Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, wenn sie:
- neu errichtet werden;
- geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden.
Dabei handelt es sich insbesondere um Bauten und Anlagen:
- die unmittelbar der Unterbringung Asylsuchender sowie ihrer Betreuung dienen;
- die als Aufenthalts- und Beschäftigungsräume für Asylsuchende dienen;
- in denen Asylverfahren durchgeführt werden können;
- die für den ordnungsgemässen Betrieb der Bauten und Anlagen nach den Buchstaben a–c notwendig sind.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 1994 2 über die Infrastruktur der Luftfahrt.