.

Art. 41 Ausweise

Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis.

Vorläufig Aufgenommene (Art. 83) erhalten einen Ausweis, der ihre Rechtsstellung festhält.

Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt.

Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Dieser enthält das Gesichtsbild, die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers und die in den maschinenlesbaren Zeilen enthaltenen Daten. 63

Der Bundesrat legt fest, welche Personen über einen Ausweis mit Datenchip verfügen und welche Daten darauf gespeichert werden müssen. 64

Das SEM legt die Form und den Inhalt der Ausweise fest. Es kann die Ausfertigung der Ausweise teilweise oder ganz Dritten übertragen. 65

Art. 41a66 Sicherheit und Lesen des Datenchips

Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die technischen Anforderungen.

Der Bundesrat ist befugt, mit den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, sowie mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

Art. 41b67 Stelle für die Ausfertigung der biometrischen Ausweise

Die mit der Ausfertigung von biometrischen Ausweisen betraute Stelle und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:

  1. über das notwendige Fachwissen und die notwendigen Qualifikationen verfügen;
  2. eine sichere, qualitativ hochstehende, termingerechte und den Spezifikationen entsprechende Ausweisproduktion garantieren;
  3. die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten; und
  4. über genügend finanzielle Mittel verfügen.

Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Produktion der Ausländerausweise haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 68 über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden.

Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom SEM jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen für die gesamte Unternehmensgruppe.

Die Bestimmungen der Absätze 1–3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Produktion der Ausweise sind.

Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstelle, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest.

7. Kapitel Familiennachzug

Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:

  1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
  2. die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58 a erfüllt sind. 69

Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Art. 4370 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:

  1. sie mit diesen zusammenwohnen;
  2. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
  3. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
  4. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
  5. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200671 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.

Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58 a besteht.

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58 a erfüllt sind.

Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Art. 4472 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:

  1. sie mit diesen zusammenwohnen;
  2. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
  3. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
  4. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und
  5. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG73 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.

Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58 a besteht.

Art. 45 Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung

Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:

  1. sie mit diesen zusammenwohnen;
  2. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
  3. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
  4. 74 die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG75 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Art. 45a76 Eheungültigkeit

Haben die zuständigen Behörden bei der Prüfung des Ehegattennachzugs nach den Artikeln 42–45 Anhaltspunkte dafür, dass für die Ehe ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105 a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) 77 vorliegt, so melden sie dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. 78 Das Gesuch um Ehegattennachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.

Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder

Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung (Art. 42–44) können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.

Art. 47 Frist für den Familiennachzug

Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.

Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.

Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:

  1. Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
  2. Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.

Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.

Art. 48 Pflegekinder zur Adoption

Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:

  1. ihre Adoption in der Schweiz vorgesehen ist;
  2. die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind; und
  3. ihre Einreise für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt ist.

Kommt die Adoption nicht zustande, so besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einreise ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens

Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42–44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.

Art. 49a79 Ausnahme vom Erfordernis des Sprachnachweises

Vom Erfordernis nach den Artikeln 43 Absatz 1 Buchstabe d und 44 Absatz 1 Buchstabe d kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Als wichtige Gründe gelten namentlich eine Behinderung, eine Krankheit oder eine andere Einschränkung, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zum Spracherwerb führt.

Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn:80

  1. 81 die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
  2. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn:

  1. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise berücksichtigen:1.die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 200782 durch die dafür zuständigen Behörden,2.die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle,3.polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers,4.Arztberichte oder andere Gutachten,5.Polizeirapporte und Strafanzeigen, oder6.strafrechtliche Verurteilungen;
  2. der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; oder
  3. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.83

Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.

Für Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner, denen gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner erteilt wurde, gelten die Absätze 1–3 sinngemäss. 84

Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug

Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:

  1. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
  2. Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.

Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:

  1. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
  2. 85 Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.

Art. 52 Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

8. Kapitel Integration

1. Abschnitt Integrationsförderung86

Art. 5387 Grundsätze

Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung.

Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben. Sie nutzen die Potenziale der ausländischen Bevölkerung, berücksichtigen die Vielfalt und fordern Eigenverantwortung ein.

Sie fördern bei den Ausländerinnen und Ausländern insbesondere den Erwerb von Sprachkompetenzen und anderen Grundkompetenzen, das berufliche Fortkommen und die Gesundheitsvorsorge; ausserdem unterstützen sie Bestrebungen, die das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und deren Zusammenleben erleichtern.

Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und die Ausländerorganisationen zusammen.

Die kantonalen Sozialhilfebehörden melden stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

Art. 53a88 Zielgruppen

Der Bundesrat legt fest, welche Personenkreise bei der Integrationsförderung zu berücksichtigen sind. Er hört vorgängig die Kantone und Kommunalverbände an.

Bei der Integrationsförderung wird den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen.

Art. 5489 Integrationsförderung in den Regelstrukturen

Die Integrationsförderung erfolgt in erster Linie in den bestehenden Strukturen auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, namentlich:

  1. in vorschulischen, schulischen und ausserschulischen Betreuungs- und Bildungsangeboten;
  2. in der Arbeitswelt;
  3. in den Institutionen der sozialen Sicherheit;
  4. im Gesundheitswesen;
  5. in der Raumplanung, Stadt- und Quartierentwicklung;
  6. im Sport, in den Medien und in der Kultur.

Art. 5590 Spezifische Integrationsförderung

Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.

Art. 55a91 Massnahmen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf

Die Kantone sehen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf so früh wie möglich geeignete Integrationsmassnahmen vor. Der Bund unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe.

Art. 5692 Aufgabenteilung

Der Bundesrat legt die Integrationspolitik im Zuständigkeitsbereich des Bundes fest. Er sorgt dafür, dass die Bundesstellen gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen.

Das SEM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere in den Bereichen der sozialen Sicherheit, der Berufsbildung, der Weiterbildung und des Gesundheitswesens. Die Bundesstellen ziehen das SEM bei Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Integration haben können, bei.

Das SEM stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen, Gemeinden und weiteren Beteiligten sicher.

Die Kantone legen die Integrationspolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Sie sorgen dafür, dass die kantonalen Behörden gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen. Sie bezeichnen für das SEM eine Ansprechstelle für Integrationsfragen und stellen den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Gemeinden sicher.

Das SEM überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen periodisch die Integration der ausländischen Bevölkerung und gewährleistet die Qualitätssicherung bei der Integrationsförderung.

Art. 5793 Information und Beratung

Bund, Kantone und Gemeinden informieren und beraten die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.

Die zuständigen Behörden weisen Ausländerinnen und Ausländer auf Angebote zur Integrationsförderung hin.

Die Kantone stellen die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher. Der Bund unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe.

Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.

Bund, Kantone und Gemeinden können die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 auf Dritte übertragen.

Art. 5894 Finanzielle Beiträge

Der Bund gewährt für die Integration finanzielle Beiträge nach den Absätzen 2 und 3. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen.

Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 88 und 89 AsylG 95 vergütet, werden den Kantonen als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden.

Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen sowie von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung gewährt, die der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, unabhängig von ihrem Status, dienen. Die Koordination und die Durchführung von Programm- und Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden.

Der Bundesrat legt die Höhe der vom Bund nach den Absätzen 2 und 3 geleisteten Beiträge fest.

Der Bundesrat bezeichnet in Absprache mit den Kantonen die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3.

2. Abschnitt Integrationserfordernisse

Art. 58a Integrationskriterien

Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien:

  1. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
  2. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
  3. die Sprachkompetenzen; und
  4. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Der Bundesrat legt fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen.

Art. 58b Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen

Die Integrationsvereinbarung hält die Ziele, Massnahmen und Fristen einer individuell vereinbarten Integrationsförderung fest. Sie regelt zudem die Finanzierung.

Sie kann insbesondere Zielsetzungen enthalten zum Erwerb von Sprachkompetenzen, zur schulischen oder beruflichen und wirtschaftlichen Integration sowie zum Erwerb von Kenntnissen über die Lebensbedingungen, das Wirtschaftssystem und die Rechtsordnung in der Schweiz.

Verlangen die zuständigen Behörden den Abschluss einer Integrationsvereinbarung, so wird die Aufenthaltsbewilligung erst nach Abschluss der Vereinbarung erteilt oder verlängert.

Die zuständigen Behörden können Personen, auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 42 Anwendung finden, Integrationsempfehlungen abgeben.

9. Kapitel Reisedokumente und Reiseverbot96

Art. 59 Ausstellung von Reisedokumenten97

Das SEM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisedokumente 98 ausstellen.

Anspruch auf Reisedokumente haben Ausländerinnen und Ausländer, die:

  1. gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 195199 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen;
  2. gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954100 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind;
  3. schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben.

Keinen Anspruch auf Reisedokumente hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB 101 oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG 102 verurteilt wurde. 103

104

105

Art. 59a106 Datenchip

Reisedokumente für ausländische Personen können mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein digitalisiertes Gesichtsbild, die Fingerabdrücke und weitere Personendaten der Inhaberin oder des Inhabers sowie Angaben zum Reisedokument enthalten. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 107 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich genannten Daten können ebenfalls auf dem Datenchip gespeichert werden. Artikel 2 a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 108 (AwG) gilt sinngemäss.

Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Reisedokumenten für ausländische Personen mit einem Datenchip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind.

Art. 59b109 Biometrische Daten

Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden. Artikel 6 a AwG 110 gilt sinngemäss.

Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Entgegennahme der Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten betraut sind, können biometrische Daten, die bereits im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst sind, zur Ausstellung oder Erneuerung eines Reisedokuments bearbeiten.

Die für die Ausstellung eines Reisedokuments erforderlichen biometrischen Daten werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist.

Art. 59c111 Reiseverbot für Flüchtlinge

Flüchtlingen ist die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt. Besteht der begründete Verdacht, dass dieses Reiseverbot missachtet werden soll, so kann das SEM für alle Flüchtlinge aus dem betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat ein Reiseverbot für weitere Staaten vorsehen, insbesondere für Nachbarstaaten des Heimat- oder Herkunftsstaats.

Das SEM kann einer Person die Reise in einen Staat bewilligen, für den ein Reiseverbot nach Absatz 1 zweiter Satz besteht, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.

10. Kapitel Beendigung des Aufenthalts

1. Abschnitt Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe

Art. 60

Der Bund kann die selbständige und pflichtgemässe Ausreise von Ausländerinnen und Ausländern unterstützen, indem er Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe leistet.

Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe können beanspruchen:

  1. Personen, die wegen einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere durch Krieg, Bürgerkrieg, oder einer Situation allgemeiner Gewalt den Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen haben oder während der Dauer der Gefährdung nicht in diesen zurückkehren konnten, sofern ihr Aufenthalt nach diesem Gesetz geregelt war und sie zur Ausreise verpflichtet wurden;
  2. Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e;
  3. 112 vorläufig aufgenommene Personen, die aus eigenem Antrieb die Schweiz verlassen oder deren vorläufige Aufnahme nach Artikel 84 Absatz 2 aufgehoben wurde.

Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe umfasst:

  1. die Rückkehrberatung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a AsylG113;
  2. den Zugang zu den Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b AsylG;
  3. die Teilnahme an Projekten im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, welche die Rückkehr und die Reintegration nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c AsylG erleichtern;
  4. eine finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d AsylG.114

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.

2. Abschnitt Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen und Erlöschen des Aufenthaltsrechts115

Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen

Eine Bewilligung erlischt:

  1. mit der Abmeldung ins Ausland;
  2. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
  3. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
  4. mit der Ausweisung nach Artikel 68;
  5. 116 mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB117 oder Artikel 49a MStG118;
  6. 119 mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.

Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.

Art. 61a120 Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTA‑Staatsangehörigen

Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet.

Wird nach Ablauf der sechs Monate nach Absatz 1 weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung.

Im Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe.

Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.

Die Absätze 1–4 gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 121 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 122 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) berufen können.

