Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Haftplatz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden wie folgt festgelegt:
Bereich | Anrechenbare | Bereichspreis |
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142.281.3
vom 22. September 2014 (Stand am 1. März 2017)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 15 l Absatz 2 der Verordnung vom 11. August 1999 1
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung
von ausländischen Personen (VVWAL), 2
verordnet:
Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Haftplatz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden wie folgt festgelegt:
Bereich | Anrechenbare | Bereichspreis |
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Der Sicherheitszuschlag beträgt 85 000 Franken pro Haftplatz.
Für Sportbauten wird bei Einrichtungen ab 100 Haftplätzen ein Flächenzuschlag bis maximal 2,9 m 2 pro Haftplatz gewährt. Der Zuschlag wird dem Bereich «Insassenwesen» angerechnet.
Der Zuschlag für die Umgebungsarbeiten, einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge, beträgt 9,0 Prozent der anerkannten Kosten nach den Gruppen 1–3 und 5 des Baukostenplans Hochbau der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung 4 .
Der Zuschlag für die bewegliche Ausstattung, einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge, beträgt 5,7 Prozent der anerkannten Kosten nach den Gruppen 1–3 und 5 des Baukostenplans Hochbau der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung 5 .
Für Umbauten wird ein Zuschlag in der Höhe der anerkannten Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung gewährt.
Die Platzkostenpauschale bei Neubauten wird nach den folgenden Schritten berechnet:
Die Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach Artikel 15 k VVWAL. 6
Die Platzkostenpauschale bei Umbauten wird nach den folgenden Schritten berechnet:
Die Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach Artikel 15 k VVWAL. 7
Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modellanstalt festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.
Die im Bereich «Wohnen» fehlende Fläche kann durch ein Mehr an Fläche im Bereich «Insassenwesen» kompensiert werden. Die anrechenbaren Kosten im «Insassenwesen» können dabei maximal um den Korrekturfaktor 1,15 erhöht werden.
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2014 in Kraft.