Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen:
- der Bundesversammlung;
- des Bundesrates, der Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 und der Formationen der Armee;
- der schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland;
- 4 des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundespatentgerichts und der eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen;
- der autonomen Anstalten des Bundes;
- der Schweizerischen Nationalbank;
- der ausserparlamentarischen Kommissionen;
- weiterer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, mit Ausnahme der Kantone;
- aufgelöster Bundesstellen.
Dieses Gesetz gilt ferner für die Benutzung von Archivgut des Bundes durch Organe des Bundes und durch Dritte.
Das Bundesgericht regelt die Archivierung seiner Unterlagen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und nach Anhörung des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv). 5