Art. 62123 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen

Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

  1. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
  2. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB124 angeordnet wurde;
  3. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
  4. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
  5. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
  6. 125 in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014126 entzogen worden ist;
  7. 127 eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.

Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:

  1. 128 die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
  2. die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
  3. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
  4. 129 die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014130 entzogen worden ist;
  5. 131

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58 a nicht erfüllt sind. 132

Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. 133

3. Abschnitt Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen

Art. 64134 Wegweisungsverfügung

Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:

  1. eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
  2. eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
  3. einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.

Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen 135 gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen .

Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.

Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt .

Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Absatz 4. 136

Art. 64a137 Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen

Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 138 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält. 139

Eine Beschwerde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerin oder der Ausländer kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrages darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.

Zuständig für den Vollzug der Wegweisung und, sofern notwendig, für die Ausrichtung und Finanzierung von Sozial- oder Nothilfe ist der Aufenthaltskanton der betroffenen Person.

Bei unbegleiteten Minderjährigen ist Artikel 64 Absatz 4 anwendbar. 140

Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

Art. 64b141 Wegweisungsverfügung mit Standardformular

Ist eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet.

Art. 64c142 Formlose Wegweisung

Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:

  1. sie von Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien oder Ungarn aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen werden;
  2. 143 ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex144 verweigert wurde.

Auf unverzügliches Verlangen der betroffenen Person wird eine Verfügung mit einem Standardformular erlassen (Art. 64 b ).

Art. 64d145 Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung

Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen . Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern .

Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:

  1. die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt;
  2. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will;
  3. ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist;
  4. die betroffene Person von einem Staat nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird;
  5. 146 der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex147 verweigert wurde (Art. 64c Abs. 1 Bst. b);
  6. die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (Art. 64a).

Namentlich die folgenden konkreten Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will:

  1. Sie kommt der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 nicht nach.
  2. Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
  3. Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz.148

Art. 64e149 Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung

Die zuständige Behörde kann Ausländerinnen und Ausländer nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung verpflichten:

  1. sich regelmässig bei einer Behörde zu melden;
  2. angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten;
  3. Reisedokumente zu hinterlegen.

Art. 64f150 Übersetzung der Wegweisungsverfügung

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Wegweisungsverfügung auf Verlangen schriftlich oder mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht .

Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Artikel 64 b eröffnet, so erfolgt keine Übersetzung. Den betroffenen Personen ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.

Art. 65151 Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen

Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert, so hat die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde erlässt im Namen des SEM innerhalb von 48 Stunden eine begründete Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B des Schengener Grenzkodex 152 . Gegen diese Verfügung kann beim SEM innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Das SEM entscheidet innerhalb von 48 Stunden über die Einsprache. 153

Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde. 154

Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens 15 Tage der Aufenthalt in den internationalen Transitzonen der Flughäfen gestattet, sofern nicht die Ausschaffung (Art. 69) oder die Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 76–78) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83) und die Einreichung eines Asylgesuchs (Art. 22 AsylG 155 ). 156

Art. 67158 Einreiseverbot

Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:

  1. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a–c sofort vollstreckbar ist;
  2. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
  3. sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
  4. sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.159

Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:

  1. Sozialhilfekosten verursacht haben;
  2. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) genommen worden sind.160

Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt .

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.

Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen. 161

Art. 68 Ausweisung

Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an. 162

Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.

Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.

Art. 68a163 Ausschreibung im Schengener Informationssystem

Die zuständige Behörde trägt in das Schengener Informationssystem (SIS) die Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine der folgenden Rückkehrentscheide verfügt wurde, ein:

  1. eine Wegweisung nach Artikel 64;
  2. eine Ausweisung nach Artikel 68;
  3. eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 bei Vollzugsanordnung;
  4. eine Wegweisung mit Vollzugsanordnung nach den Artikeln 44 und 45 AsylG166.

Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die Einreiseverbote nach den Artikeln 67 und 68 Absatz 3 sowie eine Landesverweisung erlassen wurden, werden durch die zuständige Behörde in das SIS eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/1861 167 erfüllt sind. 168

Das SEM kann biometrische Daten, die schon im automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem nach Artikel 354 StGB (AFIS) oder im ZEMIS verfügbar sind, an das SIS liefern. Die Lieferung kann automatisiert erfolgen.

Die für die Ausschreibung der Entscheide nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden erfassen im ZEMIS die Personendaten der auszuschreibenden Person. Sind das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke nicht schon vorhanden, so erfassen sie zwecks Lieferung an das SIS diese Daten in AFIS oder lassen diese dort durch die berechtigten Behörden erfassen.

Fedpol kann bei seinen Ausschreibungen die schon im AFIS verfügbaren biometrischen Daten an das SIS liefern. Die Lieferung kann automatisiert erfolgen. Sind keine biometrischen Daten vorhanden, so kann fedpol deren nachträgliche Erhebung bei den Behörden, die einen Treffer auf diese Ausschreibungen feststellen, anordnen.

Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1–5 zwecks Ausschreibungen im SIS. Er kann Ausnahmen bei der Erfassung und Lieferung hinsichtlich der biometrischen Daten vorsehen.

Art. 68b169 Zuständige Behörde

Der Austausch von Zusatzinformationen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung nach Artikel 68 a Absätze 1 und 2 zwischen den Schengen-Staaten erfolgt über die Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im SIS (SIRENE-Büro).

Stellen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit 170 und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen oder im Inland verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden fest, dass eine von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr ausgeschriebene Drittstaatsangehörige oder ein von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger ihrer oder seiner Pflicht zur Rückkehr nicht nachgekommen ist, so benachrichtigen sie das SIRENE-Büro.

Ist im Zusammenhang mit einer Ausschreibung im SIS eine Konsultation der zuständigen Behörden anderer Schengen-Staaten erforderlich, so erfolgt diese über das SIRENE-Büro.

Art. 68c171 Ausreise und Rückkehrbestätigung

Verlässt der oder die von einem anderen Schengen-Staat im SIS zur Rückkehr ausgeschriebene Drittstaatsangehörige den Schengen-Raum, so ist durch die zuständige Grenzkontrollbehörde zuhanden des SIRENE-Büros eine Rückkehrbestätigung auszustellen. Das SIRENE-Büro übermittelt die Bestätigung zwecks Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr im SIS an den ausschreibenden Schengen-Staat.

Das SIRENE-Büro leitet Rückkehrbestätigungen von anderen Schengen-Staaten an die ausschreibende Behörde in der Schweiz weiter zwecks Löschung der Ausschreibung.

Art. 68d172 Löschung von Schweizer Ausschreibungen im SIS

Ausschreibungen nach Artikel 68a Absatz 1 werden durch die ausschreibende Behörde gelöscht, sobald:

  1. die ausgeschriebene Person den Schengen-Raum aus einem anderen Schengen-Staat verlassen hat;
  2. die Entscheide widerrufen oder annulliert worden sind; oder
  3. bekannt ist, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates erhalten hat.

Die Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS nach Artikel 68 a Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Grenzkontrollbehörde, sobald die ausgeschriebene Person den Schengen-Raum über die Schweiz verlässt.

Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 68aAbsatz 2 werden durch die ausschreibende Behörde gelöscht, sobald:

  1. die Dauer des Einreiseverbots oder der Landesverweisung abgelaufen ist;
  2. die Entscheide widerrufen oder annulliert worden sind; oder
  3. bekannt ist, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates erhalten hat.

Bei der Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 wird eine allfällige Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung unverzüglich im SIS aktiviert.

Art. 68e173 Bekanntgabe von SIS-Daten an Dritte

Die im SIS gespeicherten Daten sowie die dazu gehörenden Zusatzinformationen dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.

Das SEM kann diese Daten und Informationen an einen Drittstaat übermitteln, wenn in Bezug auf die Rückkehr einer Person aus einem Drittstaat, die sich illegal in der Schweiz aufhält, diese identifiziert oder für diese ein Reisedokument oder Ausweispapier ausgestellt werden soll, sofern der ausschreibende Staat sein Einverständnis gegeben hat und die Voraussetzungen von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1860 174 erfüllt sind. 175

4. Abschnitt Ausschaffung und internationale Rückführungseinsätze176

Art. 69 Anordnung der Ausschaffung

Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn:

  1. diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen;
  2. deren Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden kann;
  3. 177 diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 befinden und ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid oder ein rechtskräftiger Entscheid über die Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB178 oder Artikel 49a oder 49abis MStG179 vorliegt.

Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen.

Die zuständige Behörde kann die Ausschaffung um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme der betroffenen Person oder fehlende Transportmöglichkeiten dies erfordern. Die zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person den Aufschub der Ausschaffung schriftlich. 180

Die zuständige Behörde stellt vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern sicher, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten . 181

Art. 70 Durchsuchung

Die zuständige kantonale Behörde kann während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens die betroffene Person sowie Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren durchsuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält, oder dass für das Verfahren und den Vollzug benötigte Reise- und Identitätspapiere darin versteckt werden. 182

Art. 71 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66aoder 66abis StGB183 oder Artikel 49aoder 49abis MStG184 von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere:185

  1. bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitwirkt;
  2. die Reise organisiert;
  3. 186 die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem EDA sicherstellt.

Das EJPD kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1, insbesondere Buchstaben a und b, mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur zusammenarbeiten. 187

Art. 71a188 Internationale Rückführungseinsätze

Das SEM und die Kantone wirken gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 189 bei internationalen Rückführungseinsätzen mit; sie stellen das notwendige Personal zur Verfügung. Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen für diese Einsätze. Der Bundesrat regelt die Höhe und die Modalitäten der Abgeltungen. 190

Das EJPD kann mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union Vereinbarungen über den Einsatz von Personal des SEM und der Kantone für internationale Rückführungseinsätze sowie über den Einsatz von Dritten für die Überwachung der Rückführungen abschliessen.

Das EJPD schliesst mit den Kantonen eine Vereinbarung über die Modalitäten des Personaleinsatzes ab.

Art. 71abis191 Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen

Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen.

Er kann Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen betrauen.

Art. 71b192 Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit

Die behandelnde medizinische Fachperson gibt auf Anfrage die für die Beurteilung der Transportfähigkeit notwendigen medizinischen Daten von Personen mit einem rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid an die folgenden Behörden weiter, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:

  1. die für die Weg- oder Ausweisung zuständigen kantonalen Behörden;
  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die für die zentrale Organisation und Koordination des zwangsweisen Weg- und Ausweisungsvollzugs zuständig sind;
  3. die medizinischen Fachpersonen, die im Auftrag des SEM die medizinische Überwachung beim Vollzug der Weg- oder Ausweisung im Zeitpunkt der Ausreise wahrnehmen.

Der Bundesrat regelt die Aufbewahrung und Löschung der Daten.

5. Abschnitt Zwangsmassnahmen

Art. 73 Kurzfristige Festhaltung

Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten:

  1. zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus;
  2. zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist;
  3. 194 zur Sicherstellung ihrer Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen.

Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports oder bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates, höchstens aber drei Tage festgehalten werden. 195

Wird eine Person festgehalten, so muss sie:

  1. über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden;
  2. die Möglichkeit haben, mit den sie bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt.

Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.

Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen.

Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft oder Durchsetzungshaft angerechnet.

Art. 74 Ein- und Ausgrenzung

Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:

  1. sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder
  2. 196 ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat;
  3. 197 die Ausschaffung aufgeschoben wurde (Art. 69 Abs. 3).

Die zuständige kantonale Behörde macht einer Person, die in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24 a AsylG 198 unterge bracht wird, die Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten. 199

Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt. 200

Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 75 Vorbereitungshaft

Um die Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB201 oder Artikel 49a oder 49abis MStG202 droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn die Person:203

  1. 204 sich im Asylverfahren, im Weg- oder Ausweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet;
  2. ein ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt;
  3. trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;
  4. nach einem rechtskräftigen Widerruf (Art. 62 und 63) oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung wegen Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit weggewiesen wurde und ein Asylgesuch einreicht;
  5. nach einer Ausweisung (Art. 68) ein Asylgesuch einreicht;
  6. sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird;
  7. Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist;
  8. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
  9. 205 Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.

206

Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug.

Art. 76 Ausschaffungshaft

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB207 oder Artikel 49a oder 49abis MStG208 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:209

  1. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
  2. in Haft nehmen, wenn:1.210Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,2.211…3.212konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 diese Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 47 Absatz 1 AsylG213 nicht nachkommt,4.ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,5.214der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.6.215

Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76 a. 216

Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern. 217

Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen. 218

Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen. 219

Art. 76a220 Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens

Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:

  1. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will;
  2. die Haft verhältnismässig ist; und
  3. sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013221).

Folgende konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will:

  1. Die betroffene Person missachtet im Asyl- oder Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AsylG222 nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet.
  2. Ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
  3. Sie reicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten ein.
  4. Sie verlässt ein ihr zugewiesenes Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet nach Artikel 74.
  5. Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen werden.
  6. Sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden.
  7. Sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet diese erheblich an Leib und Leben und wird deshalb strafrechtlich verfolgt oder ist deshalb verurteilt worden.
  8. Sie ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden.
  9. Sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat;
  10. 223 Sie gefährdet Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz.

Die betroffene Person kann in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens:

  1. sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung;
  2. fünf Wochen während eines Verfahrens gemäss Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003224;
  3. sechs Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.

Weigert sich eine Person, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert sie auf eine andere Art und Weise durch ihr persönliches Verhalten die Überstellung, so kann sie, um die Überstellung sicherzustellen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Haft nach Absatz 3 Buchstabe c nicht mehr möglich ist und eine weniger einschneidende Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft darf nur so lange dauern, bis die erneute Überstellung möglich ist, jedoch höchstens sechs Wochen. Sie kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern. Die Höchstdauer dieser Haft beträgt drei Monate.

Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.

Art. 77 Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumente

Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn:

  1. ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt;
  2. diese die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat; und
  3. sie die Reisedokumente für diese Person beschaffen musste.

Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern.

Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen.

Art. 78 Durchsetzungshaft

Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB 225 oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG 226 aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. 227

Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Artikel 79. 228

Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich die betroffene Person gestützt auf den Artikel 75, 76 oder 77 bereits in Haft, so kann sie in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. 229

Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis richtet sich nach Artikel 80 Absätze 2 und 4.

Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 81.

Die Haft wird beendet, wenn:

  1. eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist;
  2. die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird;
  3. die Ausschaffungshaft angeordnet wird;
  4. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird.

Art. 79230 Maximale Haftdauer

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75–77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn:

  1. die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;
  2. sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.

Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung

Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. 231

In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1 bis dritter Satz AsylG 232 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig. 233

Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt. 234

Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. 235

Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. 236

Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.

Die Haft wird beendet, wenn:

  1. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
  2. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
  3. die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.

Art. 80a237 Haftanordnung und Haftüberprüfung im Rahmen des Dublin‑Verfahrens

Zur Haftanordnung nach Artikel 76a ist zuständig:

  1. 238 bei Personen, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten: der Kanton, der gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG239 als für den Vollzug der Wegweisung zuständig bezeichnet wurde, und in den übrigen Fällen der Standortkanton des Zentrums des Bundes;
  2. bei Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden oder sich in einem Kanton aufhalten und kein Asylgesuch gestellt haben (Art. 64a): der entsprechende Kanton.

240

Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft wird auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. 241

Die inhaftierte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Die Haftanordnung gegenüber Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren ist ausgeschlossen.

Bei einer Haftanordnung gegenüber unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird die Vertrauensperson nach Artikel 64 a Absatz 3 bis des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 17 Absatz 3 AsylG vorgängig informiert.

Die Haft wird beendet, wenn:

  1. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
  2. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oder
  3. die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.

Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs.

Art. 81242 Haftbedingungen

Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.

Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vor-bereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. 243

Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen. 244

Zudem richten sich die Haftbedingungen:

  1. bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG245;
  2. bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013246;
  3. 247 nach Artikel 37 des Übereinkommens vom 20. November 1989248 über die Rechte des Kindes.249

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen, wenn:

  1. die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt; und
  2. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen.250

Erweist sich die Einschränkung nach Absatz 5 als nicht ausreichend, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zuständige Behörde Einzelhaft anordnen. 251

Art. 82252 Finanzierung durch den Bund

Der Bund kann den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung dienen und die eine bestimmte Grösse aufweisen, ganz oder teilweise finanzieren. Für die Bemessung der Beiträge und das Verfahren gelten sinngemäss der 2. und der 6. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 253 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug.

Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung. Die Pauschale wird ausgerichtet für:

  1. Asylsuchende;
  2. Flüchtlinge sowie andere Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme steht;
  3. Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung des SEM angeordnet wurde;
  4. Flüchtlinge, die nach Artikel 65 AsylG254 ausgewiesen werden.

Der Bund kann sich für einen befristeten Zeitraum mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten für die kurzfristige Festhaltung von Personen nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c beteiligen. Eine finanzielle Beteiligung setzt voraus, dass:

  1. die betreffende Person in einem kantonalen Ausreisezentrum im Grenzraum festgehalten wird;
  2. im entsprechenden Grenzraum eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen zu verzeichnen ist; und
  3. das kantonale Ausreisezentrum der kurzzeitigen Unterbringung von ausländischen Personen dient, die beim illegalen Übertritt im entsprechenden Grenzraum aufgegriffen und nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a formlos weggewiesen wurden.255

11. Kapitel Vorläufige Aufnahme

Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. 256

Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.

Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.

Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. 257 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. 258

Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. 259

Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.

Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:260

  1. 261 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB262 angeordnet wurde;
  2. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
  3. 263 die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.

Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG 264 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.

Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG 265 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. 266

Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58 a besteht. 267

Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme

Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.

Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. 268

Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind. 269

Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. 270

Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.

Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme

Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.

Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG 271 sinngemäss anwendbar.

272

Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. 273

274

275

276

277

Art. 85a278 Erwerbstätigkeit

Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22). Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gilt Artikel 61 AsylG 279 . 280

Die Aufnahme und die Beendigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:281

  1. die Identität und den Lohn der erwerbstätigen Person;
  2. die ausgeübte Tätigkeit;
  3. den Arbeitsort.

Der Arbeitgeber muss der Meldung eine Erklärung beilegen, dass er die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen kennt und sich verpflichtet, sie einzuhalten.

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Die Meldung muss insbesondere die Angaben nach Absatz 2 enthalten. 282

Die Behörde nach Absatz 2 übermittelt den Kontrollorganen, die für die Überprüfung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zuständig sind, unverzüglich eine Kopie der Meldung.

Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Kontrollorgane.

Er regelt das Meldeverfahren.

Art. 85b283 Kantonswechsel

Wollen vorläufig aufgenommene Personen ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie beim SEM ein Gesuch um einen Kantonswechsel einreichen. Das SEM hört den betroffenen Kanton an.

Der Kantonswechsel wird bewilligt:

  1. zum Schutz der Einheit der Familie; oder
  2. bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit der vorläufig aufgenommenen Person oder anderer Personen.

Übt eine vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Kanton eine unbefristete Erwerbstätigkeit aus oder absolviert sie eine berufliche Grundbildung, so wird ihr der Kantonswechsel in diesen Kanton zudem bewilligt, wenn:

  1. sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe bezieht; und
  2. das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist.

Der Kantonswechsel nach den Absätzen 2 und 3 wird nicht bewilligt, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 Buchstabe a oder b vorliegen.

Der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2.

Art. 85c284 Familiennachzug

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn:

  1. sie mit diesen zusammenwohnen;
  2. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
  3. die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist;
  4. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot angemeldet sind; und
  5. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG285 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. Von dieser Voraussetzung kann zudem abgewichen werden, wenn wichtige Gründe nach Artikel 49 a Absatz 2 vorliegen.

Hat das SEM bei der Prüfung des Nachzugs nach Absatz 1 Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105 a ZGB 286 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. 287 Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.

Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung

Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80 a –84 AsylG 288 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. 289

Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:

  1. vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
  2. 290 Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB291 oder Artikel 49a oder 49abis MStG292 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
  3. staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
  4. 293 staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.294

Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 295 über die Krankenversicherung anwendbar.

Art. 87 Bundesbeiträge

Der Bund zahlt den Kantonen für:

  1. 296 jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG297;
  2. 298 jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling und jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 2 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG;
  3. 299 Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist;
  4. 300 jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB301 oder Artikel 49a oder 49abis MStG302 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt ist, eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG.

Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG.

Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet. 303

Die Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe d wird während längstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgerichtet. 304

Art. 88305 Sonderabgabe auf Vermögenswerten

Vorläufig aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 86 AsylG 306 . Die Bestimmungen des 5. Kapitels 2. Abschnitts und des 10. Kapitels des AsylG sowie Artikel 112 a AsylG sind anwendbar.

Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit der Einreise.

Art. 88a307 Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

12. Kapitel Pflichten

1. Abschnitt Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer, der Arbeitgeber und der Dienstleistungsempfänger

Art. 89 Besitz eines gültigen Ausweispapiers

Die Ausländerinnen und Ausländer müssen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz eines gültigen, nach Artikel 13 Absatz 1 anerkannten Ausweispapiers sein.

Art. 90 Mitwirkungspflicht

Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

  1. zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
  2. die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
  3. Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.

Art. 91 Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern und Dienstleistungsempfängern

Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht.

Wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Anspruch nimmt, hat sich durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Person, welche die Dienstleistung erbringt, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist.

2. Abschnitt Pflichten der Transportunternehmen308

Art. 92309 Sorgfaltspflicht

Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. 310

Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht.

Art. 92a311 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen

Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden. 312

Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen:

  1. auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus;
  2. auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.313

Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln. 314

Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten:

  1. die Abgangsflughäfen oder ‑staaten;
  2. die Datenkategorien nach Absatz 3;
  3. die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten.

Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien:

  1. Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen;
  2. Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments;
  3. Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt;
  4. Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind;
  5. Beförderungs-Codenummer;
  6. Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen;
  7. Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft.

Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 315 (DSG). 316

Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen:

  1. wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs;
  2. am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist.

Art. 93317 Betreuungspflicht und Deckung der Kosten

Die Luftverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihnen beförderten Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird, unverzüglich betreuen. 318

Die Betreuungspflicht umfasst:

  1. die unverzügliche Beförderung der betroffenen Person von der Schweiz in den Herkunftsstaat, den Staat, der die Reisedokumente ausgestellt hat, oder einen anderen Staat, in dem ihre Aufnahme gewährleistet ist;
  2. die Übernahme der ungedeckten Kosten für die notwendige Begleitung sowie der üblichen Lebenshaltungs- und Betreuungskosten bis zur Ausreise oder bis zur Einreise in die Schweiz.

Kann ein Luftverkehrsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so muss es zusätzlich übernehmen:319

  1. die ungedeckten Lebenshaltungs- und Betreuungskosten, die von Behörden des Bundes oder der Kantone getragen wurden, bis zu einem Aufenthalt von sechs Monaten, einschliesslich der Kosten für die ausländerrechtliche Haft;
  2. die Kosten für die Begleitung;
  3. die Ausschaffungskosten.

Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 22 AsylG 320 bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Naturkatastrophen. 321

Der Bundesrat kann auf der Grundlage der voraussichtlichen Aufwendungen eine Pauschale festlegen.

Es können Sicherheiten verlangt werden.

Art. 94322 Zusammenarbeit mit den Behörden

Die Luftverkehrsunternehmen arbeiten mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zusammen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind in der Betriebsbewilligung oder in einer Vereinbarung zwischen dem SEM und dem Unternehmen zu regeln.

In der Betriebsbewilligung oder der Vereinbarung kann zusätzlich insbesondere Folgendes festgelegt werden:

  1. besondere Massnahmen des Luftverkehrsunternehmens zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92;
  2. die Einführung von Pauschalen anstelle der Lebenshaltungs- und Betreuungskosten nach Artikel 93.

Werden besondere Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, so kann in der Betriebsbewilligung oder in der Vereinbarung vorgesehen werden, dass ein allfälliger Betrag, den ein Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 122 a Absatz 1 bezahlen muss, um maximal die Hälfte reduziert wird.

Art. 95323 Weitere Transportunternehmen

Der Bundesrat kann weitere kommerzielle Transportunternehmen den Artikeln 92–94, 122 a und 122 c unterstellen, wenn schweizerische Landesgrenzen zu einer Schengen-Aussengrenze werden. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben von Artikel 26 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 324 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ).

3. Abschnitt Pflichten der Flughafenbetreiber

Art. 95a Bereitstellung von Unterkünften durch den Flughafenbetreiber

Der Flughafenbetreiber ist verpflichtet, für Ausländerinnen und Ausländer, denen die Ein- oder Weiterreise am Flughafen verweigert wurde, auf dem Flughafengelände geeignete und kostengünstige Unterkünfte bis zum Vollzug der Wegweisung oder bis zur Einreise bereitzustellen.

13. Kapitel Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden

Art. 96 Ermessensausübung

Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. 325

Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.

Art. 97 Amtshilfe und Datenbekanntgabe326

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben.

Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei:

  1. der Eröffnung von Strafuntersuchungen;
  2. zivil- und strafrechtlichen Urteilen;
  3. Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung;
  4. dem Bezug von Sozialhilfe;
  5. 327 dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung;
  6. 328 dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG329;
  7. 330 Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden;
  8. 331 Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
  9. 332 anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a hindeuten;
  10. 333

Erhält eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26 a ELG Daten über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. 334

Art. 98 Aufgabenverteilung

Das SEM ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind.

Der Bundesrat regelt die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt der Personen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 335 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. 336

Die Kantone bezeichnen die Behörden, welche für die ihnen übertragenen Aufgaben zuständig sind.

Art. 98a337 Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Vollzugsbehörden

Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragte Personal darf zur Erfüllung seines Auftrags und, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 338 ist anwendbar.

Art. 98b339 Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte

Das EDA kann im Einvernehmen mit dem SEM Dritte ermächtigen, folgende Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:

  1. die Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung;
  2. 340 den Empfang von Dokumenten (Visumgesuchsformular, Reisedokument, Belege);
  3. 341 die Prüfung der Echtheit, Integrität und Gültigkeit des Reisedokuments und die Überprüfung der Qualität und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente;
  4. die Erhebung von Gebühren;
  5. 342 das Erfassen biometrischer Daten;
  6. 343 die Rücksendung des Reisedokuments an die Inhaberin oder den Inhaber am Ende des Verfahrens.

Das EDA und das SEM sorgen dafür, dass die Vorschriften über Datenschutz und ‑sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt werden können.

Art. 98c344 Zusammenarbeit und Koordination mit fedpol

Das SEM arbeitet im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Terrorismusbekämpfung mit fedpol zusammen.

Es koordiniert die Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich mit den vorbeugenden polizeilichen und administrativen Massnahmen von fedpol.

Art. 98d345 Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden

Das SEM und die kantonalen Behörden, welche für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig sind, prüfen im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten, ob Ausländerinnen und Ausländer eine Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Bei Ausschreibungen im Polizeibereich wird fedpol informiert. Bei Bedarf können weitere betroffene kantonale Behörden informiert werden.

Art. 99346 Zustimmungsverfahren

Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.

Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

Art. 100 Internationale Verträge347

Der Bundesrat fördert bilaterale und multilaterale Migrationspartnerschaften mit anderen Staaten. Er kann Abkommen abschliessen, um die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu stärken sowie die illegale Migration und deren negative Folgen zu mindern.

Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen abschliessen über:348

  1. die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkontrolle;
  2. die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz;
  3. die polizeilich begleitete Durchbeförderung von Personen im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen einschliesslich der Rechtsstellung von Begleitpersonen der Vertragsparteien;
  4. die Frist bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung;
  5. die berufliche Aus- und Weiterbildung;
  6. die Anwerbung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
  7. grenzüberschreitende Dienstleistungen;
  8. die Rechtsstellung von Personen nach Artikel 98 Absatz 2.

Bei Rückübernahme- und Transitabkommen kann er im Rahmen seiner Zuständigkeiten Leistungen und Vorteile gewähren oder vorenthalten. Er berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zum betroffenen Staat. 349

Die zuständigen Departemente können mit ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen Vereinbarungen über die technische Durchführung von Abkommen nach Absatz 2 treffen. 350

Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b kann das EJPD mit den zuständigen ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem EDA Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie mit der Rückkehrhilfe und der Wiedereingliederung geregelt werden. 351

Art. 100a352 Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern

Zur Bekämpfung der illegalen Migration können Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater eingesetzt werden.

Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater unterstützen insbesondere die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden, die Luftverkehrsunternehmen und die Auslandvertretungen bei der Dokumentenkontrolle. Sie sind ausschliesslich beratend tätig und üben keine hoheitliche Funktion aus.

Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern abschliessen.

Art. 100b354 Eidgenössische Migrationskommission353

Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein.

Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückkehr aller Ausländerinnen und Ausländer, einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich, ergeben.

Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit den in der Migration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen; dazu gehören namentlich die im Bereich der Integration tätigen kantonalen und kommunalen Ausländerkommissionen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

Die Kommission kann bei Grundsatzfragen der Integrationsförderung angehört werden. Sie ist berechtigt, für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung beim SEM finanzielle Beiträge zu beantragen.

Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

14. Kapitel Datenbearbeitung und Datenschutz355

Art. 101356 Datenbearbeitung

Das SEM, die zuständigen Migrationsbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 357

Die für die Bearbeitung der Daten zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen des SEM und in den Schengen/Dublin-Informationssystemen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht und nur erfolgt, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Art. 102 Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung358

Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren kann die zuständige Behörde biometrische Daten von Ausländerinnen und Ausländern in Einzelfällen zu Identifikationszwecken erfassen und speichern. Bei bestimmten Personenkategorien können die Erfassung und die Speicherung systematisch erfolgen. 359

Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen. 360

Der Bundesrat legt fest, welche Personenkategorien systematisch erfasst werden und welche biometrischen Daten nach Absatz 1 zu erfassen sind, und regelt den Zugriff. 361

Art. 102a362 Biometrische Daten für Ausweise

Die zuständige Behörde kann die für die Ausstellung der Ausländerausweise erforderlichen biometrischen Daten speichern und aufbewahren.

Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden. 363

Die zuständige Behörde kann biometrische Daten, die bereits im ZEMIS erfasst sind, zur Ausstellung oder Erneuerung eines Ausweises bearbeiten. 364

Die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen biometrischen Daten werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist. 365

Art. 102b366 Kontrolle der Identität der Ausweisinhaberinnen oder -inhaber

Folgende Behörden sind berechtigt, die auf dem Chip gespeicherten Daten zur Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments zu lesen:

  1. das Grenzwachtkorps;
  2. die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;
  3. die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden.

Der Bundesrat kann Luftverkehrsunternehmen, Flughafenbetreiber und andere Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, für Personenkontrollen dazu ermächtigen, die auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen.

Art. 102c367 Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland

Das SEM und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen bekannt geben, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 16 DSG 368 erfüllt sind. 369

Folgende Personendaten können bekannt gegeben werden:

  1. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
  2. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
  3. biometrische Daten;
  4. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
  5. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
  6. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
  7. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
  8. Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.

Art. 102d370 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat

Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden:

  1. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern und letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
  2. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
  3. biometrische Daten;
  4. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
  5. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
  6. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten.

Art. 102e371 Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und Transitabkommen

Das SEM und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Umsetzung der in Artikel 100 erwähnten Rückübernahme- und Transitabkommen die erforderlichen Personendaten auch Staaten bekannt geben, die über keinen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

Zum Zweck der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen können einem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden:

  1. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
  2. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
  3. biometrische Daten;
  4. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
  5. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
  6. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
  7. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981372 gilt sinngemäss.

Zum Zweck der Durchbeförderung Angehöriger von Drittstaaten können dem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden:

  1. Daten nach Absatz 2;
  2. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
  3. Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.

Die Zweckbindung, allfällige Sicherheitsmassnahmen sowie die zuständigen Behörden sind im Rückübernahme- oder Transitabkommen festzulegen.

14a. Kapitel Informationssysteme374

1. Abschnitt Informationssystem Einreiseverweigerungen (INAD-System)375

Art. 103a377 376

Das SEM führt ein internes Informationssystem über Einreiseverweigerungen nach Artikel 65 (INAD-System). Es dient zur Umsetzung von Sanktionierungen bei Sorgfaltspflichtverletzungen nach Artikel 122 a sowie zur Erstellung von Statistiken.

Das System enthält folgende Daten über Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wurde:

  1. Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
  2. Angaben zum Flug;
  3. Angaben zum Grund der Einreiseverweigerung;
  4. Angaben zu Verfahren wegen Sorgfaltspflichtverletzungen nach Artikel 122a im Zusammenhang mit der betreffenden Person.

Die im System erfassten Daten werden nach zwei Jahren anonymisiert.

Beim Grenzübertritt können die auf dem biometrischen Pass oder auf der Teilnehmerkarte enthaltenen Daten mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und dem SIS abgeglichen werden. 378

2. Abschnitt Einreise- und Ausreisesystem (EES) und automatisierte Grenzkontrolle379

Art. 103b380 Einreise- und Ausreisesystem

Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226 381 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird. 382

Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt:

  1. 383 die Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten zu den Reisedokumenten;
  2. das Gesichtsbild;
  3. 384 die Daten über erteilte Visa, falls eine Visumpflicht besteht;
  4. 385 die Daten über erteilte ETIAS-Reisegenehmigungen, falls eine Pflicht für solche besteht;
  5. den Zeitpunkt der Ein- und Ausreise in den und aus dem Schengen-Raum sowie die Grenzübergangsstelle und die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde;
  6. Einreiseverweigerungen.

Unterstehen die Drittstaatsangehörigen nicht der Visumpflicht, werden von der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 die Fingerabdrücke dieser Personen erfasst und an das EES übermittelt.

Die Daten des EES nach Absatz 2 Buchstaben a und b sowie nach Absatz 3 werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert. 386

Art. 103c387 Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten im EES

Folgende Behörden können Daten im EES nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226388 online eingeben und bearbeiten:

  1. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrolle;
  2. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben: im Rahmen der Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums oder eines zulässigen Aufenthalts von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen;
  3. das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz sowie zur Erstellung und Aktualisierung des EES-Dossiers.

Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:

  1. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;
  2. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens via das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) (Art. 109a);
  3. das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, das SEM sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in der Schweiz sowie zur Identifikation von Ausländerinnen und Ausländern, welche möglicherweise unter einer anderen Identität im EES erfasst wurden oder welche die Voraussetzungen zur Einreise oder zum Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen;
  4. 389 das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (nationale ETIAS-Stelle).

Die Behörden nach Absatz 2 können die Daten, die das automatisierte Berechnungssystem nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/2226 liefert, online abfragen.

Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 6 Daten des EES beantragen:390

  1. das fedpol;
  2. der NDB;
  3. die Bundesanwaltschaft;
  4. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano;
  5. 391 die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

392

Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 ist die Einsatzzentrale des fedpol. 393

Art. 103d394 Bekanntgabe von EES-Daten

Die aus dem EES gewonnenen Daten dürfen grundsätzlich nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.

Das SEM darf jedoch an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, oder an eine internationale Organisation, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2226 395 aufgeführt ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfüllt sind.

Für Daten des EES, die im CIR gespeichert sind, gilt Artikel 110 h . 396

Art. 103e397 Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden

Die Mitgliedstaaten der EU, für die die Verordnung (EU) 2017/2226 398 noch nicht in Kraft getreten ist oder nicht anwendbar ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 103 c Absatz 4 richten.

Art. 103f399 Ausführungsbestimmungen zum EES

Der Bundesrat regelt:

  1. für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 103cAbsätze 1 und 2 die dort genannten Befugnisse gelten;
  2. das Verfahren für den Erhalt von Daten des EES durch die Behörden nach Artikel 103cAbsatz 4;
  3. den Katalog der Daten im EES und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 103cAbsätze 1 und 2;
  4. die Aufbewahrung und die Löschung der Daten;
  5. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
  6. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
  7. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
  8. den Katalog der Straftaten nach Artikel 103cAbsatz 4;
  9. das Verfahren zum Informationsaustausch nach Artikel 103e;
  10. welche Behörden auf die durch den Informationsmechanismus generierte Liste von Personen, die die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten haben, zugreifen können.

Art. 103g400 Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen

Die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden können ein automatisiertes Grenzkontrollverfahren betreiben.

Am automatisierten Grenzkontrollverfahren können Personen ab dem 12. Altersjahr teilnehmen, die, unabhängig von ihrer Nationalität, über ein Reisedokument verfügen, das mit einem Datenchip versehen ist. Dieser enthält ein Gesichtsbild der Inhaberin oder des Inhabers, dessen Echtheit und Integrität geprüft werden kann.

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Grenzkontrolle.

Im Rahmen des automatisierten Grenzkontrollverfahrens können die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild der Person mit den Daten des Reisedokuments, das mit einem Datenchip versehen ist, abgeglichen werden.

3. Abschnitt Passagier-Informationssystem (API-System) und Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall402

Art. 104a404 Zweck und Inhalt des Passagier-Informationssystems sowie Datenbearbeitung403

Das SEM führt ein Passagier-Informationssystem (API-System) zur:

  1. Verbesserung der Grenzkontrollen;
  2. Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen;
  3. Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.405

Das API-System enthält die Daten nach Artikel 92 a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4. 406

Das SEM darf zur Überprüfung, ob die Luftverkehrsunternehmen ihre Meldepflicht erfüllen, und zur Durchsetzung der Sanktionen nach Artikel 122 b mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92 a Absatz 3 aus dem API-System abfragen. 407

Die für die Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen zuständigen Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92 a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abfragen. 408

Besteht der Verdacht, dass eine Person Straftaten nach Artikel 92 a Absatz 1 bis Buchstabe a vorbereitet oder durchführt, so kann fedpol mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92 a Absatz 3 abfragen. 409

Die Daten nach Artikel 92 a Absatz 3 Buchstaben a und b werden automatisch und systematisch mit den Daten des RIPOL, des SIS, des ZEMIS sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) abgeglichen. 410

Die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 dürfen nach Ankunft des betreffenden Fluges nur zur Durchführung eines straf‑, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens genutzt werden. Sie sind zu löschen:411

  1. wenn feststeht, dass kein solches Verfahren durchgeführt wird, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des betreffenden Flugs;
  2. am Tag, nachdem die Verfügung in einem solchen Verfahren rechtskräftig geworden ist.

In anonymisierter Form dürfen die Daten zu statistischen Zwecken über die Fristen nach Absatz 5 hinaus aufbewahrt werden.

Art. 104b412 Automatische Weiterleitung von Daten des API-Systems

Die Daten nach Artikel 92 a Absatz 3 werden automatisch in elektronischer Form an den NDB weitergeleitet. 413

Der NDB darf die Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 104 a Absatz 1 Buchstabe c bearbeiten.

Art. 104c414 Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall

Für die Durchführung der Grenzkontrolle, die Bekämpfung der illegalen Migration und den Vollzug von Wegweisungen müssen Luftverkehrsunternehmen den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden auf Verlangen Passagierlisten zur Verfügung stellen.

Die Passagierlisten müssen die folgenden Daten enthalten:

  1. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisepasses der beförderten Personen;
  2. Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen und Zielflughafen;
  3. Angabe des Reisebüros, über das der Flug gebucht worden ist.

Die Pflicht, die Passagierlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung des Flugs.

Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden löschen die Daten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt.

Art. 105–107415

3a. Abschnitt Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem417

Art. 108a418 Daten des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems

Das ETIAS nach der Verordnung (EU) 2018/1240419 enthält die folgenden Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind und in den Schengen-Raum einreisen wollen:420

  1. die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten;
  2. die bewilligten oder abgelehnten Gesuche um eine ETIAS-Reisegenehmigung.

Das ETIAS enthält zudem eine Überwachungsliste mit Daten von Drittstaatsangehörigen:

  1. bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine terroristische oder andere schwere Straftat begangen oder sich an einer solchen beteiligt haben;
  2. bei denen konkrete Hinweise oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie eine terroristische oder andere schwere Straftat begehen oder sich an einer solchen beteiligen werden.

Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe a werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert. 421

Art. 108b422 Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie Prüfung durch das ETIAS und die ETIAS-Zentralstelle

Die Einreichung des Gesuchs um eine ETIAS-Reisegenehmigung, die automatisierte Prüfung durch das ETIAS, die manuelle Prüfung durch die ETIAS-Zentralstelle sowie die Übermittlung des Falls an die zuständige nationale ETIAS-Stelle erfolgen nach der Verordnung (EU) 2018/1240 423 .

Art. 108c424 Nationale ETIAS-Stelle

Die nationale ETIAS-Stelle der Schweiz im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 425 ist im SEM angesiedelt. Das SEM prüft die Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen, und konsultiert bei Bedarf die anderen nationalen ETIAS-Stellen und Europol.

Das SEM kann im Rahmen der Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen andere Behörden des Bundes oder der Kantone konsultieren oder sie mit weiteren Abklärungen beauftragen. Der Bundesrat legt fest, welche Behörden mit welchen Abklärungen beauftragt werden können.

Art. 108d426 Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS‑Reisegenehmigung

Liegen keine konkreten Hinweise oder triftigen Gründe für die Annahme vor, dass mit der Anwesenheit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im Schengen-Raum ein Risiko illegaler Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist, so erteilt das SEM die ETIAS-Reisegenehmigung.

Das SEM kann in Ausnahmefällen aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen eine ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz erteilen.

ETIAS-Reisegenehmigungen sind drei Jahre, längstens aber bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments gültig. Sie begründen keinen Anspruch auf Einreise in die Schweiz.

Für die Annullierung oder den Widerruf bereits erteilter ETIAS-Reisegenehmigungen ist das SEM zuständig. Wird eine ETIAS-Reisegenehmigung verweigert, annulliert oder widerrufen, so erlässt das SEM eine Verfügung mit einem Standardformular.

Das Verfahren zur Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS-Reisegenehmigung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968427 (VwVG). Die Artikel 11b Absatz 1, 22a und 24 VwVG sind nicht anwendbar. Der Bundesrat kann zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240428 und der Rechtsakte, welche die Europäischen Kommission gestützt auf diese EU‑Verordnung erlässt, vom VwVG abweichende Bestimmungen erlassen über:

  1. elektronische Eingaben und Zustellungen (Art. 11b Abs. 2, 21a und 34 Abs. 1bis VwVG);
  2. die vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG);
  3. die Zulässigkeit von Eingaben auf Englisch; Verfahrenssprache ist eine Amtssprache (Art. 33a VwVG).429

Art. 108dbis430 ETIAS-Beschwerdeverfahren: allgemeine Verfahrensbestimmungen

Das ETIAS-Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG 431 und dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 432 , soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Fristenstillstände nach Artikel 22 a Absatz 1 VwVG finden auf das ETIAS-Beschwerdeverfahren keine Anwendung.

Die Beschwerde und weitere Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht können in einer der vier Amtssprachen oder in Englisch eingereicht werden. Bei Eingaben in Englisch bestimmt das Bundesverwaltungsgericht eine der vier Amtssprachen als Verfahrenssprache.

Das Urteil und verfahrensleitende Anordnungen werden in der Verfahrenssprache abgefasst. Wurde die Beschwerde in Englisch eingereicht, so wird das Dispositiv des Urteils zusätzlich als Information ins Englische übersetzt.

Offensichtlich unbegründete Beschwerden werden durch die Einzelrichterin beziehungsweise den Einzelrichter abgewiesen, wenn:

  1. ein Reisedokument verwendet wurde, das im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist;
  2. die betroffene Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist; oder
  3. die ETIAS-Stelle eines anderen Staates eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat.

Art. 108dter433 ETIAS-Beschwerdeverfahren: Übermittlungsart

Eingaben im Rahmen des ETIAS-Beschwerdeverfahrens können elektronisch über die ETIAS-Übermittlungsplattform nach Artikel 108 d quater oder auf einem der Übermittlungswege nach dem VwVG 434 eingereicht werden.

Zustellungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Partei oder ihre Vertretung werden auf dem Weg übermittelt, über den zuletzt eine Eingabe im selben Verfahren eingegangen ist. Die Partei kann die Nutzung eines anderen Kanals verlangen.

Zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM werden Verfahrensdokumente immer über die ETIAS-Übermittlungsplattform übermittelt.

Art. 108dquater435 ETIAS-Beschwerdeverfahren: ETIAS-Übermittlungsplattform

Das Bundesverwaltungsgericht stellt die ETIAS-Übermittlungsplattform zur Verfügung.

Art. 108dquinquies436 ETIAS-Beschwerdeverfahren: Verfahrensbestimmungen bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform

Eingaben, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform eingereicht werden, müssen nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden.

Parteien, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform Begehren stellen und im Ausland wohnen, müssen kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

Bei Einreichung einer Beschwerde über die ETIAS-Übermittlungsplattform wird die beschwerdeführende Partei automatisch zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nach Artikel 65 VwVG 437 bleibt vorbehalten.

Verfügungen und Urteile, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform eröffnet werden, sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 438 über die elektronische Signatur zu versehen.

Mitteilungen an die Verfahrensparteien, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform übermittelt werden, gelten in dem Moment als erfolgt, in dem sie von der Plattform abgerufen werden, spätestens aber am siebten Tag, nachdem sie auf der Plattform bereitgestellt wurden.

Der Bundesrat regelt bezüglich des Verfahrens bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform Folgendes:

  1. die bei Verfügungen und Urteilen zu verwendende Signatur;
  2. das Format des Entscheids und seiner Beilagen;
  3. die Details zum Übermittlungsweg;
  4. die zulässigen Zahlungswege für die Begleichung des Kostenvorschusses;
  5. die Art und Weise der Archivierung.

Art. 108e439 Erfassung und Abfrage der Daten im ETIAS

Das SEM kann im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle Daten im ETIAS erfassen und bearbeiten. Auf Antrag des fedpol und des NDB erfasst und bearbeitet es Daten der ETIAS-Überwachungsliste.

Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des ETIAS online abfragen:

  1. das SEM, die für die Personenkontrolle im Inland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz;
  2. die für die Personenkontrolle an der Grenze eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrolle an den Schengen-Aussengrenzen;
  3. die Luftverkehrsunternehmen: zur Überprüfung, ob die oder der Drittstaatsangehörige im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung ist oder nicht.

Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des ETIAS beantragen:

  1. das fedpol;
  2. der NDB;
  3. die Bundesanwaltschaft;
  4. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano;
  5. 440 die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.

441

Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1240 442 ist die Einsatzzentrale des fedpol.

Art. 108f444 Bekanntgabe von ETIAS-Daten und CIR-Daten des ETIAS443

Die im ETIAS gespeicherten Personendaten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.

In den folgenden Fällen dürfen jedoch Daten an Drittstaaten übermittelt werden:

  1. durch das SEM: wenn dies für die Rückführung einer oder eines Drittstaatsangehörigen im Einzelfall notwendig ist im Sinne von Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240445;
  2. durch die Behörden nach Artikel 108e Absatz 3: in dringenden Ausnahmefällen, in denen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht im Sinne von Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240.

Für die Bekanntgabe von ETIAS-Daten, die im CIR gespeichert sind, gilt Artikel 110 h. 446

Art. 108fbis447 Rechte der betroffenen Personen

Die vom VwVG 448 abweichenden Bestimmungen nach Artikel 108 d Absatz 5 sind für das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Auskunft über die Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten im ETIAS anwendbar.

Die vom VwVG abweichenden Bestimmungen nach den Artikeln 108 d bis –108 d quinquies sind bei Beschwerden betreffend Verfahren nach Absatz 1 anwendbar.

Art. 108g449 Ausführungsbestimmungen zum ETIAS

Der Bundesrat regelt:

  1. für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 108e die dort genannten Befugnisse gelten;
  2. welche ETIAS-Daten die Behörden nach Artikel 108e Absatz 3 beantragen können, und das Verfahren für deren Erhalt;
  3. den Katalog der Daten im ETIAS und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 108e Absätze 1 und 2;
  4. die Speicherung und die Löschung der Daten;
  5. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
  6. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
  7. den Katalog der Straftaten nach Artikel 108e Absatz 3;
  8. die Modalitäten für die Erfassung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste und die Löschung von Daten aus der ETIAS-Überwachungsliste sowie die Einschränkung des Auskunftsrechts betreffend die Überwachungsliste;
  9. die weiteren notwendigen Modalitäten und Verfahren zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240450.

3b. Abschnitt Nationales Reiseinformations- und –genehmigungssystem451

Art. 108h452 Grundsätze

Das SEM betreibt ein Informationssystem, das die Gesuche auf ETIAS-Reisegenehmigungen enthält, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen, sowie Daten, welche die Schweiz in der ETIAS-Überwachungsliste erfasst und bearbeitet (N‑ETIAS). Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle vom Zentralsystem des ETIAS an dieses übermittelt werden.

Das N-ETIAS dient der nationalen ETIAS-Stelle zur:

  1. Erfassung und Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, und Kontaktdaten sowie von ergänzenden Gesuchsdaten, Informationen und von Dokumentkopien von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen der Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchen, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen;
  2. Konsultation nationaler und kantonaler Behörden im Rahmen der Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchen;
  3. Erfassung und Bearbeitung von Personen- und Kontaktdaten von Ausländerinnen und Ausländern, welche auf Antrag von fedpol oder des NDB in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen werden;
  4. Erstellung von Statistiken.

Art. 108i453 Inhalt

Das N-ETIAS enthält Daten von Drittstaatsangehörigen und deren Reisedokumenten:

  1. wenn das Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung der betroffenen Personen durch das SEM als nationale ETIAS-Stelle geprüft wird; oder
  2. wenn die betroffenen Personen in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen wurden.

Es enthält folgende Datenkategorien:

  1. die Identitätsdaten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten oder widerrufenen ETIAS-Reisegenehmigungen;
  2. die Daten zu den Reisedokumenten;
  3. die Kontaktdaten;
  4. im Rahmen der Bewertung des Epidemierisikos gemäss Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/1240454 erhobene Daten zur Gesundheit;
  5. ergänzende Informationen und Kopien von Dokumenten der Gesuchstellerinnen oder der Gesuchsteller;
  6. die Prüf- und Konsultationsergebnisse der Konsultation von Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Ergebnisse von Sachverhaltsabklärungen, Erwägungen und Hinweise zum Verfahrensstand;
  7. die Daten aus dem ORBIS, dem RIPOL, dem N-SIS, dem nationalen Polizeiindex, dem ASF-SLTD, aus VOSTRA und ZEMIS, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;
  8. die Daten aus dem EES, dem C-VIS, dem SIS und dem CIR, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;
  9. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle im Rahmen der Amtshilfe des Bundes und der Kantone erhält;
  10. Informationen zum Beschwerdeverfahren;
  11. die Anträge des fedpol und des NDB zur Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in die ETIAS-Überwachungsliste;
  12. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle in die ETIAS-Überwachungsliste eingegebenen hat.

Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a–e können von der nationalen ETIAS-Stelle aus dem ETIAS ins N-ETIAS übernommen werden.

Das N-ETIAS enthält ausserdem die Verfahrensdossiers der ETIAS-Reisegenehmigungsgesuche in elektronischer Form.

Art. 108j455 Datenbearbeitung und -bekanntgabe

Zugriff auf die nachfolgenden Daten des N-ETIAS haben:

  1. das SEM:1.auf Daten nach Artikel 108iAbsatz 2 im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle,2.auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a–i für die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen;
  2. der NDB und fedpol: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a–i für die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung;
  3. der NDB und fedpol: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben k und l im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben als beantragende Behörde für die Bearbeitung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste.

Das Bundesverwaltungsgericht erhält für die Instruktion der bei ihm eingegangenen Beschwerden einen Auszug des Verfahrensdossiers in elektronischer Form über die ETIAS-Übermittlungsplattform gemäss Artikel 108 d quater .

Die Bekanntgabe von im N-ETIAS gespeicherten Personendaten richtet sich nach Artikel 108 f .

Art. 108k456 Überwachung und Vollzug

Das SEM ist für die Sicherheit des N-ETIAS und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

Der Bundesrat regelt:

  1. die Organisation und den Betrieb des Systems;
  2. den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 108j genannten Behörden;
  3. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
  4. das Verfahren zur Konsultation der Behörden des Bundes und der Kantone;
  5. die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung;
  6. die Bearbeitung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste;
  7. die Aufbewahrungsdauer und die Löschung der Daten.

4. Abschnitt Zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS) und nationales Visumsystem (ORBIS)458

Art. 109a460 Zentrales Visa-Informationssystem459

Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 461 in Kraft ist. 462

Die Identitätsdaten der Visumgesuchstellerinnen und -gesuchsteller und die Daten zu den Reisedokumenten sowie die biometrischen Daten des C‑VIS werden automatisiert im CIR gespeichert. 463

Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:

  1. 464 das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens;
  2. 465 das SEM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013466 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bearbeitung zuständig ist;
  3. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;
  4. 467 das Grenzwachtkorps und die kantonalen undkommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen;
  5. 468 das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle.

Die folgenden Behörden können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C‑VIS beantragen:469

  1. das fedpol;
  2. der NDB;
  3. die Bundesanwaltschaft;
  4. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano;
  5. 470 die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.

471

Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI ist die Einsatzzentrale des fedpol. 472

Art. 109b473 Nationales Visumsystem

Das SEM betreibt ein nationales Visumsystem (ORBIS). Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle (N‑VIS) an das C‑VIS übermittelt werden. 474

Das ORBIS enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller:475

  1. Die alphanumerischen Daten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, widerrufenen oder verlängerten Visa;
  2. die Fotografien und Fingerabdrücke der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
  3. die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen;
  4. 476 die Daten aus dem RIPOL sowie aus dem ASF-SLTD, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben;
  5. 477 die Daten aus dem SIS, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben, sofern eine Ausschreibung nach der Verordnung (EU) 2018/1861478 oder der Verordnung (EU) 2018/1860479 vorliegt.

Das ORBIS enthält ausserdem ein Subsystem mit den Dossiers der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller in elektronischer Form. 480

Die folgenden Behörden können Daten im ORBIS eingeben, ändern oder löschen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:

  1. das SEM;
  2. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen;
  3. die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden sowie die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben;
  4. das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA;
  5. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die kantonalen Polizeibehörden: zur Erteilung von Ausnahmevisa.481

Die in Absatz 3 genannten Behörden müssen die Daten der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller, die an das C‑VIS übermittelt werden, nach der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 482 eingeben und bearbeiten. 483

Art. 109c485 Abfrage des ORBIS484

Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des ORBIS gewähren:486

  1. dem Grenzwachtkorps und den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
  2. den schweizerischen Vertretungen im Ausland und den Missionen: zur Prüfung der Visumgesuche;
  3. dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA;
  4. der Zentralen Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummern;
  5. 487 den kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden und den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich;
  6. den zuständigen Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und des Polizeiwesens:1.zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der Eingaben ins automatisierte Polizeifahndungssystem nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 2008488 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes,2.zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997489 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
  7. den Beschwerdeinstanzen des Bundes: für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden;
  8. den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 ZGB490 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004491;
  9. 492 der nationalen ETIAS-Stelle: im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 109d493 Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist

Die Mitgliedstaaten der EU, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 494 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 109 a Absatz 3 richten. 495

Art. 109e496 Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen

Der Bundesrat regelt:

  1. für welche Einheiten der Behörden nach den Artikeln 109a Absätze 2 und 3 und 109b Absatz 3 die dort genannten Befugnisse gelten;
  2. das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3;
  3. den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS und auf das nationale Visumsystem;
  4. den Katalog der Daten im nationalen Visumsystem und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 109c;
  5. das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109d;
  6. die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;
  7. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
  8. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
  9. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
  10. den Katalog der Straftaten nach Artikel 109a Absatz 3.

5. Abschnitt Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr497

Art. 109f Grundsätze

Das SEM betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung nach diesem Gesetz oder der Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB 498 oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG 499 sowie der freiwilligen Rückkehr, einschliesslich der Rückkehrhilfe und -beratung (System eRetour).

Das Informationssystem dient:

  1. der Bearbeitung von Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung sowie der freiwilligen Rückkehr oder im Zusammenhang mit Rückkehrhilfe oder -beratung, einschliesslich der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
  2. der Verwaltung und Kontrolle der verschiedenen Phasen der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung und der Aufgaben im Rückkehrbereich, einschliesslich der Rückkehrhilfe und -beratung und der mit der Rückkehr verbundenen finanziellen Leistungen;
  3. der Erstellung von Statistiken;
  4. 500 der Übermittlung von Statistiken und von Personendaten nach Artikel 105 Absatz 2 an die für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständige Agentur der Europäischen Union gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896501.

Art. 109g Inhalt

Das Informationssystem enthält Daten zu Ausländerinnen und Ausländern:

  1. deren Wegweisung, Ausweisung oder Landesverweisung vollzogen werden soll;
  2. die die Schweiz freiwillig verlassen;
  3. die eine Rückkehrberatung beantragt oder eine Rückkehrhilfe erhalten haben.

Es enthält folgende Datenkategorien:

  1. den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse (Grunddaten), das Geschlecht, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache und den Zivilstand der Ausländerin oder des Ausländers sowie den Namen der Eltern;
  2. die biometrischen Daten;
  3. den Teil des elektronischen Dossiers betreffend die Rückkehr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003502 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
  4. die Art der Wegweisung oder die freiwillige Rückkehr, das verwendete Reisedokument und die finanziellen Leistungen, die bei der Abreise ausbezahlt werden;
  5. die Daten betreffend die Rückkehrberatung und die Gewährung von Rückkehrhilfe;
  6. die Daten betreffend die Massnahmen zur Beschaffung von Reisedokumenten;
  7. die Daten, die für die Verwaltung und Kontrolle der verschiedenen Phasen der Ausreise aus der Schweiz erforderlich sind;
  8. die medizinischen Daten, die für die Beurteilung der Transportfähigkeit einer Person erforderlich sind;
  9. das Ergebnis der Abfrage im RIPOL und im SIS;
  10. Ort, Dauer und Art der Inhaftierung;
  11. die Verhaltensmerkmale der Person und die Zwangsmassnahmen, die während des Fluges verordnet werden können oder verordnet wurden;
  12. Angaben zu den Flugtickets und zur Reiseroute;
  13. die Daten der Personen, die mit der medizinischen, sozialen oder polizeilichen Begleitung betraut sind;
  14. die Daten, die für die Erstellung von Kostenabrechnungen und Geldzahlungen im Rahmen der Rückkehr erforderlich sind.

Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a–c und j werden automatisch aus dem ZEMIS übernommen. Werden diese Daten im Informationssystem verändert, so werden die aktualisierten Daten automatisch in das ZEMIS übernommen.

Das SEM informiert die Personen, deren Daten im System erfasst sind, über den Zweck der Bearbeitung dieser Daten, die Datenkategorien und die Datenempfänger.

Art. 109h Datenbearbeitung

Folgende Personen und Stellen haben, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Zugriff auf das Informationssystem, der sich auf die in den Klammern genannten Daten beschränkt:

  1. die Mitarbeitenden des SEM:1.um die Reisedokumente für die Rückkehr zu beschaffen, die Ausreise zu organisieren und Rückkehrhilfe zu gewähren (Daten nach Art. 109g Abs. 2),2.um die Kostenabrechnung zu erstellen (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. c–h und j–n);
  2. die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr betraut sind, um Fälle zu melden, welche die Unterstützung des SEM erfordern nach Artikel 71 (Daten nach Art. 109g Abs. 2);
  3. die für die Rückkehrhilfe zuständigen kantonalen Behörden (Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a–h und k–n);
  4. die für die Kostenabrechnung zuständigen kantonalen Behörden (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. c–g, j und l–n);
  5. die kantonalen Polizeibehörden für die Begleitung von weg- oder auszuweisenden Personen (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i–n);
  6. die kantonalen Polizeibehörden an den Flughäfen und das Grenzwachtkorps für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausreisekontrolle (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i–n);
  7. beauftragte Dritte nach Artikel 109i.

Art. 109i Beauftragte Dritte

Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr betraut sind, können im Rahmen der Rückkehrhilfe bestimmte Aufgaben den Rückkehrberatungsstellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. a AsylG 503 ) sowie internationalen Organisationen (Art. 93 Abs. 3 AsylG) übertragen. Sie können im Bereich der Rückreiseorganisation nach Artikel 71 Buchstabe b dieses Gesetzes auch Aufgaben an weitere Dritte übertragen.

Das SEM kann beauftragten Dritten Zugriff auf die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Daten des Informationssystems gewähren:

  1. für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Rückkehrhilfe und -beratung;
  2. für die Aufgaben zur Vorbereitung der Ausreise am Flughafen;
  3. für die Abklärung der Transportfähigkeit der betroffenen Person und die Bestimmung der medizinischen Begleitung.

Das SEM stellt sicher, dass die Dritten die Vorschriften zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhalten.

Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten die in Absatz 1 genannten beauftragten Dritten im Informationssystem bearbeiten dürfen.

Art. 109j Überwachung und Vollzug

Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

Der Bundesrat regelt:

  1. die Organisation und den Betrieb des Systems;
  2. den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 109h genannten Behörden;
  3. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
  4. die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten.

6. Abschnitt Eurodac504

Art. 109k506 Datenerhebung und -übermittlung in Eurodac505

Die Grenzposten und die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, wenn die betroffene Person:

  1. aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist;
  2. nicht zurückgewiesen oder im Hinblick auf eine Ausschaffung während des gesamten Zeitraums zwischen ihrem Aufgreifen und der Wegweisung festgehalten oder in Haft genommen wird.

Ausser den Fingerabdrücken werden folgende Daten erhoben:

  1. der Ort und das Datum des Aufgreifens in der Schweiz;
  2. das Geschlecht der aufgegriffenen Person;
  3. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke;
  4. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke;
  5. das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit;
  6. das Benutzerkennwort.

Die nach den Absätzen 1 und 2 erfassten Daten werden innerhalb von 72 Stunden nach dem Aufgreifen der betroffenen Person an die Zentraleinheit übermittelt. Wird die betroffene Person länger als 72 Stunden in Haft genommen, so muss die Datenübermittlung vor der Freilassung erfolgen.

Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können die Fingerabdrücke wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit nicht abgenommen werden, so müssen diese Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrundes an die Zentraleinheit übermittelt werden.

Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.

Die Grenzposten und die Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden können von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.

Die nach den Absätzen 1, 2 und 6 erhobenen Daten werden dem SEM zur Weiterleitung an die Zentraleinheit übermittelt.

Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in der Datenbank Eurodac gespeichert und 18 Monate nach Abnahme der Fingerabdrücke automatisch vernichtet. Das SEM ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer:

  1. in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat;
  2. das Hoheitsgebiet der Staaten verlassen hat, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind;
  3. die Staatsangehörigkeit eines Staates erhalten hat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist.

Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–8 sind die Artikel 102 b , 102 c und 102 e AsylG 507 anwendbar.

Art. 109l508 Bekanntgabe von Eurodac-Daten

Die in Eurodac gespeicherten Personendaten dürfen nicht bekannt gegeben werden an:

  1. einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen509 gebunden ist;
  2. internationale Organisationen;
  3. private Stellen.

7. Abschnitt Personendossier- und Dokumentationssystem

Art. 109m

Das SEM betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem.

14b. Kapitel Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen510

1. Abschnitt Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS)511

Art. 110512

Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/817513 und (EU) 2019/818514 enthält die biometrischen Merkmalsdaten die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin-Informationssysteme generiert wurden:515

  1. EES;
  2. C-VIS;
  3. Eurodac;
  4. SIS.

Er enthält zudem einen Verweis auf das Informationssystem, aus dem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die Datensätze in diesem System.

Er ermöglicht die systemübergreifende Abfrage der Schengen/Dublin-Informationssysteme nach Absatz 1 anhand biometrischer Daten.

Ergibt der Abgleich der biometrischen Daten der Systeme nach Absatz 1 einen Treffer, so kann die bei fedpol für die Bearbeitung von biometrischen Daten zuständige Dienststelle diesen zur Bestätigung dessen Richtigkeit manuell überprüfen. 516

2. Abschnitt Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR)

Art. 110a Inhalt des Gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten

Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (CIR) nach den Verordnungen (EU) 2019/817517 und (EU) 2019/818518 enthält die Identitätsdaten, die Daten zu den Reisedokumenten und die biometrischen Daten der Drittstaatsangehörigen, die in den folgenden Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst sind:

  1. EES;
  2. ETIAS;
  3. C-VIS;
  4. Eurodac.

Er enthält zudem einen Verweis auf das Informationssystem, aus dem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die Datensätze in diesem System.

Art. 110b Abfrage des CIR zwecks Identifikation

Abfragen des CIR können durchgeführt werden zur Identifikation von:

  1. Drittstaatsangehörigen, wenn die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/817519 und (EU) 2019/818520 erfüllt sind;
  2. unbekannten Personen im Fall von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten.

Abfragen nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur zulässig zur Verhütung und Bekämpfung illegaler Einwanderung, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der inneren Sicherheit.

Die folgenden Behörden können Abfragen durchführen:

  1. fedpol;
  2. die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden;
  3. das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nicht zollrechtlichen Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.

Für Personen nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten, die der Person vor Ort während einer Identitätskontrolle abgenommen wurden. Können die biometrischen Daten dieser Person nicht verwendet werden oder ist die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich, so erfolgt die Abfrage anhand von Identitätsdaten oder von Daten zu den Reisedokumenten.

Für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt die Abfrage anhand biometrischer Daten.

Art. 110c Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten

Die folgenden Behörden können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen:

  1. das SIRENE-Büro: wenn eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung im SIS vorliegt;
  2. das BAZG und die kantonalen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben an der Schengen-Aussengrenze: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen EES-Dossier, das die Personendaten nach den Artikeln 16–18 der Verordnung (EU) 2017/2226521 enthält, vorliegt;
  3. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das BAZG und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Dossier im C‑VIS vorliegt;
  4. das SEM im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen ETIAS-Gesuchsdatensatz vorliegt, der die Daten nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240522 enthält.

Besteht im CIR eine Verknüpfung zwischen Daten aus mehreren Informationssystemen, die auf einen Identitätsbetrug hinweist, so können die Behörden nach Absatz 1 die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen, soweit sie auf das EES, das ETIAS, das C-VIS, Eurodac oder das SIS Zugriff nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 523 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes haben.

Art. 110d Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten

Abfragen des CIR können im Einzelfall durchgeführt werden zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, wenn die Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/817 524 und (EU) 2019/818 525 erfüllt sind.

Die folgenden Behörden können solche Abfragen durchführen:

  1. fedpol;
  2. der NDB;
  3. die Bundesanwaltschaft;
  4. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.
  5. 526 die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.

Ergibt die Abfrage, dass im CIR Daten gespeichert sind, so wird als Ergebnis der Verweis auf das betreffende Schengen/Dublin-Informationssystem angezeigt.

Um die Daten aus diesem Informationssystem zu erhalten, müssen die Behörden nach Absatz 1 diese Daten bei der Einsatzzentrale von fedpol beantragen. Anwendbar sind die Voraussetzungen und Verfahren, die für das jeweilige Informationssystem gelten.

3. Abschnitt Europäisches Suchportal (ESP)

Art. 110e

Das Europäische Suchportal (ESP) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 527 und (EU) 2019/818 528 ermöglicht die systemübergreifende Abfrage des EES, des ETIAS, des C‑VIS, von Eurodac, des SIS, der Datenbanken Stolen and Lost Travel Documents (ASF-SLTD) und Travel Documents Associated with Notices (TDAWN) von Interpol, von Europol-Daten sowie des CIR.

Die Behörden, die auf mindestens eines der Informationssysteme nach Absatz 1 zugriffsberechtigt sind, dürfen im Abrufverfahren auf das ESP zugreifen.

Die Abfrage erfolgt anhand von Identitätsdaten, Daten zu den Reisedokumenten oder biometrischen Daten.

Den Behörden werden nur die Daten aus denjenigen Informationssystemen nach Absatz 1 angezeigt, auf die sie zugriffsberechtigt sind, sowie die Art der Verknüpfung zwischen den Daten nach den Artikeln 30–33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

4. Abschnitt Detektor für Mehrfachidentitäten (MID)

Art. 110f Inhalt des Detektors für Mehrfachidentitäten

Der Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 529 und (EU) 2019/818 530 dient der Identitätsprüfung und der Bekämpfung des Identitätsbetrugs.

Werden Daten im EES, ETIAS, C-VIS, SIS oder in Eurodac erfasst oder aktualisiert, so wird automatisiert eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR und im SIS ausgelöst.

Bei dieser Prüfung werden die folgenden Daten mit den bereits vorhandenen Daten im CIR und im SIS abgeglichen:

  1. im sBMS: die biometrischen Merkmalsdaten;
  2. im ESP: die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten.

Besteht zwischen den Daten eine Verknüpfung nach den Artikeln 30–33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, so wird im MID eine Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 34 dieser Verordnungen erstellt und gespeichert.

Art. 110g Manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten im MID

Die Behörden nach Artikel 110 c Absatz 1 können zum Zweck der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten auf die im MID gespeicherten Daten zugreifen.

Zuständig für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten ist diejenige Behörde, die nach Artikel 110 f Absatz 2 Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SIRENE-Büro zuständig.

Die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten erfolgt nach Artikel 29 der Verordnungen (EU) 2019/817 531 und (EU) 2019/818 532 .

Wird im Rahmen der manuellen Verifizierung festgestellt, dass eine illegale Mehrfachidentität vorliegt oder dass eine Person in mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst ist, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 32 beziehungsweise 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

5. Abschnitt Datenbekanntgabe und Verantwortung für die Datenbearbeitung533

Art. 110h534 Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID

Die Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID richtet sich nach Artikel 50 der Verordnungen (EU) 2019/817 535 und (EU) 2019/818 536 .

Art. 110i537 Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS, im CIR und im MID

Die Verantwortung für die Bearbeitung der Daten im sBMS, im CIR und im MID richtet sich nach Artikel 40 der Verordnungen (EU) 2019/817 538 und (EU) 2019/818 539 .

14c. Kapitel Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen

Art. 111a Datenbekanntgabe541

Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

Das SEM übermittelt der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur Personendaten nach Artikel 105 Absatz 2, sofern diese die Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1896 542 benötigt. Diese Bekanntgabe wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt. 543

Art. 111b Datenbearbeitung

Das SEM ist die zentrale Behörde für Konsultationen im Zusammenhang mit Visumsgesuchen gemäss den Schengen-Assoziierungsabkommen.

In dieser Eigenschaft kann es mit Hilfe automatisierter Verfahren namentlich Daten der folgenden Kategorien bekannt geben und abrufen:

  1. die diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der das Visumsgesuch eingereicht wurde;
  2. die Identität der betroffenen Person (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Beruf und Arbeitgeber) sowie, wenn nötig, die Identität ihrer Angehörigen;
  3. Angaben über die Identitätspapiere;
  4. Angaben über die Aufenthaltsorte und Reisewege.

Die schweizerischen Auslandvertretungen können mit ihren Partnern aus den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, die für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort notwendigen Daten austauschen, namentlich Informationen über die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente und über Schleppernetze sowie Daten der in Absatz 2 erwähnten Kategorien.

Der Bundesrat kann die in Absatz 2 erwähnten Kategorien von Personendaten an die neuesten Entwicklungen des Schengen-Besitzstands anpassen. Er konsultiert dazu den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) 544 .

Art. 111c Datenaustausch

Die Grenzkontrollbehörden und die Transportunternehmen können die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 und der Betreuungspflicht nach Artikel 93 notwendigen Personendaten austauschen.

Zu diesem Zweck können sie namentlich die Personendaten nach Artikel 111 b Absatz 2 Buchstaben b–d bekannt geben und abrufen.

Die Artikel 109 l , 111 a und 111 d gelten sinngemäss. 545

Art. 111d Datenbekanntgabe an Drittstaaten

An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, wenn sie ein angemessenes Datenschutzniveau nach Artikel 16 Absatz 1 DSG 546 gewährleisten. 547

Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten in folgenden Fällen bekannt gegeben werden:

  1. Die betroffene Person hat nach Artikel 6 Absatz 6 und gegebenenfalls Absatz 7 DSG eingewilligt.
  2. Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist deren Einwilligung einzuholen.
  3. Die Bekanntgabe ist notwendig zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.548

Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.

Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.

549

Art. 111g552 Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen

Die kantonalen Datenschutzbehörden und der EDÖB arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.

Der EDÖB übt die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Datenschutzbehörden.

Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Aufsichtsbehörde.

Art. 111j555

556

Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten die folgenden Straftaten als:

  1. terroristische Straftaten:1.Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB557),2.öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB),3.Landfriedensbruch (Art. 260 StGB),4.strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB),5.kriminelle und terroristische Organisationen (Art. 260ter StGB),6.Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quaterStGB),7.Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB),8.Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies StGB),9.rechtswidrige Vereinigung (Art. 275ter StGB558),10.Organisationsverbot (Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015559),11.Verbrechen nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014560 über das Verbot der Gruppierungen «Al‑Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, sowie12.Gewaltverbrechen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll;
  2. schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 2009561 aufgeführten Straftaten.

15. Kapitel Rechtsschutz

Art. 112 562

Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.

Art. 113und114563

16. Kapitel Strafbestimmungen und administrative Sanktionen

1. Abschnitt Strafbestimmungen564

Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

  1. Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
  2. sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
  3. eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
  4. nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).

Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft. 565

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.

Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden. 566

Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab. 567

Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte. 568

Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

  1. im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
  2. 569 vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
  3. Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
  4. 570 einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.

571

Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:572

  1. mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
  2. für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.

Art. 117 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. … 573

Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. … 574

Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. 575

Art. 117a576 Verletzung der Pflichten bei der Stellenmeldung

Wer die Stellenmeldepflicht (Art. 21 a Abs. 3) oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung (Art. 21 a Abs. 4) vorsätzlich verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft.

Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 118 Täuschung der Behörden

Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:577

  1. mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
  2. für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.

Art. 119 Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung

Wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person:

  1. sofort ausgeschafft werden kann;
  2. sich in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befindet.

Art. 120 Weitere Widerhandlungen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10–16);
  2. ohne erforderliche Bewilligung die Stelle wechselt oder von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergeht (Art. 38);
  3. ohne erforderliche Bewilligung den Wohnort in einen anderen Kanton verlegt (Art. 37);
  4. mit der Bewilligung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 32, 33 und 35);
  5. der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere (Art. 90 Bst. c) nicht nachkommt;
  6. 578 die Meldepflicht nach Artikel 85a Absätze 2 und 3bis verletzt oder mit der Meldung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 85a Abs. 2–3bis);
  7. 579 sich der Kontrolle durch ein Kontrollorgan nach Artikel 85aAbsatz 4 widersetzt oder diese Kontrolle verunmöglicht.

Bei Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann der Bundesrat Bussen bis zu 5000 Franken vorsehen.

Art. 120a–120c580

Art. 120d581 Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in Informationssystemen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer für die Datenbearbeitung zuständigen Behörde Personendaten:

  1. des ORBIS oder des C-VIS für andere als die in den Artikeln 109a–109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;
  2. des EES für andere als die in den Artikeln 103c und 103d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;
  3. des ETIAS für andere als die in den Artikeln 108e und 108f vorgesehenen Zwecke bearbeitet;
  4. des CIR für andere als die in den Artikeln 110a–110d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;
  5. des MID für andere als die in den Artikeln 110f und 110g vorgesehenen Zwecke bearbeitet.

Art. 120e582 Strafverfolgung

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 115–120 und 120 d obliegt den Kantonen. Ist eine Widerhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.

583

2. Abschnitt Administrative Sanktionen584

Art. 121585 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten

Verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echte Reisedokumente und Identitätspapiere, bei denen konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen, können nach den Weisungen des SEM von Behörden und Amtsstellen eingezogen oder zur Weitergabe an die Berechtigte oder den Berechtigten sichergestellt werden.

Die Einziehung oder die Weitergabe nach Absatz 1 ist auch möglich, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass echte Reisedokumente und Identitätspapiere für Personen bestimmt sind, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.

Als Identitätspapiere im Sinne von Absatz 1 gelten Identitätsausweise und weitere Dokumente, welche Hinweise auf die Identität einer ausländischen Person geben.

Art. 122 Verstösse von Arbeitgebern586

Hat ein Arbeitgeber wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstossen, so kann die zuständige Behörde dessen Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung haben, abweisen oder nur teilweise bewilligen.

Die zuständige Behörde kann die Sanktion auch androhen.

Der Arbeitgeber, der ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigen wollte, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, trägt die Kosten, die dem Gemeinwesen durch den Lebensunterhalt, bei Unfall und Krankheit und für die Rückreise der betreffenden Personen entstehen und nicht gedeckt sind.

Art. 122a587 Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen

Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. 588

Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird. 589

Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn:

  1. das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass:1.die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war,2.nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht,3.das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war,4.590es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa und Aufenthaltstitel verfügen,5.591aufgrund einer Störung des ETIAS die Überprüfung, ob eine gültige ETIAS-Reisegenehmigung vorliegt, nicht möglich war;
  2. das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein.

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Belastung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen.

Art. 122b592 Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen

Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden.

Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 92 a Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. 593

Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass:

  1. die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder
  2. es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern.

Art. 122c594 Gemeinsame Bestimmungen für die Sanktionierung der Luftverkehrsunternehmen

Die Artikel 122 a und 122 b gelten unabhängig davon, ob die Sorgfalts- oder Meldepflicht in der Schweiz oder im Ausland verletzt wurde.

Zuständig für die Sanktionierung der Widerhandlungen nach den Artikeln 122 a und 122 b ist das SEM.

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968595. Es muss eröffnet werden:

  1. im Fall einer Verletzung der Sorgfaltspflicht: spätestens zwei Jahre nach der betreffenden Einreiseverweigerung;
  2. 596 im Fall einer Verletzung der Meldepflicht: spätestens zwei Jahre nach dem Datum, an dem nach Artikel 92a Absatz 1 die Daten hätten übermittelt werden müssen.

17. Kapitel Gebühren

Art. 123

Für Verfügungen und Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren erhoben werden. Barauslagen im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Gesetz können gesondert in Rechnung gestellt werden.

Der Bundesrat legt die Gebühren des Bundes sowie die Höchstgrenzen für die kantonalen Gebühren fest.

Geldforderungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, können formlos geltend gemacht werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

18. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 124 Aufsicht und Vollzug

Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

Die Kantone erlassen die notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 124a597 Verhältnis Landesverweisung und Richtlinie 2008/115/EG

Die Richtlinie 2008/115/EG 598 findet keine Anwendung auf die Anordnung und den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB 599 oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG 600 .

Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 126 Übergangsbestimmungen

Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.

Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.

Artikel 102 e gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. 601

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 602 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.

Art. 126a604 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG603

Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 605 , so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist.

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach den Artikeln 85–87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht.

Unter Vorbehalt der Absätze 5–7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des AsylG angeordnet, so bleibt diese bestehen.

Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest.

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in der Fassung vom 19. Dezember 2003 606 gilt bisheriges Recht.

Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.

Art. 126b607 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009

Bis zum Inkrafttreten des nationalen Visumsystems lauten die Artikel 109 c und 120 d wie folgt: … 608

Art. 126c609 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 20. Juni 2014 dieses Gesetzes hängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Sorgfalts- oder Meldepflicht werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

Art. 126d610 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des AsylG

Für Asylsuchende, deren Asylgesuch nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden kann, gilt während längstens zwei Jahren das bisherige Recht.

Bei hängigen Verfahren nach den Artikeln 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 und 76 a Absatz 3 gelten die Artikel 80 Absatz 1 dritter Satz und Absatz 2 bis , Artikel 80 a Absätze 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes sowie die Artikel 108 Absatz 4, 109 Absatz 3, 110 Absatz 4 Buchstabe b, 111 Buchstabe d AsylG 611 in der bisherigen Fassung.

Art. 126e612 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2020

Die Pflicht, im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis zu sein, gilt erst sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2020. Der Bundesrat kann diese Frist verlängern.

In den sechs Monaten nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 erlauben die zuständigen Grenzkontrollbehörden den dieser Pflicht unterliegenden Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung sind, die Einreise in die Schweiz, sofern diese alle übrigen Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllen und in diesen sechs Monaten das erste Mal in den Schengen-Raum einreisen. Der Bundesrat kann diese Frist um maximal sechs Monate verlängern.

Art. 126g614 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2024

Auf Gesuche nach Artikel 50, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, ist das neue Recht anwendbar.

Art. 127 Koordination mit den Abkommen über die Assoziierung an Schengen

Mit dem Inkrafttreten der Schengen-Assoziierungsabkommen wird das vorliegende Gesetz wie folgt angepasst: … 615

Art. 128 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 616
Artikel 92–95 sowie 127: 12. Dezember 2008 617

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012618

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme von Absatz 2 das neue Recht.

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren ist Artikel 83 Absätze 5 und 5 bis dieses Gesetzes nicht anwendbar.

Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 95 a bereitzustellen.

Anhang 1619

(Art. 2 Abs. 4 und 64 a Abs. 4)

1. Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. Abkommen vom 26. Oktober 2004620 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);
  2. Abkommen vom 26. Oktober 2004621 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
  3. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004622 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
  4. Abkommen vom 28. April 2005623 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
  5. Protokoll vom 28. Februar 2008624 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
2. Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. Abkommen vom 26. Oktober 2004625 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);
  2. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004626 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
  3. Protokoll vom 28. Februar 2008627 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
  4. Protokoll vom 28. Februar 2008628 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

Anhang 2629

(Art. 125)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Das Bundesgesetz vom 26. März 1931 630 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

631